Common use of Unterstellungsverhältnisse Clause in Contracts

Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleich- bar: 2 A 2 3 A 3 4 A 4 5 A 5 6 A 6 7 A 7 8 A 8 9a, 9b, 9c A 9 10 A 10 11 A 11 12 A 12 13 A 13 14 A 14 15 A 15 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

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Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleich- barvergleichbar: 2 A 2 3 A 3 4 A 4 5 A 5 6 A 6 7 A 7 8 A 8 9a, 9b, 9c A 9 10 A 10 11 A 11 12 A 12 13 A 13 14 A 14 15 A 15 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

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Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleich- barver- gleichbar: 2 A 2 3 A 3 4 A 4 5 A 5 6 A 6 7 A 7 8 A 8 9a, 9b, 9c A 9 10 A 10 11 A 11 12 A 12 13 A 13 14 A 14 15 A 15 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

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Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleich- barvergleichbar: 2 A 2 3 A 3 4 A 4 5 A 5 6 A 6 7 A 7 8 A 8 9a, 9b, 9c A 9 10 A 10 11 A 11 12 A 12 13 A 13 14 A 14 15 A 15 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigtenVollzeitbeschäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

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Unterstellungsverhältnisse. 1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel un- terstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Be- amte Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Für diesen Zweck ist vergleich- barvergleichbar: der Entgelt- gruppe die Besoldungs- gruppe 2 A 2 3 A 3 4 A 4 5 A 5 6 A 6 7 A 7 8 A 8 9a, 9b, 9c A 9 10 A 10 11 A 11 12 A 12 13 A 13 14 A 14 15 A 15 3Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtig- ten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teil- zeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbe- schäftigten. 4Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

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