Unterstützung bei Dokumentations- und Meldepflichten. (1) Ist der Auftragnehmer nach Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG gesetzlich dazu verpflichtet, einen Daten- schutzbeauftragten zu benennen, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mit. (2) Wenn dem Auftragnehmer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Auftraggeber unverzüglich Art. 28 Abs. 3 lit. f, Art. 33 Abs. 2 DSGVO. Das Gleiche gilt, wenn beim Auftragnehmer beschäftigte Personen gegen diese Vereinbarung verstoßen. (3) Nach Absprache mit dem Auftraggeber trifft der Auftragnehmer unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die Betroffenen. (4) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Erfüllung der Informationspflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 DSGVO und ggf. gegenüber den von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen gemäß Art. 34 DSGVO. (5) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO und ggf. bei einer vorherigen Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 36 DSGVO. (6) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen.
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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung, Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung
Unterstützung bei Dokumentations- und Meldepflichten. (1) Ist der Auftragnehmer nach Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG gesetzlich dazu verpflichtet, einen Daten- schutzbeauftragten zu benennen, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mit.
(2) Wenn dem Auftragnehmer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Auftraggeber unverzüglich Art. 28 Abs. 3 lit. f, Art. 33 Abs. 2 DSGVO. Das Gleiche gilt, wenn beim Auftragnehmer beschäftigte Personen gegen diese Vereinbarung verstoßen.
(3) Nach Absprache mit dem Auftraggeber trifft der Auftragnehmer unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die BetroffenenBe- troffenen.
(4) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen Infor- mationen bei der Erfüllung der Informationspflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 DSGVO und ggf. gegenüber den von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen gemäß Art. 34 DSGVO.
(5) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen Infor- mationen bei der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO und ggf. bei einer vorherigen vorheri- gen Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 36 DSGVO.
(6) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen.
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Unterstützung bei Dokumentations- und Meldepflichten. (1) Ist der Auftragnehmer nach Art9.1. 37 DSGVO, § 38 BDSG gesetzlich dazu verpflichtet, einen Daten- schutzbeauftragten zu benennen, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mit.
(2) Wenn dem Auftragnehmer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Auftraggeber unverzüglich Art. 28 Abs. 3 lit. f, Art. 33 Abs. 2 DSGVO). Das Gleiche gilt, wenn beim Auftragnehmer beschäftigte Personen gegen diese Vereinbarung verstoßen.
(3) 9.2. Nach Absprache mit dem Auftraggeber trifft der Auftragnehmer unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die Betroffenen.
(4) 9.3. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Erfüllung der Informationspflichten Meldepflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 DSGVO und ggf. gegenüber den von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen Betroffe- nen gemäß Art. 34 DSGVO.
(5) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit allen 9.4. Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Einhaltung der in den Art. 35 32 bis 36 DSGVO und ggf. bei einer vorherigen Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 36 DSGVOgenannten Pflichten.
(6) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen.
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Samples: Nutzungsbedingungen