Common use of Unterstützungspflichten Clause in Contracts

Unterstützungspflichten. 12.1 Der Quickline-Partner verpflichtet sich, den Kunden bei der Abwehr von Angriffen Dritter («Angriff») zu unterstützen, die Verletzungen ih- rer Immaterialgüterrecht (Patente, Urheber-, Marken-, Designrechte und Geschäftsgeheimnisse) aufgrund von Dienstleistungen des Quick- line-Partners geltend machen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Quick- line-Partner unmittelbar nach Erhalt der Kenntnis eines Angriffs oder bevorstehenden Angriffs entsprechend zu informieren.

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Samples: ggs.ch, intergga.ch, quickline.ch

Unterstützungspflichten. 12.1 Der Quickline-Partner verpflichtet sich, den Kunden bei der Abwehr Ab- wehr von Angriffen Dritter («Angriff») zu unterstützen, die Verletzungen ih- rer Verlet- zungen ihrer Immaterialgüterrecht (Patente, Urheber-, Marken-, Designrechte und Geschäftsgeheimnisse) aufgrund von Dienstleistungen Dienst- leistungen des Quick- lineQuickline-Partners geltend machen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Quick- lineQuickline-Partner unmittelbar nach Erhalt der Kenntnis eines Angriffs oder bevorstehenden Angriffs entsprechend ent- sprechend zu informieren.

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Samples: www.lkwg.ch