Unterverwahrung. Die Verwahrstelle hat die Verwahrung der für Rechnung des Sondervermögens in den jeweiligen Ländern gehalte- nen Vermögensgegenstände auf die in der im Anschluss an den Besonderen Teil dieses Verkaufsprospektes fol- genden Liste genannten Unternehmen (Unterverwahrer) übertragen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung ergeben: Gemäß Abschnitt V, Absatz 5 des Verwahrstellenrund- schreibens der BaFin ist die Verwahrstelle dazu verpflich- tet, bei der Auswahl von Unterverwahrern sicherzustellen, dass der Unterverwahrer nicht zugleich Portfoliomanager für das betreffende Sondervermögen ist. Die folgenden Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle ange- wiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die Landesbank Baden-Württemberg als Verwahrstelle hat folgende Verwahraufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung ergeben: • Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwah- rer mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoli- omanagement oder das Risikomanagement des Sonder- vermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Unterver- wahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: • Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Inte- ressenskonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab-gleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfo- liomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwal- tungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Kapitalan- lagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfolio- managements oder des Risikocontrollings an einen Unter- verwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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Samples: Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt
Unterverwahrung. Die Verwahrstelle hat die Verwahrung der für Rechnung des Sondervermögens in den jeweiligen Ländern gehalte- nen Vermögensgegenstände auf die in der im Anschluss an den Besonderen Teil dieses Verkaufsprospektes fol- genden Liste genannten Unternehmen (Unterverwahrer) übertragen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung ergeben: Gemäß Abschnitt V, Absatz 5 des Verwahrstellenrund- schreibens der BaFin ist die Verwahrstelle dazu verpflich- tet, bei der Auswahl von Unterverwahrern sicherzustellen, dass der Unterverwahrer nicht zugleich Portfoliomanager für das betreffende Sondervermögen ist. Die folgenden Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle ange- wiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die Landesbank Baden-Württemberg als Verwahrstelle hat folgende Verwahraufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung ergeben: • Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwah- rer mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen Vermögensgegen-ständen beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoli- omanagement oder das Risikomanagement Risikoma-nagement des Sonder- vermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Unterver- wahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: • Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Inte- ressenskonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab-gleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfo- liomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung Auf-fassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte Anhaltspunk- te für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwal- tungsstelle Kapitalver- waltungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Kapitalan- lagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfolio- managements oder des Risikocontrollings an einen Unter- verwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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Samples: Fonds Verkaufsprospekt, Sales Prospectus
Unterverwahrung. Die Verwahrstelle hat die Verwahrung der für Rechnung des Sondervermögens in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände erfolgt durch die Verwahrstelle sowie durch die von der Verwahrstelle eingeschalteten Unterverwahrer. Die Unterverwahrer der jeweiligen Ländern gehalte- nen Vermögensgegenstände auf die in Märkte sind am Ende des Verkaufsprospekts aufgeführt. Die Zentralverwahrer sind nicht aufgeführt, da es sich bei Zentralverwahrern nicht um von der im Anschluss an den Besonderen Teil dieses Verkaufsprospektes fol- genden Liste genannten Unternehmen (Unterverwahrer) übertragenVerwahrstelle aktiv beauftragte Unterverwahrer handelt. Folgende Interessenskonflikte Interessenkonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung Unterverwahrung ergeben: Gemäß Abschnitt V, Absatz 5 des Verwahrstellenrund- schreibens der BaFin ist die Verwahrstelle dazu verpflich- tet, bei der Auswahl von Unterverwahrern sicherzustellen– Im Hinblick auf Interessenkonflikte wird darauf hingewiesen, dass die The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, die The Bank of New York Mellon (Muttergesellschaft) als Unterverwahrer (und umgekehrt) benutzt. Soweit Unterverwahrer (Drittparteien) oder deren Konzerngesellschaften neben der Unterverwahrer nicht zugleich Portfoliomanager Verwahrtätigkeit auch andere Dienstleistungen für die The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, erbringen, wird das betreffende Sondervermögen ist. Die folgenden Informationen hat Risiko von Interessenkonflikten bereits dadurch minimiert, dass die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information betreffenden Gesellschaf- ten/Unternehmenseinheiten durch die Verwahrstelle ange- wiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die Landesbank Baden-Württemberg als Verwahrstelle hat folgende Verwahraufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein entsprechende vertragliche Verpflichtungen mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes UnternehmenThe Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsbesorgung verpflich- tet sind. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung ergeben: • Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwah- rer mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoli- omanagement oder das Risikomanagement des Sonder- vermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Unterver- wahrers. – Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: • Zunächst ist Die The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, hat für ihre Gesellschaf- ten und konzernverbundenen Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten Richtlinien entwickelt, die den Um- gang mit Interessenkonflikten festlegen. Durch funktionale und hierarchische Trennung werden potenzielle Interessen- konflikte vermieden, die bei der grundsätzliche Umgang mit Inte- ressenskonflikten Übernahme von Aufgaben beispielsweise auch in Bezug auf Seiten der Verwahrstelle den Fonds oder die für Rechnung des Fonds tätige Gesellschaft entstehen können. In unternehmensweit gültigen Kodizes sind Maßstäbe und Methoden festgelegt, wie potenzielle oder tatsächliche Konflikte identifiziert werden, die sich aus den Geschäftstätigkei- ten ergeben können. Diese Maßstäbe und Methoden umfassen formalisierte Prozesse durch ent- sprechende Organisations- ein internes Meldewesen, Interessenkonflikte regelmäßig zu überwachen und Verfahrensanweisungen geregeltoffen zu legen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Abteilungen sind verpflichtet Interessenkonflikte in Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus bestehende und geplante Tätigkeiten oder Geschäftsbeziehungen offen zu legen, zu überwachen und zu steuern respektive zu beseitigen, sofern dies notwendig ist. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen wurden der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab-gleich, ob Überschneidungen zwischen den Gesellschaft von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfo- liomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwal- tungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Kapitalan- lagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfolio- managements oder des Risikocontrollings an einen Unter- verwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 KAGB)mitgeteilt. Die Gesellschaft Gesell- schaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle Verwahr- stelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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Samples: Verkaufsprospekt
Unterverwahrung. Die Verwahrstelle hat die Verwahrung der für Rechnung des Sondervermögens in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände erfolgt durch die Verwahrstelle sowie durch die von der Verwahrstelle eingeschalteten Unterverwahrer. Die Unterverwahrer der jeweiligen Ländern gehalte- nen Vermögensgegenstände auf die in Märkte sind am Ende des Verkaufsprospekts aufgeführt. Die Zentralverwahrer sind nicht aufgeführt, da es sich bei Zentral- verwahrern nicht um von der im Anschluss an den Besonderen Teil dieses Verkaufsprospektes fol- genden Liste genannten Unternehmen (Unterverwahrer) übertragenVerwahrstelle aktiv beauftragte Unterverwahrer handelt. Folgende Interessenskonflikte Interessenkonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung Unterverwahrung ergeben: Gemäß Abschnitt V, Absatz 5 des Verwahrstellenrund- schreibens der BaFin ist die Verwahrstelle dazu verpflich- tet, bei der Auswahl von Unterverwahrern sicherzustellen◼ Im Hinblick auf Interessenkonflikte wird darauf hingewiesen, dass die The Bank of New York Mellon SA/NV, As- set Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, die The Bank of New York Mellon (Muttergesellschaft) als Un- terverwahrer (und umgekehrt) benutzt. Soweit Unterverwahrer (Drittparteien) oder deren Konzerngesellschaften neben der Unterverwahrer nicht zugleich Portfoliomanager Verwahrtätigkeit auch andere Dienstleistungen für die The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, erbringen, wird das betreffende Sondervermögen ist. Die folgenden Informationen hat Risiko von Interessenkonflikten bereits dadurch minimiert, dass die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information betreffenden Gesellschaf- ten/Unternehmenseinheiten durch die Verwahrstelle ange- wiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die Landesbank Baden-Württemberg als Verwahrstelle hat folgende Verwahraufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein entsprechende vertragliche Verpflichtungen mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes UnternehmenThe Bank of New York Mel- lon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsbesorgung ver- pflichtet sind. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung ergeben: • Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwah- rer mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoli- omanagement oder das Risikomanagement des Sonder- vermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Unterver- wahrers. ◼ Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: • Zunächst ist der grundsätzliche Die The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, hat für ihre Gesell- schaften und konzernverbundenen Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten Richtlinien entwickelt, die den Umgang mit Inte- ressenskonflikten Interessenkonflikten festlegen. Durch funktionale und hierarchische Trennung werden po- tenzielle Interessenkonflikte vermieden, die bei der Übernahme von Aufgaben beispielsweise auch in Bezug auf Seiten der Verwahrstelle den Fonds oder die für Rechnung des Fonds tätige Gesellschaft entstehen können. In unternehmensweit gülti- gen Kodizes sind Maßstäbe und Methoden festgelegt, wie potenzielle oder tatsächliche Konflikte identifiziert werden, die sich aus den Geschäftstätigkeiten ergeben können. Diese Maßstäbe und Methoden umfassen for- malisierte Prozesse durch ent- sprechende Organisations- ein internes Meldewesen, Interessenkonflikte regelmäßig zu überwachen und Verfahrensanweisungen geregeltoffen zu legen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Abteilungen sind verpflichtet Interessenkonflikte in Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus bestehende und geplante Tätigkei- ten oder Geschäftsbeziehungen offen zu legen, zu überwachen und zu steuern respektive zu beseitigen, sofern dies notwendig ist. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen wurden der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab-gleich, ob Überschneidungen zwischen den Gesellschaft von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfo- liomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwal- tungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Kapitalan- lagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfolio- managements oder des Risikocontrollings an einen Unter- verwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 KAGB)mitgeteilt. Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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Samples: Sales Contracts
Unterverwahrung. Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unter- verwahrer) übertragen: • Die Verwahrung der für Rechnung des Sondervermögens in den jeweiligen Ländern gehalte- nen Vermögensgegenstände auf Fonds gehaltenen [Vermögensgegenstände] kann durch die in der im Anschluss an den Besonderen Teil Abschnitt D dieses Verkaufsprospektes fol- genden Liste genannten Unternehmen (Unterverwahrer) übertragenUnterverwahrer erfolgen. Folgende Interessenskonflikte Interessenkonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung dieser Übertragung ergeben: Gemäß Abschnitt V• Potenzielle Interessenkonflikte können sich ergeben, Absatz 5 des Verwahrstellenrund- schreibens der BaFin ist wenn die Verwahrstelle dazu verpflich- teteinzelne Ver- wahraufgaben bzw. die Unterverwahrung an ein weiteres Auslagerungsunternehmen über- trägt. Sollte es sich bei diesem weiteren Auslagerungsunternehmen um ein mit der Gesellschaft oder der Verwahrstelle verbundenes Unternehmen (z.B. Konzernmutter) handeln, so könnten sich hieraus im Zusammenspiel zwischen diesem Auslagerungsunternehmen und der Gesell- schaft bzw. der Verwahrstelle potenzielle Interessenkonflikte ergeben (z.B. könnte die Gesell- schaft bzw. die Verwahrstelle ein mit ihr verbundenes Unternehmen bei der Auswahl von Unterverwahrern sicherzustellen, dass Vergabe Ver- wahraufgaben oder bei der Unterverwahrer nicht zugleich Portfoliomanager für das betreffende Sondervermögen istXxxx des Unterverwahrers gegenüber gleichwertigen anderen An- bietern be-vorzugt werden). Die folgenden Gesellschaft und Verwahrstelle verfügen über angemessene und wirksame Maßnahmen (z.B. Policies und organisatorische Maßnahmen), um potenzielle Interessenkonflikte entweder ganz zu vermeiden oder in den Fällen, in denen dies nicht möglich ist, eine potenzielle Schädi- gung der Interessen der Anleger auszuschließen. Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird von einer unabhängigen Compliance Funktion überwacht.. Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommenbe- kommen. Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle ange- wiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die Landesbank Baden-Württemberg als Verwahrstelle hat folgende Verwahraufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung ergeben: • Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwah- rer mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoli- omanagement oder das Risikomanagement des Sonder- vermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Unterver- wahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: • Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Inte- ressenskonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab-gleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfo- liomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwal- tungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Kapitalan- lagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfolio- managements oder des Risikocontrollings an einen Unter- verwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung Zu- lieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt D genannten Unter- verwahrer kann sich allerdings jederzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche die- ser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.
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Samples: Sales Contracts
Unterverwahrung. Die Verwahrstelle hat die Verwahrung der für Rechnung des Sondervermögens in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände erfolgt durch die Verwahrstelle sowie durch die von der Verwahrstelle eingeschalteten Unterverwahrer. Die Unterverwahrer der jeweiligen Ländern gehalte- nen Vermögensgegenstände auf die in Märkte sind am Ende des Verkaufsprospekts aufgeführt. Die Zentralverwahrer sind nicht aufgeführt, da es sich bei Zentral- verwahrern nicht um von der im Anschluss an den Besonderen Teil dieses Verkaufsprospektes fol- genden Liste genannten Unternehmen (Unterverwahrer) übertragenVerwahrstelle aktiv beauftragte Unterverwahrer handelt. Folgende Interessenskonflikte Interessenkonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung Unterverwahrung ergeben: Gemäß Abschnitt V, Absatz 5 des Verwahrstellenrund- schreibens der BaFin ist die Verwahrstelle dazu verpflich- tet, bei der Auswahl von Unterverwahrern sicherzustellen◼ Im Hinblick auf Interessenkonflikte wird darauf hingewiesen, dass The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, die The Bank of New York Mellon (Muttergesellschaft) als Unter- verwahrer (und umgekehrt) benutzt. ◼ Soweit Unterverwahrer (Drittparteien) oder deren Konzerngesellschaften neben der Unterverwahrer nicht zugleich Portfoliomanager Verwahrtätigkeit auch an- dere Dienstleistungen für The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, erbringen, wird das betreffende Sondervermögen ist. Die folgenden Informationen hat Risiko von Interessenkonflikten bereits dadurch minimiert, dass die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information betreffenden Ge- sellschaften/Unternehmenseinheiten durch die Verwahrstelle ange- wiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die Landesbank Baden-Württemberg als Verwahrstelle hat folgende Verwahraufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein entsprechende vertragliche Verpflichtungen mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung ergeben: • Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehenThe Bank of New York Mellon SA/NV, falls die Verwahr- stelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwah- rer mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoli- omanagement oder das Risikomanagement des Sonder- vermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Unterver- wahrersAsset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, zu einer ordnungsgemäßen Ge- schäftsbesorgung verpflichtet sind. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: • Zunächst ist der grundsätzliche ◼ The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, hat für ihre Gesell- schaften und konzernverbundenen Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten Richtlinien entwickelt, die den Umgang mit Inte- ressenskonflikten Interessenkonflikten festlegen. Durch funktionale und hierarchische Trennung werden po- tenzielle Interessenkonflikte vermieden, die bei der Übernahme von Aufgaben beispielsweise auch in Bezug auf Seiten der Verwahrstelle den Fonds oder die für Rechnung des Fonds tätige Gesellschaft entstehen können. In unternehmensweit gülti- gen Kodizes sind Maßstäbe und Methoden festgelegt, wie potenzielle oder tatsächliche Konflikte identifiziert werden, die sich aus den Geschäftstätigkeiten ergeben können. Diese Maßstäbe und Methoden umfassen for- malisierte Prozesse durch ent- sprechende Organisations- ein internes Meldewesen, Interessenkonflikte regelmäßig zu überwachen und Verfahrensanweisungen geregeltoffen zu legen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Abteilungen sind verpflichtet Interessenkonflikte in Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus bestehende und geplante Tätigkei- ten oder Geschäftsbeziehungen offen zu legen, zu überwachen und zu steuern respektive zu beseitigen, sofern dies notwendig ist. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen wurden der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab-gleich, ob Überschneidungen zwischen den Gesellschaft von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfo- liomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwal- tungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Kapitalan- lagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfolio- managements oder des Risikocontrollings an einen Unter- verwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 KAGB)mitgeteilt. Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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Unterverwahrung. Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unter- verwahrer) übertragen: • Die Verwahrung der für Rechnung des Sondervermögens in den jeweiligen Ländern gehalte- nen Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände auf kann durch die in der im Anschluss an den Besonderen Teil Abschnitt D dieses Verkaufsprospektes fol- genden Liste genannten Unternehmen (Unterverwahrer) übertragenUnterverwahrer erfolgen. Folgende Interessenskonflikte Interessenkonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung dieser Übertragung ergeben: Gemäß Abschnitt V• Potenzielle Interessenkonflikte können sich ergeben, Absatz 5 des Verwahrstellenrund- schreibens der BaFin ist wenn die Verwahrstelle dazu verpflich- teteinzelne Ver- wahraufgaben bzw. die Unterverwahrung an ein weiteres Auslagerungsunternehmen über- trägt. Sollte es sich bei diesem weiteren Auslagerungsunternehmen um ein mit der Gesell- schaft oder der Verwahrstelle verbundenes Unternehmen (z.B. Konzernmutter) handeln, so könnten sich hieraus im Zusammenspiel zwischen diesem Auslagerungsunternehmen und der Gesellschaft bzw. der Verwahrstelle potenzielle Interessenkonflikte ergeben (z.B. könnte die Gesellschaft bzw. die Verwahrstelle ein mit ihr verbundenes Unternehmen bei der Auswahl von Unterverwahrern sicherzustellen, dass Vergabe Verwahraufgaben oder bei der Unterverwahrer nicht zugleich Portfoliomanager für das betreffende Sondervermögen istXxxx des Unterverwahrers gegenüber gleichwertigen anderen Anbietern bevorzugt werden). Die folgenden Gesellschaft und Verwahrstelle verfügen über angemes- sene und wirksame Maßnahmen (z.B. Policies und organisatorische Maßnahmen), um poten- zielle Interessenkonflikte entweder ganz zu vermeiden oder in den Fällen, in denen dies nicht möglich ist, eine potenzielle Schädigung der Interessen der Anleger auszuschließen. Die Ein- haltung dieser Maßnahmen wird von einer unabhängigen Compliance Funktion überwacht. Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommenbekom- men. Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle ange- wiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die Landesbank Baden-Württemberg als Verwahrstelle hat folgende Verwahraufgaben übertragen: • Verwahrung der Vermögensgegenstände in den in der beigefügten Liste aufgeführten Märkten auf die dort genannten Unterverwahrer. Bei keinem der in der Liste aufgeführten Unterverwahrer handelt es sich um ein mit der Verwahrstelle konzernmäßig verbundenes Unternehmen. Folgende Interessenskonflikte könnten sich aus der Unter- verwahrung ergeben: • Interessenskonflikte aus der Unterverwahrung könnten unter anderem dann entstehen, falls die Verwahr- stelle einen inländischen oder ausländischen Unterverwah- rer mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen beauftragt und dieser Unterverwahrer zugleich das Portfoli- omanagement oder das Risikomanagement des Sonder- vermögens ausübt. Die in einem solchen Fall denkbaren Interessenkonflikte entstehen dann in der Regel auf der Ebene des Unterver- wahrers. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: • Zunächst ist der grundsätzliche Umgang mit Inte- ressenskonflikten auf Seiten der Verwahrstelle durch ent- sprechende Organisations- und Verfahrensanweisungen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch eine bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängige Stelle überwacht. In Bezug auf die vorgenannten Interessenkonflikte aus der Unterverwahrung erfolgt ein regelmäßiger Ab-gleich, ob Überschneidungen zwischen den von der Verwahrstelle genutzten Unterverwahrern und den mit den für das Portfo- liomanagement zuständigen Gesellschaften vorliegen. Etwaige Konzernverflechtungen werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Sollten sich bei dem vorgenannten Abgleich nach Auffassung der Verwahrstelle Anhaltspunkte für Interessenkonflikte ergeben, wird sie die Kapitalverwal- tungsstelle (KVG) entsprechend informieren. Unabhängig von dem vorgenannten Abgleich seitens der Verwahrstelle ist der KVG unter Anwendung des Kapitalan- lagegesetzbuchs (KAGB) die Auslagerung des Portfolio- managements oder des Risikocontrollings an einen Unter- verwahrer ohnehin untersagt (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 KAGB). Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung Zulie- ferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit Voll- ständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt D genannten Unterver- wahrer kann sich allerdings jederzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.
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