Unverschlüsselte Übertragung Musterklauseln

Unverschlüsselte Übertragung. Der nach der Anmeldung durch den Nutzer vermittelte Datenverkehr zwischen dem Hotspot und dem Endgerät des Nutzers wird unverschlüsselt übertragen. Es ist deshalb möglich, dass Dritte die übertragenen Daten einsehen und/oder auf diese zugreifen können. Der Nutzer trägt die Verantwortung für den Schutz (z. B. durch eine geeignete Firewall, Virenschutz, regelmäßige Datensicherung etc.) und die Verschlüsselung (z. B https, VPN) seiner Daten.
Unverschlüsselte Übertragung. Der nach der Anmeldung durch den Nutzer vermittelte Datenverkehr zwischen dem Hotspot und dem Endgerät des Nutzer wird unverschlüsselt übertragen. Der Hotspot beinhaltet keine Firewall und keinen Virenschutz. Es ist deshalb möglich, dass Dritte die übertragenen Daten einsehen und/ oder auf diese zugreifen können. Der Nutzer trägt die Verantwortung für den Schutz (z. B. durch eine geeignete Firewall, Virenschutz, regelmäßige Datensicherung etc.) und die Verschlüsselung (z. B. https, VPN) seiner Daten.
Unverschlüsselte Übertragung. Der nach der Anmeldung durch den Kunden vermittelte Datenverkehr zwischen dem Hotspot und dem Endgerät des Kunden wird unverschlüsselt übertragen. Es ist deshalb möglich, dass Dritte die übertragenen Daten einsehen und/ oder auf diese zugreifen können. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Schutz (z. B. durch eine geeignete Firewall, Virenschutz, regelmäßige Datensicherung etc.) und die Verschlüsselung (z. B. https, VPN) seiner Daten. Der Hotspot-Betreiber tritt als neutraler technischer Ver- mittler auf und hat auf die vermittelten Inhalte keinen Einfluss. Der Kunde ist selbst für die Internetinhalte die er über den Hotspot abruft und/ oder verbreitet bzw. öffent- lich zugänglich macht verantwortlich. Eine inhaltliche Überwachung durch den Hotspot-Betreiber erfolgt nicht. Der Kunde verpflichtet sich, den Hotspot nicht missbräuch- lich zu nutzen. Als missbräuchliche Nutzung des Hotspots gilt insbesondere • die Verletzung von Urheber- und sonstigen Rechten Dritter, insbesondere die rechtsverletzende Nutzung von sog. Peer-to-Peer Netzwerken bzw. „Inter- nettauschbörsen“ („illegales Filesharing“), • die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von schädigenden und/ oder rechtswidrigen Inhalten, einschließlich des Versands von unverlangten Mas- sen-E-Mails, (sog. „Spamming“) und Viren, • das Übermitteln von sittenwidrigen, belästigenden oder anderweitig unerlaubten Inhalten, deren Einstel- len in das Internet oder das Hinweisen auf solche In- halte im Internet, • das Eindringen in fremde Datennetze sowie der Ver- such des Eindringens in fremde Datennetze (sog. „Ha- cking“), • das Benutzen von Anwendungen oder Einrichtungen, die zu Störungen/Veränderungen an der physikali- schen oder logischen Struktur der Hotspot-Server des Hotspot-Betreibers, des Hotspot-Netzes des Hotspot- Betreibers oder anderer Netze führen oder führen können.

Related to Unverschlüsselte Übertragung

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.