Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts Musterklauseln

Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. 128 Der Eingriff in die Vertragsfreiheit des Einzelnen ist ungleich geringer, wenn nur einem konkreten Einzelgeschäft die rechtliche Anerkennung versagt wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, weil das Geschäft gar nicht gewollt ist (§§ 116 Satz 2, 117 Abs. 1 BGB, siehe Fall: Die Grundstücksschenkung) oder wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB, siehe Fall: Die Banksicherheit). In diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft durchweg nichtig, während der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, siehe Fälle: Die Vertragsjuristin, Die Sanierung) nicht zwingend zur Gesamtunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen muss (str.). Die anfängliche objektive Unmöglichkeit ist kein Unwirksamkeitsgrund, § 311a Abs. 1 BGB. 129 Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten abermals eigene Regeln. Sie sind bei bestimmten Verstößen ohne Weiteres unwirksam (§ 309 BGB), bei bestimmten anderen Verstößen unter Umständen unwirksam (§ 308 BGB) und schließlich auch daran zu messen, ob sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 BGB (siehe Fälle: Der Ladendiebstahl, Der Leasingunternehmer, Die Handwerker). Weiterhin ist der Prüfungsmaßstab des AGB- Rechts von den betroffenen Personen, das heißt deren Status als Kaufmann, Unternehmer, Verbraucher oder sonstiges abhängig, § 310 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB. Die Unwirksamkeit der einzelnen Klausel lässt die Wirksamkeit des übrigen Vertrags grundsätzlich unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB, Ausnahme von § 139 BGB), eine geltungserhaltende Reduktion einzelner Klauseln ist nicht möglich (h.M.).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.