Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- trifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör- den im Wege eines bestandskräftigen Verwal- tungsakts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude- versicherungsbedingungen eines anderen Ver- sicherers durch eines der genannten Ereignisse unwirksam geworden ist.
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Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- trifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör- den im Wege eines bestandskräftigen Verwal- tungsakts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude- versicherungsbedingungen Versicherungsbe- dingungen eines anderen Ver- sicherers Versicherers durch eines der genannten Ereignisse unwirksam geworden ge- worden ist.
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Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- trifft betrifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende bindende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör- den Kartellbehörden im Wege eines bestandskräftigen Verwal- tungsaktsVerwaltungsakts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche inhaltsgleiche Regelung in den Wohngebäude- versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen eines anderen Ver- sicherers Versicherers durch eines der genannten Ereignisse unwirksam geworden ist.
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Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- trifft betrifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende binden- de Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht Finanzdienst- leistungsaufsicht oder der Kartellbehör- den Kartellbehörden im Wege eines bestandskräftigen Verwal- tungsaktsVerwaltungsakts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche inhalts- gleiche Regelung in den Wohngebäude- versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen eines anderen Ver- sicherers Versicherers durch eines der genannten genann- ten Ereignisse unwirksam geworden ist.
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Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- trifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör- den im Wege eines bestandskräftigen Verwal- tungsakts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude- versicherungsbedingungen Hausratversiche- rungsbedingungen eines anderen Ver- sicherers Versicherers durch eines der genannten Ereignisse unwirksam unwirk- sam geworden ist.
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Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- trifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör- den im Wege eines bestandskräftigen Verwal- tungsakts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude- versicherungsbedingungen Versicherungs- bedingungen für die Bauleistungsversicherung eines anderen Ver- sicherers Versicherers durch eines der genannten Ereignisse unwirksam geworden ist.
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Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: – − ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages Versiche- rungsvertrags beruhen, ändert sich oder – − es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- trifft betrifft oder – − es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende bindende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht Finanzdienstleis- tungsaufsicht oder der Kartellbehör- den Kartellbehörden im Wege eines ei- nes bestandskräftigen Verwal- tungsaktsVerwaltungsakts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche inhaltsglei- che Regelung in den Wohngebäude- versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen eines anderen Ver- sicherers Versicherers durch eines der genannten Ereignisse Er- eignisse unwirksam geworden ist.
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Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- trifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende bindende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht Fi- nanzdienstleis-tungsaufsicht oder der Kartellbehör- den Kartell- behörden im Wege eines bestandskräftigen Verwal- tungsaktsVerwaltungsakts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche inhaltsgleiche Regelung in den Wohngebäude- versicherungsbedingungen Versicherungs- bedingungen eines anderen Ver- sicherers Versicherers durch eines der genannten Ereignisse unwirksam geworden ge- worden ist.
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Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- trifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende den Versicherer bindende Weisung der Bundesanstalt Bundesan- stalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör- den Kartellbehörden im Wege eines bestandskräftigen Verwal- tungsaktsbestandskräfti- gen Verwaltungsakts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche inhalts- gleiche Regelung in den Wohngebäude- versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen eines anderen Ver- sicherers Versicherers durch eines der genannten genann- ten Ereignisse unwirksam geworden ist.
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