Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Un- fallversicherungsbedingungen mit Wirkung für beste- hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er- setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 19.1 bis 19.3 erfüllt sind:
Bedingungsänderung. N.1 In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern?
Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Ver- sicherungsbedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 12.1 bis 12.3 erfüllt sind:
Bedingungsänderung. N der AKB gilt entsprechend.
Bedingungsänderung. M.1 In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern? Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn
Bedingungsänderung. Die Regelungen des Abschnitts M der AKB gelten entsprechend.
Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Barmenia-Invaliditätsversicherung für Kinder mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 15.1 bis 15.3 erfüllt sind:
Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, die für unwirksam erklärten bzw. deren weitere Verwen- dung für untersagt erklärten Regelungen der AKB mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn - ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen einzelne Bedingungen des Vertrages beruhen, - sich die höchstrichterliche Rechtsprechung, die Verwaltungspraxis der Versicherungsaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörden ändert und dies unmittelbar Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat, - ein Gericht einzelne Bedingungen bei einer Kontrolle rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten, oder - die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde die weitere Ver- wendung einzelner Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar untersagt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten. Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung haben wir in den Fällen der oben genannten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers handelt. Wir dürfen Bedingungen nur ändern oder ergänzen, wenn die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in unbe- deutendem Maße gestört ist. Die geänderten Regelungen dürfen Sie als einzelne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrages nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen. Bei einer Bedingungsänderung haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.10. Wenn Sie Angestellter oder Arbeiter eines Kraftfahrzeugherstellers oder Mitar- beiter einer Werksniederlassung sind und Anspruch auf einen Kaufpreisrabatt haben, erhalten Sie für Pkw und Campingfahrzeuge in der Vollkaskoversiche- rung einen Beitragsnachlass von 20 %. Voraussetzung hierfür ist, dass
Bedingungsänderung. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieser Versicherungsbedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzun- gen nach den Ziffern E.11.1 bis E.11.3 erfüllt sind:
Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen Ihrer Versicherungsbedingun- gen mit Wirkung für Ihren bestehenden Vertrag zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Eine Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen ist unwirksam gewor- den durch folgende Ereignisse: • Gesetzesänderung oder • höchstrichterliche Rechtsprechung oder • bestandskräftiger Verwaltungsakt. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in Ihren Versicherungs- bedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Wir dürfen nur folgende Regelungen anpassen: • Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse • Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und im Schadenfall • Beitrag und Beitragsänderung Das Gesetz sieht keine konkrete Bestimmung vor, mit der die durch die Unwirksamkeit der Regelung entstandene Vertragslücke geschlossen werden kann. Außerdem stellt der ersatzlose Wegfall der Regelung keine angemessene Lösung dar, die Ihren und unseren typischen Interessen gerecht werden würde. Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Ver- tragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt wird, die Sie und wir als angemessene und den beiderseitigen typischen Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, wenn Ihnen und uns die Unwirksamkeit der Regelung bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre. Über die angepasste Regelung informieren wir Sie in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) spätestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden und erläutern sie. In unserer Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr Widerspruchs- recht hin. Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von 6 Wo- chen ab Zugang widersprechen. Es reicht aus, dass Sie Ihren Wider- spruch innerhalb der Frist absenden. Widersprechen Sie fristgerecht, tritt die Anpassung nicht in Kraft. X.0.0 X.0.0 X.0.0 G.4.1 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt? Dann können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, wenn sie Ihnen in Textform zugeht. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen.