Upgrades und Updates Musterklauseln

Upgrades und Updates. „Upgrades“ der Software sind neue Vollversion sogenannte Majorversionen und beinhalten größere Änderungen der Funktionalität. Upgrades erfordern eine bereits installierte Vorgängerversion. Ein Upgrade wird durch die Zahl links vom Dezimalpunkt gekennzeichnet, z.B. 11.0, 12.0 usw.) „Updates“ der Software sind neue Minorversionen, durch die die Funktionalität, der Code oder die Kompatibilität der Software nur in geringem Umfang erweitert wird. Sie umfassen überarbeitete Versionen der Dokumentation oder Fehlerkorrekturen. Ein Update wird durch die Zahl rechts vom Dezimalpunkt gekennzeichnet, z.B. 11.1, 11.2 usw.. Die Bank wird den Kunden während der Laufzeit des Vertrages über neue Upgrade- und Update-Versionen informieren und stellt diese als Download zur Verfügung. Für den Einsatz der Software gilt: • Die neue Upgrade-/Update-Version ersetzt die vertragsgegenständliche Version. Mit der Freigabe der neuen Upgrade-/Update-Version wird nur noch die neue Upgrade-/Update-Version unterstützt. • Der Kunde wird die neue Upgrade-/Update-Version unverzüglich einsetzen, ansonsten können sich hieraus Funktionseinschränkungen ergeben. Die telefonische Software-Anwender-Unterstützung des Kunden (Kunden-Hotline) erfolgt ausschließlich in Bezug auf die jeweils aktuelle Update-/Upgrade-Version der Software.
Upgrades und Updates. „Upgrades“ der Software sind neue Vollversion sogenannte Majorversionen und beinhalten größere Änderungen der Funktionalität. Upgrades erfordern eine bereits installierte Vorgängerversion. Ein Upgrade wird durch die Zahl links vom Dezimalpunkt gekennzeichnet (z.B. 12.0, 13.0 usw.).
Upgrades und Updates. Ab und zu während der Abonnementlaufzeit und ohne Ihre gesonderte Erlaubnis oder Zustimmung kann der Anbieter Updates oder Ersatz für jede Lösung bereitstellen und es kann vorkommen, dass Sie infolge der Bereitstellung die betreffende Lösung oder das betreffende Gerät (bzw. bestimmte Funktionen des Xxxxxx) erst nutzen können, wenn das Update vollständig installiert oder aktiviert ist. Im Sinne dieser Vereinbarung sind Updates als Teil der Lösung anzusehen. Aktualisierungen können sowohl Ergänzungen als auch das Entfernen bestimmter Produktmerkmale oder Funktionen einer Lösung beinhalten oder eine Lösung vollständig ersetzen. Der Inhalt, die Produktmerkmale und die Funktionen einer solchen aktualisierten Lösung liegen im alleinigen Ermessen des Anbieters. Der Anbieter oder Ihr Gerät müssen Ihnen nicht die Möglichkeit bieten, Updates abzulehnen oder zu verschieben, doch um maximalen Nutzen aus der Lösung zu ziehen, müssen Sie alle verfügbaren Updates herunterladen und die Installation zulassen. Der Anbieter kann die Unterstützung der Lösung einstellen, bis Sie alle Updates akzeptiert und installiert haben. Der Anbieter allein bestimmt, ob und wann Updates angebracht sind, und ist nicht verpflichtet, Ihnen Updates zur Verfügung zu stellen. Es liegt im alleinigen Ermessen des Anbieters, ob Updates für jede Version der Lösung zur Verfügung gestellt werden, außer der neuesten Version, oder Updates, die die Lösung in Zusammenhang mit allen Versionen des Betriebssystems, des E-Mail-Programms, des Browsers oder einer anderen Software, mit denen die Lösung funktionieren soll, unterstützen.
Upgrades und Updates. 5.4.1 Upgrades der genua-Software bzw. des Betriebssystems werden in Absprache mit dem Kunden von genua über den remote Zugang gemäß 5.1.2 oder unter Mitwirkung des Ansprechpartners vor Ort durchgeführt.

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.