Urheber- und Schutzrechte. 22.1 Für den Fall, dass die Leistungen des AN ganz oder in Teilen dem Urheberrechtschutz unterfallen, bleiben dessen Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt. Der AN überträgt dem AG in diesen Fällen jedoch unentgeltlich das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Recht, alle Ergebnisse des geistigen Schaffens des AN, insbesondere technische Zeichnungen, Planungen, Unterlagen und Dateien, die der AN im Rahmen dieses Vertrages erstellt, für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben auf Dauer zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, zu nutzen bzw. nutzen zu lassen sowie – auch das ausgeführte Werk – zu ändern bzw. ändern zu lassen. Die Änderungsbefugnis des AG besteht mit der Einschränkung, dass der AN vor wesentlichen Änderungen – soweit zumutbar – anzuhören ist. Ein Zustimmungsvorbehalt besteht nicht. § 14 Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt. Der AG hat ferner das Recht, alle Ergebnisse des geistigen Schaffens des AN zu veröffentlichen. Auch der AN hat das Recht, die Ergebnisse seines geistigen Schaffens nach entsprechender Zustimmung des AG zu veröffentlichen. Geheimhaltungs- und Sicherheitsrelevante Informationen sind von Veröffentlichungen grundsätzlich ausgeschlossen. 22.2 Im Falle der Weitervergabe vertraglicher Leistungen an Dritte hat sich der AN die vorgenannten Rechte auch von den jeweiligen Dritten schriftlich übertragen zu lassen. Diesbezügliche Rechte überträgt der AN hiermit bereits zum heutigen Zeitpunkt an den dies annehmenden AG. 22.3 Soweit die Leistungen des AN nicht dem Urheberrechtschutz unterfallen, steht dem AG ein umfassendes und unbeschränktes Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrecht an allen Ergebnissen des geistigen Schaffens des AN zu, die dieser im Rahmen dieses Vertrages erstellt, insbesondere an den technischen und anderen Zeichnungen, Planungen, Unterlagen und Dateien. Der AG ist insbesondere auch zu einer mehrmaligen Verwertung und Nutzung dieser Leistungen berechtigt, ohne dass hierfür ein weiteres Entgelt zu bezahlen ist. Im Übrigen gelten die Regelungen zu urheberrechtlich geschützten Leistungen entsprechend. 22.4 Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Leistungen und Lieferungen keine Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte Dritter – hier insbesondere Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Lizenzrechte – verletzt werden. Wird der AG von einem Dritten wegen eines vorstehend genannten Rechts in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen
Urheber- und Schutzrechte. 22.1 21.1 Für den Fall, dass die Leistungen des AN ganz oder in Teilen dem Urheberrechtschutz unterfallen, bleiben dessen Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt. Der AN überträgt dem AG in diesen Fällen jedoch unentgeltlich das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Recht, alle Ergebnisse des geistigen Schaffens des AN, insbesondere technische Zeichnungen, Planungen, Unterlagen und Dateien, die der AN im Rahmen dieses Vertrages erstellt, für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben auf Dauer zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, zu nutzen bzw. nutzen zu lassen sowie – auch das ausgeführte Werk – zu ändern bzw. ändern zu lassen. Die Änderungsbefugnis des AG besteht mit der Einschränkung, dass der AN vor wesentlichen Änderungen – soweit zumutbar – anzuhören ist. Ein Zustimmungsvorbehalt besteht nicht. § 14 Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt. Der AG hat ferner das Recht, alle Ergebnisse des geistigen Schaffens des AN zu veröffentlichen. Auch der AN hat das Recht, die Ergebnisse seines geistigen Schaffens nach entsprechender Zustimmung des AG zu veröffentlichen. Geheimhaltungs- und Sicherheitsrelevante Informationen sind von Veröffentlichungen grundsätzlich ausgeschlossen.
22.2 21.2 Im Falle der Weitervergabe vertraglicher Leistungen an Dritte hat sich der AN die vorgenannten Rechte auch von den jeweiligen Dritten schriftlich übertragen zu lassen. Diesbezügliche Rechte überträgt der AN hiermit bereits zum heutigen Zeitpunkt an den dies annehmenden AG.
22.3 21.3 Soweit die Leistungen des AN nicht dem Urheberrechtschutz unterfallen, steht dem AG ein umfassendes und unbeschränktes Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrecht an allen Ergebnissen des geistigen Schaffens des AN zu, die dieser im Rahmen dieses Vertrages erstellt, insbesondere an den technischen und anderen Zeichnungen, Planungen, Unterlagen und Dateien. Der AG ist insbesondere auch zu einer mehrmaligen Verwertung und Nutzung dieser Leistungen berechtigt, ohne dass hierfür ein weiteres Entgelt zu bezahlen ist. Im Übrigen gelten die Regelungen zu urheberrechtlich geschützten Leistungen entsprechend.
22.4 21.4 Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Leistungen und Lieferungen keine Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte Dritter – hier insbesondere Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Lizenzrechte – verletzt werden. Wird der AG von einem Dritten wegen eines vorstehend genannten Rechts in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen
Urheber- und Schutzrechte. 22.1 Für den Fall11.1 Soweit nichts anderes vereinbart, dass die Leistungen des AN ganz oder in Teilen dem Urheberrechtschutz unterfallenbehält sich GigaSysTec sämtliche Urheber- und Schutzrechte an ihren schutzfähigen Entwicklungs-, bleiben dessen Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt. Der AN überträgt dem AG in diesen Fällen jedoch unentgeltlich das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Recht, alle Ergebnisse des geistigen Schaffens des AN, insbesondere technische Zeichnungen, Planungen, Unterlagen Programmierungs- und DateienProduktionsergebnissen und Erfindungen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, die der AN iEntwicklung und Fertigung der Hard- und/oder Softwareprodukte zugrunde liegen.
11.2 Hinsichtlich Software finden §69a, § 69c bis §69g UrhG ergänzend Anwendung.
11.3 Technische Schutzvorrichtungen dürfen nicht umgangen werden.
11.4 Der Kunde ist zur Nutzung und Verwertung von Software der GigaSysTec nur in dem Umfang berechtigt, soweit ihm diesbezügliche Rechte vertraglich durch die GigaSysTec ausdrücklich eingeräumt werden. Ein ihm vertraglich übertragenes Nutzungs- und Verwertungsrecht erwirbt der Kunde erst mit vollständiger Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
11.5 Im Rahmen dieses Vertrages erstelltder Weiterveräußerung der Produkte der GigaSysTec ist der Kunde befugt, das Recht zur Nutzung und Verwertung von Software der GigaSysTec nur in dem ihm zustehenden Umfang in gleicher Weise auf Dritte zu übertragen.
11.6 Soweit nichts anderes vereinbart, schuldet GigaSysTec dem Kunden weder die Übertragung/Offenle- gung der Design-, Engineering- und/oder Elektronikdaten noch die Übertragung/Offenlegung des Fertigungs- und Test-Know-hows, insbesondere weder die Offenle- gung/Überlassung des Quellcodes und/oder der BOM noch Unterlagen/Informationen zu Produktionsdaten und/oder zu Fertigungsprozessen und/oder zu Fertigungspartnern/Zulieferern.
11.7 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich GigaSysTec sämtliche Rechte vor. Dies gilt insbesondere für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben auf Dauer zu verwerten bzwUnterlagen, die GigaSysTec als „vertraulich“ bezeichnet. verwerten zu lassen, zu nutzen bzw. nutzen zu lassen sowie – auch das ausgeführte Werk – zu ändern bzw. ändern zu lassen. Die Änderungsbefugnis des AG besteht Solche Unter- lagen dürfen nur mit der Einschränkung, dass der AN vor wesentlichen Änderungen – soweit zumutbar – anzuhören ist. Ein Zustimmungsvorbehalt besteht nicht. § 14 Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt. Der AG hat ferner das Recht, alle Ergebnisse des geistigen Schaffens des AN zu veröffentlichen. Auch der AN hat das Recht, die Ergebnisse seines geistigen Schaffens nach entsprechender ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG zu veröffentlichen. Geheimhaltungs- und Sicherheitsrelevante Informationen sind von Veröffentlichungen grundsätzlich ausgeschlossen.
22.2 Im Falle der Weitervergabe vertraglicher Leistungen GigaSysTec an Dritte hat sich der AN die vorgenannten Rechte auch von den jeweiligen Dritten schriftlich übertragen zu lassen. Diesbezügliche Rechte überträgt der AN hiermit bereits zum heutigen Zeitpunkt an den dies annehmenden AGweitergegeben, verbreitet und/oder veröffentlicht werden.
22.3 Soweit die Leistungen des AN nicht dem Urheberrechtschutz unterfallen, steht dem AG ein umfassendes und unbeschränktes Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrecht an allen Ergebnissen des geistigen Schaffens des AN zu, die dieser im Rahmen dieses Vertrages erstellt, insbesondere an den technischen und anderen Zeichnungen, Planungen, Unterlagen und Dateien. Der AG ist insbesondere auch zu einer mehrmaligen Verwertung und Nutzung dieser Leistungen berechtigt, ohne dass hierfür ein weiteres Entgelt zu bezahlen ist. Im Übrigen gelten die Regelungen zu urheberrechtlich geschützten Leistungen entsprechend.
22.4 Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Leistungen und Lieferungen keine Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte Dritter – hier insbesondere Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Lizenzrechte – verletzt werden. Wird der AG von einem Dritten wegen eines vorstehend genannten Rechts in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions
Urheber- und Schutzrechte. 22.1 16.1 Für den Fall, dass die Leistungen des AN ganz oder in Teilen dem Urheberrechtschutz unterfallen, bleiben dessen Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt. Der AN überträgt dem AG in diesen Fällen jedoch unentgeltlich das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Recht, alle Ergebnisse des geistigen Schaffens des AN, insbesondere technische Zeichnungen, Planungen, Unterlagen und Dateien, die der AN im Rahmen dieses Vertrages erstellt, für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben auf Dauer zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, zu nutzen bzw. nutzen zu lassen sowie – auch das ausgeführte Werk – zu ändern bzw. ändern zu lassen. Die Änderungsbefugnis des AG besteht mit der Einschränkung, dass der AN vor wesentlichen Änderungen – soweit zumutbar – anzuhören ist. Ein Zustimmungsvorbehalt besteht nicht. § 14 Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt. Der AG hat ferner das Recht, alle Ergebnisse des geistigen Schaffens des AN zu veröffentlichen. Auch der AN hat das Recht, die Ergebnisse seines geistigen Schaffens nach entsprechender Zustimmung des AG zu veröffentlichen. Geheimhaltungs- und Sicherheitsrelevante Informationen sind von Veröffentlichungen grundsätzlich ausgeschlossen.
22.2 16.2 Im Falle der Weitervergabe vertraglicher Leistungen an Dritte hat sich der AN die vorgenannten Rechte auch von den jeweiligen Dritten schriftlich übertragen zu lassen. Diesbezügliche Rechte überträgt der AN hiermit bereits zum heutigen Zeitpunkt an den dies annehmenden AG.
22.3 16.3 Soweit die Leistungen des AN nicht dem Urheberrechtschutz unterfallen, steht dem AG ein umfassendes und unbeschränktes Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrecht an allen Ergebnissen des geistigen Schaffens des AN zu, die dieser im Rahmen dieses Vertrages erstellt, insbesondere an den technischen und anderen Zeichnungen, Planungen, Unterlagen und Dateien. Der AG ist insbesondere auch zu einer mehrmaligen Verwertung und Nutzung dieser Leistungen berechtigt, ohne dass hierfür ein weiteres Entgelt zu bezahlen ist. Im Übrigen gelten die Regelungen zu urheberrechtlich geschützten Leistungen entsprechend.
22.4 16.4 Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Leistungen und Lieferungen keine Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte Dritter – hier insbesondere Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Lizenzrechte – verletzt werden. Wird der AG von einem Dritten wegen eines vorstehend genannten Rechts in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.
Appears in 1 contract
Samples: Bauvertrag