Schutzrechte Musterklauseln
Schutzrechte. 12.1 Der Auftragnehmer leistet uns dafür Gewähr, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Handelsnamen, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter in Deutschland oder in einem Land, in das nach Kenntnis des Auftragnehmers geliefert werden soll, nicht verletzt werden. Sollten wir wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftragnehmer für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft..
12.2 Alle Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen, Verfahrensinformationen, Muster oder Konstruktionsunterlagen bzw. Datenträger und Dateien, die wir dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassen, bleiben unser Eigentum und alle daraus abgeleiteten oder auf andere Weise dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag mitgeteilten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben oder vom Auftragnehmer außer für den Zweck der Ausführung des Vertrages genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft nicht oder nicht vollständig ausgeführt oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Wir können jederzeit verlangen, dass diese in unserem Eigentum stehenden Gegenstände herausgegeben werden, ohne dass der Auftragnehmer ein Zurückhaltungsrecht geltend machen kann.
12.3 Geräte, welche von uns bestellt und/oder aufgrund unserer Mitwirkung gemäß Absatz 2 im Zusammenhang mit dem von uns erteilten Auftrag hergestellt werden, deren Teile sowie die dem Auftragnehmer gemäß Absatz 2 überlassenen Unterlagen usw., sind unser Eigentum. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Gegenstände nicht von Dritten nachgeahmt werden können. Der Auftragnehmer wird auch selbst die bestellten Gegenstände weder nachbauen noch nachbauen lassen.
12.4 Umfasst der Vertrag Designarbeiten, experimentelle Entwicklungsarbeiten oder Forschungsarbeiten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns umgehend vollständige Einzelheiten bezüglich aller Ideen, Verbesserungen, Designs oder Erfindungen zu übermitteln, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages gemacht und entwickelt werden.
12.5 Soweit diese Ergebnisse nicht bereits unser geistiges Eigentum sind, überträgt der Auftragnehmer auf unsere Anforderung hin uns alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonst...
Schutzrechte. 12.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen - auch im Hinblick auf ihre Benutzung - innerhalb der Europäischen Union oder in anderen Ländern, in denen der Lieferant die Produkte herstellt bzw. herstellen lässt keine Schutzrechte Dritter verletzen.
12.2. Der Lieferant stellt Evident auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten gemäß Ziffer 12.1 ergeben und hat Evident alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu erstatten.
12.3. Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung nach Angaben, Unterlagen oder Modellen von Evident beim Lieferanten Erfindungen, Verbesserungen oder sonstige schutzrechtsfähige Ergebnisse, so räumt der Lieferant Evident zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens zum Zeitpunkt ihres Erwerbs, ein unwiderrufliches, kostenfreies, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares, nicht ausschließliches Benutzungs- und Verwertungsrecht (einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung) an diesen Erfindungen, Verbesserungen, Ergebnissen und etwaigen entsprechenden Schutzrechten frei von Rechten Dritter ein. Der Lieferant ist verpflichtet, Evident unverzüglich über derartige Erfindungen, Verbesserungen, Ergebnisse und Schutzrechte zu informieren.
12.4. Wenn der Lieferant Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder Teilen davon oder an Verfahren zu deren Herstellung hat, sind diese Evident unter Angabe der Registrierungs- bzw. Anmeldenummer auf Anfrage mitzuteilen.
Schutzrechte. 9.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist KERPEN verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von KERPEN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet KERPEN gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 8.5 bestimmten Frist wie folgt:
9.1.1 KERPEN wird nach ihrer ▇▇▇▇ und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies KERPEN nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
9.1.2 Die Pflicht von KERPEN zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.3.
9.1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von KERPEN bestehen nur, soweit der Besteller KERPEN über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und KERPEN alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von KERPEN nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von KERPEN gelieferten Produkten eingesetzt wird.
9.4 Werden bei Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Besteller verpflichtet, KERPEN von allen Ansprüchen freizustellen.
9.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8.3 entsprechend.
9.6 Weitergehende als die in diesem Abschnitt 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen KERPEN und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
Schutzrechte. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und die bestimmungsgemäße Nutzung der Liefergegenstände und/oder des hergestellten Werkes Patente und / oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die betroffene Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
Schutzrechte. 1. Der Besteller verpflichtet sich, Wevo von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Wevo auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wevo ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
2. Wird Wevo die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- rechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Bestel- ler und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigt.
3. Der Besteller haftet Wevo dafür, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei.
4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden.
6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leisten.
Schutzrechte. Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.
Schutzrechte. 9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die erbrachten Leistungs- ergebnisse frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheber- rechten, so genannten Schutzrechten Dritter, sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Liefe- rant garantiert, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutz- rechte Dritter nicht verletzt werden.
9.2 Der Lieferant stellt dem Auftraggeber und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzverletzungen auf erstes Anfordern hin frei und trägt auch alle Kosten und Auf- wände, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang ent- stehen.
9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten, die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegen- stände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.
9.4 Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird der Lieferant im Falle der berechtigten Inanspruchnahme, nach seiner ▇▇▇▇ unverzüglich entweder die jeweiligen vertraglichen Leistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber so abändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den ver- traglichen Bestimmungen entsprechen oder die Befugnis er- wirken, dass sie uneingeschränkt oder ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.
9.5 Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt jedoch unberührt.
Schutzrechte. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
Schutzrechte. 9.1 Der Besteller verpflichtet sich, LIEFERANT von Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und LIEFERANT die Rechtsverteidigung zu überlassen. LIEFERANT ist berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
9.2 Wird LIEFERANT die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist LIEFERANT berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen, es sei denn, LIEFERANT hat die Schutzrechtsverletzung zu vertreten. Sollte LIEFERANT durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
9.3 Der Besteller haftet LIEFERANT dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Er stellt LIEFERANT von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
Schutzrechte. Trainingsunterlagen und Präsentationen von EXASOL sind urheberrechtlich geschützt. Bild- und Tonaufnahmen während eines Trainings durch den Vertragspartner bzw. durch Trainingssteilnehmer sind nicht gestattet. Die Kopie der Trainingsunterlagen, die im Rahmen des Trainings überlassen wird, geht in das Eigentum des Kursteilnehmers über. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung von EXASOL weder vervielfältigt, noch verarbeitet oder weitergegeben werden. Alle Rechte bleiben im Übrigen EXASOL vorbehalten.
