Schutzrechte. 12.1 Der Auftragnehmer leistet uns dafür Gewähr, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Handelsnamen, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter in Deutschland oder in einem Land, in das nach Kenntnis des Auftragnehmers geliefert werden soll, nicht verletzt werden. Sollten wir wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftragnehmer für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft..
12.2 Alle Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen, Verfahrensinformationen, Muster oder Konstruktionsunterlagen bzw. Datenträger und Dateien, die wir dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassen, bleiben unser Eigentum und alle daraus abgeleiteten oder auf andere Weise dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag mitgeteilten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben oder vom Auftragnehmer außer für den Zweck der Ausführung des Vertrages genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft nicht oder nicht vollständig ausgeführt oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Wir können jederzeit verlangen, dass diese in unserem Eigentum stehenden Gegenstände herausgegeben werden, ohne dass der Auftragnehmer ein Zurückhaltungsrecht geltend machen kann.
12.3 Geräte, welche von uns bestellt und/oder aufgrund unserer Mitwirkung gemäß Absatz 2 im Zusammenhang mit dem von uns erteilten Auftrag hergestellt werden, deren Teile sowie die dem Auftragnehmer gemäß Absatz 2 überlassenen Unterlagen usw., sind unser Eigentum. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Gegenstände nicht von Dritten nachgeahmt werden können. Der Auftragnehmer wird auch selbst die bestellten Gegenstände weder nachbauen noch nachbauen lassen.
12.4 Umfasst der Vertrag Designarbeiten, experimentelle Entwicklungsarbeiten oder Forschungsarbeiten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns umgehend vollständige Einzelheiten bezüglich aller Ideen, Verbesserungen, Designs oder Erfindungen zu übermitteln, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages gemacht und entwickelt werden.
12.5 Soweit diese Ergebnisse nicht bereits unser geistiges Eigentum sind, überträgt der Auftragnehmer auf unsere Anforderung hin uns alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonst...
Schutzrechte. 12.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen - auch im Hinblick auf ihre Benutzung - innerhalb der Europäischen Union oder in anderen Ländern, in denen der Lieferant die Produkte herstellt bzw. herstellen lässt keine Schutzrechte Dritter verletzen.
12.2. Der Lieferant stellt Evident auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten gemäß Ziffer 12.1 ergeben und hat Evident alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu erstatten.
12.3. Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung nach Angaben, Unterlagen oder Modellen von Evident beim Lieferanten Erfindungen, Verbesserungen oder sonstige schutzrechtsfähige Ergebnisse, so räumt der Lieferant Evident zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens zum Zeitpunkt ihres Erwerbs, ein unwiderrufliches, kostenfreies, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares, nicht ausschließliches Benutzungs- und Verwertungsrecht (einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung) an diesen Erfindungen, Verbesserungen, Ergebnissen und etwaigen entsprechenden Schutzrechten frei von Rechten Dritter ein. Der Lieferant ist verpflichtet, Evident unverzüglich über derartige Erfindungen, Verbesserungen, Ergebnisse und Schutzrechte zu informieren.
12.4. Wenn der Lieferant Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder Teilen davon oder an Verfahren zu deren Herstellung hat, sind diese Evident unter Angabe der Registrierungs- bzw. Anmeldenummer auf Anfrage mitzuteilen.
Schutzrechte. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und die bestimmungsgemäße Nutzung der Liefergegenstände und/oder des hergestellten Werkes Patente und / oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die betroffene Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
Schutzrechte. (1) Der Lieferant steht dafür ein, dass die Vertrags- gegenstände frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, sog. Schutzrechten Dritter, sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und Nutzung der Vertragsgegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Der Lieferant stellt den Auftraggeber und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechts- verletzungen auf erstes Anfordern hin frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwände, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen.
(3) Der Auftraggeber ist sofort berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Vertragsgegenstände sowie eine Lizenz zur Nutzung der betreffenden Vertragsgegenstände vom Berechtigten zu erwirken.
(4) Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Vertragsgegenstände vom Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so ist der Auftraggeber sofort berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Vertragsgegenstände sowie eine Lizenz zur Nutzung der betreffenden Vertragsgegenstände vom Berechtigten zu erwirken. Unverzüglich danach wird der Lieferant im Falle der Inanspruchnahme nach Xxxx des Auftraggebers entweder die jeweiligen Vertragsgegenstände in Abstimmung mit dem Auftraggeber so abändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen oder die dauerhafte Befugnis erwirken, dass sie uneingeschränkt oder ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.
(5) Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag sowie die Inanspruchnahme sämtlicher weiterer gesetzlicher Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt von der vorstehenden Regelung jedoch unberührt.
(6) Im Übrigen gilt Ziffer 9 Absatz 7 entsprechend.
Schutzrechte. (1) Wir stehen nach Maßgabe der Nr. 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder unserem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist unser Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen des Nr. 9 dieser Bedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Xxxx unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung unseres Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe des hiesigen Nr. 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
Schutzrechte. 15.1 Sämtliche Schutzrechte (Immaterial- und Leistungsschutz- rechte), welche im Rahmen der Erstellung und Wartung des Werkes entstehen, gehören mit ihrer Entstehung SIX. Das gilt insbesondere für alle entwickelten Unterlagen und Auswertungen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form (insbesondere für Quellcode, Programme, Analyse-, Design- und Programmunter- lagen sowie Daten auf Speichermedien). SIX hat damit das Recht, das Werk in beliebiger Weise zu gebrauchen, zu ändern, zu kopieren, zu verwerten und sonstwie zu nutzen sowie an Dritte weiterzugeben. Sollte die Firma eine Drittpartei zur Ver- tragserfüllung beigezogen haben und sollten Schutzrechte bei der Drittpartei entstanden sein (sei es originär, sei es vertraglich), so ist die Firma dafür verantwortlich, dass die Drittpartei diese Schutzrechte vollumfänglich an die SIX abtritt. SIX kann der Firma im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräumen.
15.2 Vorbestehende Schutzrechte verbleiben bei der Firma, sofern diese Rechte bzw. die entsprechenden Werkelemente explizit im Vertrag aufgeführt sind. Enthält das Werk Elemente mit vorbestehenden Schutzrechten der Firma, welche nicht im Vertrag aufgeführt sind und somit keine vertragliche Zustimmung von SIX zu deren Verwendung im Werk vorliegt, so gehen diese Reche mit Bezahlung des Werkpreises auf SIX über. Wurde die Verwendung von Elementen mit vorbestehenden Schutzrechten vertraglich vereinbart, so erhält SIX ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragba- res Nutzungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfügungs- möglichkeiten am Werk im Sinne von Ziffer 15.1 erlaubt. Die Firma verpflichtet sich, an diesen vorbestehenden Schutzrechten keine Rechte zu begründen, welche den hier eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten entgegengehalten werden können. Ins- besondere verpflichtet sie sich, diese Schutzrechte nur unter Vorbehalt der Nutzungsrechte von SIX zu übertragen oder zu lizenzieren.
15.3 Mit Bezahlung der vereinbarten Vergütung durch SIX sind auch alle vorerwähnten Schutzrechte abgegolten.
15.4 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Metho- den sowie gemeinsam erarbeitetem Know-how sind die Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt.
15.5 SIX ist berechtigt, zu Sicherungs- und Archivierungszwe- cken von verwendeter Standardsoftware Kopien herzustellen. Während eines Ausfalls ist sie berechtigt, Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf Ersatzhardware zu nutzen.
Schutzrechte. Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.
Schutzrechte. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chen) an den vereinbarten und im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der Auftraggeberin, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind.
7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- men.
7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt.
7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen.
7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen.
Schutzrechte. Trainingsunterlagen und Präsentationen von EXASOL sind urheberrechtlich geschützt. Bild- und Tonaufnahmen während eines Trainings durch den Vertragspartner bzw. durch Trainingssteilnehmer sind nicht gestattet. Die Kopie der Trainingsunterlagen, die im Rahmen des Trainings überlassen wird, geht in das Eigentum des Kursteilnehmers über. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung von EXASOL weder vervielfältigt, noch verarbeitet oder weitergegeben werden. Alle Rechte bleiben im Übrigen EXASOL vorbehalten.