Schutzrechte. 12.1 Der Auftragnehmer leistet uns dafür Gewähr, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Handelsnamen, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter in Deutschland oder in einem Land, in das nach Kenntnis des Auftragnehmers geliefert werden soll, nicht verletzt werden. Sollten wir wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftragnehmer für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft..
12.2 Alle Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen, Verfahrensinformationen, Muster oder Konstruktionsunterlagen bzw. Datenträger und Dateien, die wir dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassen, bleiben unser Eigentum und alle daraus abgeleiteten oder auf andere Weise dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag mitgeteilten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben oder vom Auftragnehmer außer für den Zweck der Ausführung des Vertrages genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft nicht oder nicht vollständig ausgeführt oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Wir können jederzeit verlangen, dass diese in unserem Eigentum stehenden Gegenstände herausgegeben werden, ohne dass der Auftragnehmer ein Zurückhaltungsrecht geltend machen kann.
12.3 Geräte, welche von uns bestellt und/oder aufgrund unserer Mitwirkung gemäß Absatz 2 im Zusammenhang mit dem von uns erteilten Auftrag hergestellt werden, deren Teile sowie die dem Auftragnehmer gemäß Absatz 2 überlassenen Unterlagen usw., sind unser Eigentum. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Gegenstände nicht von Dritten nachgeahmt werden können. Der Auftragnehmer wird auch selbst die bestellten Gegenstände weder nachbauen noch nachbauen lassen.
12.4 Umfasst der Vertrag Designarbeiten, experimentelle Entwicklungsarbeiten oder Forschungsarbeiten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns umgehend vollständige Einzelheiten bezüglich aller Ideen, Verbesserungen, Designs oder Erfindungen zu übermitteln, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages gemacht und entwickelt werden.
12.5 Soweit diese Ergebnisse nicht bereits unser geistiges Eigentum sind, überträgt der Auftragnehmer auf unsere Anforderung hin uns alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonst...
Schutzrechte. 12.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen - auch im Hinblick auf ihre Benutzung - innerhalb der Europäischen Union oder in anderen Ländern, in denen der Lieferant die Produkte herstellt bzw. herstellen lässt keine Schutzrechte Dritter verletzen.
12.2. Der Lieferant stellt Evident auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten gemäß Ziffer 12.1 ergeben und hat Evident alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu erstatten.
12.3. Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung nach Angaben, Unterlagen oder Modellen von Evident beim Lieferanten Erfindungen, Verbesserungen oder sonstige schutzrechtsfähige Ergebnisse, so räumt der Lieferant Evident zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens zum Zeitpunkt ihres Erwerbs, ein unwiderrufliches, kostenfreies, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares, nicht ausschließliches Benutzungs- und Verwertungsrecht (einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung) an diesen Erfindungen, Verbesserungen, Ergebnissen und etwaigen entsprechenden Schutzrechten frei von Rechten Dritter ein. Der Lieferant ist verpflichtet, Evident unverzüglich über derartige Erfindungen, Verbesserungen, Ergebnisse und Schutzrechte zu informieren.
12.4. Wenn der Lieferant Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder Teilen davon oder an Verfahren zu deren Herstellung hat, sind diese Evident unter Angabe der Registrierungs- bzw. Anmeldenummer auf Anfrage mitzuteilen.
Schutzrechte. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und die bestimmungsgemäße Nutzung der Liefergegenstände und/oder des hergestellten Werkes Patente und / oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die betroffene Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
Schutzrechte. 9.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen der Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber und Leistungs- schutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungs- rechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Kon- zepten, Entwürfen usw. dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vor- nehmen.
9.2 Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die nach dem Vertrag vorgesehene eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn Sie dem Kunden berechnet werden.
9.3 Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach dem vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen aus- geführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.
9.4 Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrund- Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
Schutzrechte. 8.1. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns das innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen vorstehender Ziff. I. 7.
8.2. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unser Xxxx unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziff. I. 7. und dieser Ziff. I. 8. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, etwa aufgrund Insolvenz, aussichtslos ist.
Schutzrechte. 13.1 Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Ware aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben.
13.2 Der Lieferant stellt Autotest und dessen Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen frei. Dies umfasst alle Schäden, Forderungen und Ansprüche aus der tatsächlichen oder behaupteten Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen durch den Vertrieb, die Vermarktung, die Herstellung, die Veräußerung, das Anbieten zur Veräußerung oder die Nutzung der gelieferten Waren einschließlich Rechtsverfolgungskosten.
13.3 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Ware nach, von Autotest übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von Autotest hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
13.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich vom Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
13.5 Der Lieferant wird Autotest rechtzeitig die Nutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Waren mitteilen.
13.6 Sofern nicht im Liefervertrag abweichend geregelt, werden alle Zeichnungen, Modelle und Spezifikationen sowie alle vom Lieferanten ausgearbeiteten und an Autotest übergebenen Informationen ausschließliches Eigentum von Autotest beziehungsweise erhält Autotest ein weltweites, ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht. Der Preis für die Übergabe der Rechte beziehungsweise die Einräumung des Nutzungsrechtes ist in dem Preis der Lieferung enthalten. Mit der Übertragung des Eigentums beziehungsweise des ausschließlichen Nutzungsrechtes verfügt Autotest daher frei über die gesamten Dokumentationen und Informationen.
13.7 Soweit der Kunde dem Lieferanten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten zur Verfügung stellt sowie Leistungsbeschreibungen, Pflichtenheft und sonstige Unterlagen, behält sich Autotest die Urheberrechte vor; diese Informationen dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Autotest zugängig gemacht werden. Die Informationen sind ausschließlich für die Fertigung und/oder Bearbeitung der Bestellung von Autotest zu v...
Schutzrechte. Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.
Schutzrechte. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chen) an den vereinbarten und im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der Auftraggeberin, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind.
7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- men.
7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt.
7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen.
7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen.
Schutzrechte. 1. Der Besteller verpflichtet sich, Wevo von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Wevo auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wevo ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
2. Wird Wevo die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- rechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Bestel- ler und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigt.
3. Der Besteller haftet Wevo dafür, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei.
4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden.
6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leisten.