VERANTWORTLICHKEITEN DER PARTEIEN Musterklauseln

VERANTWORTLICHKEITEN DER PARTEIEN a) Agilent wird den Service auf professionelle und fachmännische Weise erbringen. Agilent wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Service in Übereinstimmung mit dem Angebot oder so wie in der anwendbaren Service-Anlage angegeben zu liefern und kann zur Durchführung der Serviceleistungen qualifizierte und anerkannte Unterauftragnehmer bestimmen. b) Produkte müssen dem aktuellen Überarbeitungsstand entsprechen und bedürfen erforderlichenfalls einer Überprüfung und Bestätigung durch Agilent auf Kosten des Kunden, dass sie sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden. c) Standortwechsel von Produkten können zu zusätzlichen Kosten und/oder geänderten Reaktionszeiten führen und, falls an einen anderen Standort verbracht, sind sie abhängig von ihrer Verfügbarkeit. d) Der Kunde muss solche Produkte, die die Erbringung von Serviceleitungen beeinträchtigen können entfernen und für eventuell entstehende zusätzliche Kosten aufkommen. e) Serviceleistungen beinhalten nicht die Beseitigung von Schäden, Mängeln oder Fehlern, die durch die Verwendung von Medien, Lieferungen und anderen Produkten, die nicht von Agilent stammen; Bedingungen am Aufstellungsort, die nicht den Agilent-Spezifikationen entsprechen; Nachlässigkeit, unsachgemäße Nutzung, Feuer- oder Wasserschäden, elektrische Störungen, Transport, Arbeiten oder Änderungen durch nicht zu Agilent gehörende Angestellte oder Subunternehmer, oder Ursachen, die außerhalb der Kontrolle von Agilent liegen, verursacht worden sind. f) Der Kunde ist verantwortlich für die Verwaltung eines produktexternen Prozesses, um verlorengegangene oder geänderte Dateien, Daten oder Programme zu rekonstruieren, und dafür, dass ein Vertreter des Kunden anwesend ist, wenn Agilent Serviceleistungen beim Kunden erbringt. Der Kunde hat Agilent zu informieren, wenn Produkte in einer Umgebung benutzt werden, die eine mögliche Gefahr für die Gesundheit darstellt. Agilent kann vom Kunden verlangen, dass diese Produkte unter ständiger Betreuung von Agilent verbleiben.
VERANTWORTLICHKEITEN DER PARTEIEN. Soweit erforderlich, werden die Parteien wie nachfolgend beschrieben zusammenarbeiten, um Gelegenheiten zur Bewerbung von SAP Software und SAP Cloud Services zu identifizieren und diese einander vorzustellen: 1. das im jeweiligen Unternehmen zuständige Personal über das Service Modell informieren; 2. einander mit support- und planungsrelevante Informationen zur Verfügung stellen, vorbehaltlich des Rechts der beiden Parteien, über Inhalt und Verfügbarkeit solcher Informationen nach alleinigem Ermessen zu bestimmen; 3. sich vorbehaltlich Vertraulichkeitsverpflichtungen um die gegenseitige Unterrichtung über neue Produkte und Leistungen bemühen, und 4. weitere Informationen austauschen und weitere Aktivitäten durchführen, die nach gemeinsamer Auffassung beider Parteien dem Zweck dieses Service Modells dienlich sind.
VERANTWORTLICHKEITEN DER PARTEIEN. 3.1 Soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist jede Partei dafür verantwort- lich, die sie treffenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (z.B. die Verpflichtung zur Er- stellung eines Verarbeitungsverzeichnisses gemäß Art. 30 DSGVO). Die Parteien werden sich gegensei- tig bei der Erfüllung ihrer jeweiligen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen im zumutbaren Umfang un- terstützen. 3.2 Das von VR-NetWorld bereitgestellte Formular enthält einen Datenschutzhinweis, durch den die Teil- nehmer über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Durchführung des Wettbewerbs in- formiert werden, und enthält die Einwilligungserklärung, die die Teilnehmer aktiv anklicken müssen, wenn sie an dem Wettbewerb teil-nehmen möchten. Alle darüber hinaus gehenden Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO muss jede Partei selbständig erfüllen, was durch einen Verweis auf die bestehenden Datenschutzerklärungen der Parteien geschehen kann. 3.3 X000.xxx ist verantwortlich für die Bearbeitung von Auskunftsverlangen (Art. 15 DSGVO), Berichtigungs- anfragen (Art. 16 DSGVO), Löschbegehren (Art. 17 DSGVO), Anfragen betreffend die Beschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Herausgabeverlangen (Art. 20 DSGVO) und Widersprüchen (Art. 21 DSGVO), soweit anwendbar. X000.xxx ist außerdem verpflichtet, Mitteilungen im Sinne von Art. 19 DS- GVO machen. 3.4 X000.xxx fungiert als zentrale Anlaufstelle für Anfragen von Teilnehmern gemäß Ziffer 3.3. Ungeachtet dessen können die Teilnehmer ihre Rechte bei und gegenüber jeder Partei geltend machen (Art. 26 Abs. 3 DSGVO). Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn Teilnehmer die vorste- hend aufgelisteten Betroffenenrechte geltend machen, und sich bei der Bearbeitung gemäß Ziffer 3.3 un- terstützen.
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Related to VERANTWORTLICHKEITEN DER PARTEIEN

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,