Common use of Verbindliche Wortlaute Clause in Contracts

Verbindliche Wortlaute. Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen unterschrieben. GESCHEHEN zu Nagoya am 29. Oktober 2010. (1) Zu den finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a) Zugangsgebühr(en) je gesammelte oder auf andere Weise erlangte Xxxxx; b) Vorauszahlungen; c) Meilensteinzahlungen; d) Entrichtung von Lizenzgebühren; e) Lizenzgebühren im Fall einer Vermarktung; f) an Treuhandfonds, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt fördern, zu zahlende Sondergebühren; g) Gehälter und Vorzugsbedingungen, sofern einvernehmlich festgelegt; h) Forschungsmittel; i) Gemeinschaftsunternehmen; j) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums. (2) Zu den nicht finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a) Teilhabe an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen; b) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungs- programmen, insbesondere biotechnologischen Forschungstätigkeiten, soweit möglich in der Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt; c) Beteiligung an der Entwicklung von Produkten; d) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an Aufklärung und Schulungen; e) Gewährung des Zugangs zu Ex-situ-Einrichtungen genetischer Ressourcen und zu Datenbanken; f) Weitergabe von Kenntnissen und Technologie an den Bereitsteller der genetischen Ressourcen unter ausgewoge- nen und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugs- bedingungen, insbesondere von Kenntnissen und Technologie, die genetische Ressourcen nutzen, einschließlich Biotechnologie, oder die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind; g) Stärkung der Kapazitäten für die Weitergabe von Technologie; h) Aufbau institutioneller Kapazitäten; i) personelle und materielle Ressourcen zur Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchsetzung der Zugangsvorschriften; j) Schulungen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen unter voller Beteiligung der Staaten, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und nach Möglichkeit in diesen Staaten; k) Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, einschließlich biologischer Inventare und taxonomischer Untersuchungen; l) Beiträge zur lokalen Wirtschaft; m) auf vorrangige Bedürfnisse wie Gesundheit und Ernährungssicherung ausgerichtete Forschung unter Berücksich- tigung der innerstaatlichen Nutzung genetischer Ressourcen in der Vertragspartei, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellt; n) institutionelle und fachliche Beziehungen, die sich aus einer Vereinbarung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und nachfolgenden Tätigkeiten der Zusammenarbeit ergeben können; o) Vorteile für die Sicherung der Existenzgrundlagen und die Ernährungssicherheit; p) soziale Anerkennung; q) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.

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Samples: Nagoya Protocol, Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising From Their Utilization

Verbindliche Wortlaute. Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN Zu Xxxxxx dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen unterschrieben. GESCHEHEN Geschehen zu Nagoya am 29. Oktober 2010. (1) Zu den finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a) Zugangsgebühr(en) je gesammelte oder auf andere Weise erlangte Xxxxx; b) Vorauszahlungen; c) Meilensteinzahlungen; d) Entrichtung von Lizenzgebühren; e) Lizenzgebühren im Fall einer Vermarktung; f) an Treuhandfonds, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen biologi- schen Vielfalt fördern, zu zahlende Sondergebühren; g) Gehälter und Vorzugsbedingungen, sofern einvernehmlich festgelegt; h) Forschungsmittel; i) Gemeinschaftsunternehmen; j) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums. (2) Zu den nicht finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a) Teilhabe an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen; b) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungs- programmenEntwicklungsprogrammen, insbesondere biotechnologischen Forschungstätigkeiten, soweit möglich in der Vertragspartei, welche die genetischen gene- tischen Ressourcen zur Verfügung stellt; c) Beteiligung an der Entwicklung von Produkten; d) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an Aufklärung und Schulungen; e) Gewährung des Zugangs zu Ex-situ-Einrichtungen genetischer Ressourcen und zu Datenbanken; f) Weitergabe von Kenntnissen und Technologie an den Bereitsteller der genetischen Ressourcen unter ausgewoge- nen ausgewogenen und möglichst günstigen BedingungenBedin- gungen, darunter im Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugs- bedingungenVorzugsbedin- gungen, insbesondere von Kenntnissen und Technologie, die genetische Ressourcen Res- sourcen nutzen, einschließlich Biotechnologie, oder die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind; g) Stärkung der Kapazitäten für die Weitergabe von Technologie; h) Aufbau institutioneller Kapazitäten; i) personelle und materielle Ressourcen zur Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung Ver- waltung und Durchsetzung der Zugangsvorschriften; j) Schulungen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen unter voller Beteiligung Betei- ligung der Staaten, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und nach Möglichkeit in diesen Staaten; k) Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, die für die Erhaltung und nachhaltige nach- haltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, einschließlich biologischer bio- logischer Inventare und taxonomischer Untersuchungen; l) Beiträge zur lokalen Wirtschaft; m) auf vorrangige Bedürfnisse wie Gesundheit und Ernährungssicherung ausgerichtete ausge- richtete Forschung unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der innerstaatlichen Nutzung genetischer gene- tischer Ressourcen in der Vertragspartei, die genetische Ressourcen zur Verfügung Verfü- gung stellt; n) institutionelle und fachliche Beziehungen, die sich aus einer Vereinbarung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und nachfolgenden Tätigkeiten der Zusammenarbeit ergeben können; o) Vorteile für die Sicherung der Existenzgrundlagen und die ErnährungssicherheitErnährungs- sicherheit; p) soziale Anerkennung; q) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.

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Samples: Protokoll Von Nagoya Über Den Zugang Zu Genetischen Ressourcen

Verbindliche Wortlaute. Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischerfranzö- sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen unterschrieben. GESCHEHEN Geschehen zu Nagoya am 29. Oktober 2010. (1) Zu den finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a) Zugangsgebühr(en) je gesammelte oder auf andere Weise erlangte Xxxxx; b) Vorauszahlungen; c) Meilensteinzahlungen; d) Entrichtung von Lizenzgebühren; e) Lizenzgebühren im Fall einer Vermarktung; f) an Treuhandfonds, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen bio- logischen Vielfalt fördern, zu zahlende Sondergebühren; g) Gehälter und Vorzugsbedingungen, sofern einvernehmlich festgelegt; h) Forschungsmittel; i) Gemeinschaftsunternehmen; j) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums. (2) Zu den nicht finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a) Teilhabe an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen; b) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an wissenschaftlichen wissenschaft- lichen Forschungs- und Entwicklungs- programmenEntwicklungsprogrammen, insbesondere biotechnologischen biotech- nologischen Forschungstätigkeiten, soweit möglich in der Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt; c) Beteiligung an der Entwicklung von Produkten; d) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an Aufklärung und Schulungen; e) Gewährung des Zugangs zu Ex-situ-Einrichtungen genetischer Ressourcen und zu Datenbanken; f) Weitergabe von Kenntnissen und Technologie an den Bereitsteller der genetischen gene- tischen Ressourcen unter ausgewoge- nen ausgewogenen und möglichst günstigen BedingungenBedingun- gen, darunter im Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugs- bedingungenVorzugsbedin- gungen, insbesondere von Kenntnissen und Technologie, die genetische Ressourcen nutzen, einschließlich einschliesslich Biotechnologie, oder die für die Erhaltung Erhal- tung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind; g) Stärkung der Kapazitäten für die Weitergabe von Technologie; h) Aufbau institutioneller Kapazitäten; i) personelle und materielle Ressourcen zur Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchsetzung der Zugangsvorschriften; j) Schulungen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen unter voller Beteiligung der Staaten, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und nach Möglichkeit in diesen Staaten; k) Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, einschließlich einschliess- lich biologischer Inventare und taxonomischer Untersuchungen; l) Beiträge zur lokalen Wirtschaft; m) auf vorrangige Bedürfnisse wie Gesundheit und Ernährungssicherung ausgerichtete ausge- richtete Forschung unter Berücksich- tigung Berücksichtigung der innerstaatlichen Nutzung genetischer Ressourcen in der Vertragspartei, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellt; n) institutionelle und fachliche Beziehungen, die sich aus einer Vereinbarung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und nachfolgenden Tätigkeiten Tätig- keiten der Zusammenarbeit ergeben können; o) Vorteile für die Sicherung der Existenzgrundlagen und die ErnährungssicherheitErnährungs- sicherheit; p) soziale Anerkennung; q) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.

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Samples: Protokoll Von Nagoya

Verbindliche Wortlaute. Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut Wort­ laut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen unterschrieben. GESCHEHEN zu Nagoya am 29. Oktober 2010. (1) Zu den finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a) Zugangsgebühr(en) je gesammelte oder auf andere Weise erlangte Xxxxx; b) Vorauszahlungen; c) Meilensteinzahlungen; d) Entrichtung von Lizenzgebühren; e) Lizenzgebühren im Fall einer Vermarktung; f) an Treuhandfonds, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt fördern, zu zahlende Sondergebühren; g) Gehälter und Vorzugsbedingungen, sofern einvernehmlich festgelegt; h) Forschungsmittel; i) Gemeinschaftsunternehmen; j) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums. (2) Zu den nicht finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a) Teilhabe an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen; b) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungs- Entwicklungs­ programmen, insbesondere biotechnologischen Forschungstätigkeiten, soweit möglich in der Vertragspartei, welche wel­ che die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt; c) Beteiligung an der Entwicklung von Produkten; d) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an Aufklärung und Schulungen; e) Gewährung des Zugangs zu Ex-situ-Einrichtungen genetischer Ressourcen und zu Datenbanken; f) Weitergabe von Kenntnissen und Technologie an den Bereitsteller der genetischen Ressourcen unter ausgewoge- ausgewoge­ nen und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugs- Vorzugs­ bedingungen, insbesondere von Kenntnissen und Technologie, die genetische Ressourcen nutzen, einschließlich Biotechnologie, oder die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind; g) Stärkung der Kapazitäten für die Weitergabe von Technologie; h) Aufbau institutioneller Kapazitäten; i) personelle und materielle Ressourcen zur Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchsetzung der Zugangsvorschriften; j) Schulungen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen unter voller Beteiligung der Staaten, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und nach Möglichkeit in diesen Staaten; k) Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, einschließlich biologischer Inventare und taxonomischer Untersuchungen; l) Beiträge zur lokalen Wirtschaft; m) auf vorrangige Bedürfnisse wie Gesundheit und Ernährungssicherung ausgerichtete Forschung unter Berücksich- Berücksich­ tigung der innerstaatlichen Nutzung genetischer Ressourcen in der Vertragspartei, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellt; n) institutionelle und fachliche Beziehungen, die sich aus einer Vereinbarung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und nachfolgenden Tätigkeiten der Zusammenarbeit ergeben können; o) Vorteile für die Sicherung der Existenzgrundlagen und die Ernährungssicherheit; p) soziale Anerkennung; q) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.

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Samples: Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising From Their Utilization

Verbindliche Wortlaute. Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN Zu Xxxxxx dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen unterschrieben. GESCHEHEN Geschehen zu Nagoya Montreal am 29. Oktober 2010Januar 2000. (1) Zu den finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a) Zugangsgebühr(en) je gesammelte oder auf andere Weise erlangte XxxxxName, Adresse und Kontaktdaten des Exporteurs; b) VorauszahlungenName, Adresse und Kontaktdaten des Importeurs; c) MeilensteinzahlungenName und Identität des lebenden veränderten Organismus sowie gegebenenfalls die innerstaatliche Einstufung seiner biologischen Sicherheit im Ausfuhrstaat; d) Entrichtung von Lizenzgebührenvorgesehenes Datum/vorgesehene Daten der grenzüberschreitenden Verbringung, sofern bekannt; e) Lizenzgebühren im Fall einer Vermarktungtaxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit; f) Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen, sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen fortbestehen oder sich vermehren können; g) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit; h) Beschreibung der Nukleinsäure oder der eingeführten Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden Merkmale des lebenden veränderten Organismus; i) absichtliche Verwendung des lebenden veränderten Organismus oder von Verarbei- tungserzeugnissen daraus, die aus lebenden veränderten Organismen hergestellt wurden und nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurden; j) Menge oder Volumen des zu verbringenden lebenden veränderten Organismus; k) früherer und vorhandener Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III; l) vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, gegebenenfalls einschließlich Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen, Entsorgung und Notmaßnahmen; m) Rechtsstellung des lebenden veränderten Organismus innerhalb des Ausfuhrstaats (z.B. ob er dort verboten ist, für ihn andere Beschränkungen gelten oder ob seine allgemeine Freisetzung zugelassen ist) sowie, im Falle eines Verbots, Grund beziehungsweise Gründe für das Verbot; n) Ergebnis und Zweck jeder Mitteilung des Exporteurs an Treuhandfondsandere Staaten über den weiterzugebenden lebenden veränderten Organismus; o) Erklärung, welche dass die genannten Angaben den Tatsachen entsprechen. a) Name und Kontaktdaten des Antragstellers, der eine Entscheidung über die innerstaatliche Verwendung beantragt; b) Name und Kontaktdaten der Behörde, die für die Entscheidung verantwortlich ist; c) Name und Identität des lebenden veränderten Organismus; d) Beschreibung der genetischen Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden Merkmale des lebenden veränderten Organismus; e) gegebenenfalls eindeutige Benennung des lebenden veränderten Organismus; f) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit; g) Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen, sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen fortbestehen oder sich vermehren können; h) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit; i) zugelassene Verwendungsarten des lebenden veränderten Organismus; j) Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III; k) vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, gegebenenfalls einschließlich Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen, Entsorgung und Notmaßnahmen. 1. Ziel der Risikobeurteilung nach diesem Protokoll ist es, die möglichen nachteiligen Auswirkungen lebender veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt fördern, zu zahlende Sondergebühren; g) Gehälter und Vorzugsbedingungen, sofern einvernehmlich festgelegt; h) Forschungsmittel; i) Gemeinschaftsunternehmen; j) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums. (2) Zu den nicht finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a) Teilhabe an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen; b) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungs- programmen, insbesondere biotechnologischen Forschungstätigkeiten, soweit möglich in der Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt; c) Beteiligung an der Entwicklung von Produkten; d) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an Aufklärung und Schulungen; e) Gewährung des Zugangs voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt zu Ex-situ-Einrichtungen genetischer Ressourcen erkennen und zu Datenbanken; f) Weitergabe von Kenntnissen und Technologie an den Bereitsteller der genetischen Ressourcen unter ausgewoge- nen und möglichst günstigen Bedingungenbewerten, darunter im Einvernehmen wobei auch zu Konzessions- oder Vorzugs- bedingungen, insbesondere von Kenntnissen und Technologie, die genetische Ressourcen nutzen, einschließlich Biotechnologie, oder die Risiken für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind; g) Stärkung der Kapazitäten für die Weitergabe von Technologie; h) Aufbau institutioneller Kapazitäten; i) personelle und materielle Ressourcen zur Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchsetzung der Zugangsvorschriften; j) Schulungen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen unter voller Beteiligung der Staaten, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und nach Möglichkeit in diesen Staaten; k) Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, einschließlich biologischer Inventare und taxonomischer Untersuchungen; l) Beiträge zur lokalen Wirtschaft; m) auf vorrangige Bedürfnisse wie Gesundheit und Ernährungssicherung ausgerichtete Forschung unter Berücksich- tigung der innerstaatlichen Nutzung genetischer Ressourcen in der Vertragspartei, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellt; n) institutionelle und fachliche Beziehungen, die sich aus einer Vereinbarung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und nachfolgenden Tätigkeiten der Zusammenarbeit ergeben können; o) Vorteile für die Sicherung der Existenzgrundlagen und die Ernährungssicherheit; p) soziale Anerkennung; q) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.

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Samples: Protokoll Über Die Biologische Sicherheit