Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nach irischem Recht dürfte die Gesellschaft nicht als Ganzes gegenüber Dritten haften und eine gegenseitige Haftung für Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Teilfonds dürfte ausgeschlossen sein. Es kann jedoch nicht hundertprozentig garantiert werden, dass die Haftungstrennung zwischen den Teilfonds zwingend beibehalten wird, wenn vor Gerichten einer anderen Rechtsordnung ein Verfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet wird.
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Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nach irischem Recht dürfte die Gesellschaft nicht als Ganzes gegenüber Dritten haften und eine gegenseitige gegen- seitige Haftung für Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Teilfonds dürfte ausgeschlossen sein. Es kann jedoch nicht hundertprozentig garantiert werden, dass die Haftungstrennung zwischen den Teilfonds zwingend beibehalten wird, wenn vor Gerichten einer anderen Rechtsordnung ein Verfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet wird.
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Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nach irischem Recht dürfte die Gesellschaft nicht als Ganzes gegenüber Dritten haften und eine gegenseitige ge- genseitige Haftung für Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Teilfonds dürfte ausgeschlossen sein. Es kann jedoch nicht hundertprozentig garantiert werden, dass die Haftungstrennung zwischen den Teilfonds zwingend beibehalten wird, wenn vor Gerichten einer anderen Rechtsordnung ein Verfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet wird.
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