Verbot der Forderungsabtretung Musterklauseln

Verbot der Forderungsabtretung. Gemäß Art. 1260, Abs. 2 ital. ZGB ist der Versicherte nicht zur Abtretung der aus diesem Vertrag entstehenden Forderungen an Dritte berechtigt, es sei denn, die Gesellschaft hat dieser Abtretung zugestimmt.
Verbot der Forderungsabtretung. “ kann der Versicherte, der eine Forderung gegenüber der Gesellschaft aus dem vorliegenden Vertrag hat und der sich über die Schadenssumme geeinigt hat, die Gesellschaft gemäß Art. 1269 ital. ZGB beauftragen, die Zahlung direkt an einen beliebigen Dritten zu leisten.
Verbot der Forderungsabtretung. Gemäß Art. 1260, Abs. 2 des ital. ZGB, ist der Versicherte nicht zur Abtretung der aus diesem Vertrag entstehenden Forderungen an Dritte berechtigt, es sei denn, die Gesellschaft hat dieser Abtretung zugestimmt. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Abtretungsempfänger der Forderung eine Vertragswerkstatt der Gesellschaft ist (die entsprechende Liste steht auf der Website xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx zur Verfügung). Falls der Versicherte sich an eine Partnerwerkstatt der Versicherungsgesellschaft wendet, hat er das Recht auf die zusätzlichen Vorteile, die im folgenden Artikel aufgezählt sind.
Verbot der Forderungsabtretung. 74 10.20.2 Antrag auf Zustimmung zur Kreditabtretung 74 10.20.3 Zahlungsvollmacht für die Forderung 74 10.21 Vorteile bei Inanspruchnahme von Vertragswerkstätten 75 10.22 Steuerpflichten 75 10.23 Mitteilungen 75 10.24 Vertragsänderungen 75 10.25 Rundung 75 10.26 Anwendbares Recht 75 ZURICH CONNECT AUTO.CGA - Fassung 03.2021 - Seite 6 von 101 10.27 Zuständiger Gerichtsstand 76
Verbot der Forderungsabtretung. Gemäß Art. 1260, Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs, ist der Versicherte nicht zur Abtretung der aus diesem Vertrag entstehenden Forderungen an Dritte berechtigt, es sei denn, die Gesellschaft hat dieser Abtretung zugestimmt. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Abtretungsempfänger der Forderung eine Vertragswerkstatt der Gesellschaft ist (die entsprechende Liste steht auf der Website xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx zur Verfügung).
Verbot der Forderungsabtretung. Gemäß Art. 1260, Abs. 2 des Zivilgesetzbuch vereinbaren die Parteien, dass der Versicherte die aus diesem Vertrag entstehenden Forderungen nicht an Dritte abtreten darf, es sei denn, die Gesellschaft hat dieser Abtretung zugestimmt. ZURICH CONNECT AUTO.CGA - Fassung 04.2020 - Seite 77 von 107 Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Abtretungsempfänger der Forderung eine Vertragswerkstatt der Gesellschaft ist (die entsprechende Liste steht auf der Website xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx zur Verfügung).

Related to Verbot der Forderungsabtretung

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Sicherungsabtretung Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere).

  • Versicherung für fremde Rechnung Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? (1) Rechte aus dem Vertrag

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.