Verbot der Schwarzarbeit Musterklauseln

Verbot der Schwarzarbeit. 30.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (inkl. Ferien und Freizeit) darf der Arbeitnehmende keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten. 30.2 Verletzungen dieser Bestimmungen können zum Verlust der Ferienvergütungen führen und berechtigen den Arbeitgebenden nach schriftlicher Verwarnung, mit Hinweis auf die Konsequenzen im Wiederholungsfall, zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Verbot der Schwarzarbeit. 27.1 Nach Beendigung der Arbeitszeit und während der Ferien darf von Arbeitnehmern keine Berufsarbeit auf eigene Rechnung oder für Rechnung von Drittpersonen verrichtet und kein Handel mit Motorfahrzeugen und Zubehör betrieben werden. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann der fehlbare Arbeitnehmer ohne Einhaltung der im Art. 29 hiernach vorgeschriebenen Kündigungsfrist fristlos entlassen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit.
Verbot der Schwarzarbeit. 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Berufsarbeiten für Dritte verrichten. 2. Bei Verstoss gegen das Verbot der „Schwarzarbeit“ kann die zuständige paritätische Berufskommission je nach Schwere des Verstosses eine Verwarnung aussprechen oder eine Konventionalstrafe verhängen (siehe Art. 51). Die Konventionalstrafe wird vom Lohn abgezogen und der zuständigen paritätischen Berufskommission überwiesen. 3. Im Wiederholungsfalle kann der Arbeitgeber den Einzelarbeitsvertrag aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers bleiben vorbehalten. 4. Eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe im Sinne dieses Artikels kann auch gegen den Arbeitgeber ausgesprochen werden, der wissentlich „Schwarzarbeit“ verrichten lässt oder solche fördert, sei sie entgeltlich oder nicht.
Verbot der Schwarzarbeit. 1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Arbeitneh- menden keine entgeltliche Berufsarbeit für einen Dritten leisten, sofern sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenzieren. 2 Zur Feststellung von Schwarzarbeiten führen die zuständigen paritä- tischen Berufskommissionen periodisch, in der Regel einmal monatlich, gemeinsame Kontrollgänge durch. 3 Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot der Schwarzarbeit kann die zuständige paritätische Berufskommission – je nach Bedeutung des einzelnen Falles – eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe von höchstens CHF 3000.– aussprechen. Diese Konventionalstrafe wird vom Lohn zurückbehalten und der paritätischen Berufskommission zur Verfügung gestellt, welche sie für die Anwendung und Durchsetzung der GAV zu verwenden hat. Im Wiederholungsfalle kann der Arbeitgeber ausserdem den Arbeitsvertrag aus wichtigen Gründen sofort auflösen. Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers bleiben vorbehalten. 36 Änderung gemäss Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019; AVE in Kraft seit 1. Mai 2019 (BRB vom 2. April 2019).
Verbot der Schwarzarbeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitneh- mer keine Berufsarbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten.4)
Verbot der Schwarzarbeit a) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeit- nehmer keine Berufsarbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten. b) Die Leistung von Schwarzarbeit im Sinne von lit. a berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Vertragsauflösung.
Verbot der Schwarzarbeit. 1 Während der Dauer des Arbeitsvertrags darf der Arbeitnehmer, um seine Treuepflicht einzuhalten, weder entgeltliche noch unentgeltliche Berufsarbeit ausführen und dies abgesehen davon ob diese seinen Arbeitgeber konkurrenziert oder nicht. 2 Die Arbeit für Eltern in direkter Linie sowie für Geschwister ist zulässig. 3 Die Arbeitnehmer dürfen keine Arbeiten für Dritte ausführen, selbst wenn das Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt. 4 Gegen Arbeitgeber und/oder Privatpersonen, im Sinne von Art. 2 Abs. 2, welche entgeltliche oder unentgeltliche Schwarzarbeit ausführen lassen oder unterstützen, kann eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe im Sinne von Art. 24 GAV erhoben werden.

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