Common use of Verbote Clause in Contracts

Verbote. 6.1 Personen ist im Stadion das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: - Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind oder als Wurfgeschoss genutzt werden können, - Flaschen, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, - Taschen und Rucksäcke größer als das Format von 420mm x 350mm x 150mm (HxBxT), - sperrige Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder durch eine missbräuchliche Verwendung eine Gefahr für Dritte ausgehen kann (z. X. Xxxxxxx, Kinderwägen, Koffer, Hocker, Klappstühle, Kisten), - Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände, - Fahnen, Doppelhalter oder Transparente mit einer Aufforderung oder Inhalten, die einen Straftatbestand erfüllen, - Größere Mengen von Papier, Klopapierrollen, Bierkrevetten und Konfetti - Gegenstände, die den Umständen nach dazu bestimmt sind, (explizit Sturmhauben, Masken), die Feststellung der Identität zu verhindern, - mitgebrachte alkoholische Getränke, - Drohnen, - Trillerpfeifen, - Motorradhelme - Stockschirme mit Holz- oder Metallspitze, - Laser-Pointer, - Gasdruckfanfaren, - Getränke in PET-und Glasflaschen - Getränke in Tetra Pak Behältnissen größer 0,5L, - Drogen nach BTMG, - Foto- und Videokameras mit Wechselobjektiv und größer als 100mm - Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde). Besuchende, die in 6.1 genannte Gegenstände nicht abgeben wollen, verwirken ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes ihr Recht auf Zutritt. 6.2 Verboten ist weiter: - das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Stadionteilen, insbesondere Fassaden, Zäunen, die Umzäunung der Sportstättenanlagen, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche und anderer Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer; - das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, die Funktionsräume, der Innenraum des Stadions einschließlich seiner Begrenzungen) oder für die aktuelle Veranstaltung nicht zur Nutzung freigegeben und somit gesperrt sind; - das Zuhängen von Werbeanlagen des Veranstalters - Bespucken von Personen - sich zu vermummen, um die Feststellung der Identität zu verhindern - Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportfläche oder in den Besucherbereich zu werfen bzw. zu schütten, - Äußerungen und/oder Gesten kundzutun, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexueller Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen; - Fahnen, Transparente, Aufnäher, Kleidungsstücke, sichtbaren Körperschmuck (z. B. Tattoos und Schmuckstücke) und sonstige Materialien zu tragen, mitzuführen oder zu verbreiten, deren Aufschrift und/oder Symbole geeignet ist sind, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole/Inhalte verfassungsfeindliche Organisationen zeigen. - Feuer zu entzünden, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen oder sonstige Feuerwerkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen; - Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrradwege einzuengen - ohne Erlaubnis der Betreibenden oder des Veranstalters gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen (siehe 6.3), Werbemittel jeglicher Art mitzuführen und Sammlungen durchzuführen; - bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten; - außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen; - Die Stehplatzbereiche der Heimbereiche des SCF in Utensilien (z. B. Fankleidung) des Gastvereins zu betreten. Im ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereich (Gästesteh- und Sitzplatzbereich) sind ausschließlich Fanutensilien des Gastvereins erlaubt. 6.3 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen sind Ausnahmegenehmigungen des SCF bzw. des Veranstalters möglich. Diese sind u.a. der Homepage des SCF zu entnehmen.

Appears in 1 contract

Samples: Haus & Stadionordnung

Verbote. 6.1 14.1 Während einer Veranstaltung ist Personen ist im Stadion Gel- tungsbereich dieser Hausordnung das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: - WaffenWaffen oder andere gefährliche Gegenstände sowie Sachen, Gassprühdosendie, Druckgasflaschenwenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können; - Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen Sub- stanzen oder sonstige GegenständeDruckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind oder als Wurfgeschoss genutzt werden können, ausgenom- men handelsübliche Taschenfeuerzeuge; - Flaschen, Krüge oder DosenBehältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem zerbrechlichem oder besonders hartem split- terndem Material hergestellt sind, - Taschen und Rucksäcke größer als das Format von 420mm x 350mm x 150mm (HxBxT), ; - sperrige Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder durch eine missbräuchliche Verwendung eine Gefahr für Dritte ausgehen kann (z. X. Xxxxxxx, Kinderwägen, KofferGegenstände wie Leitern, Hocker, KlappstühleStühle, Kisten), Reisekoffer; - Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen Leuchtkugeln und andere pyrotechnische pyrotech- nische Gegenstände, Laserpointer, Selfie-Sticks; - Fahnen, Doppelhalter Handtaschen / Rucksäcke größer als das Format DIN A4; der jeweilige Veranstalter kann erweiterte Verbote aussprechen; - bei bestimmten Veranstaltungen kann die Mit- nahme von Taschen und Rucksäcken seitens des Veranstalters vollständig untersagt werden; - Fahnen- oder Transparente mit einer Aufforderung oder InhaltenTransparentstangen, die einen Straftatbestand erfüllennicht aus Holz oder die länger als 1 m oder deren Durch- messer größer als 3 cm ist (sofern nicht ausdrück- lich vom Veranstalter zugelassen); - großflächige Spruchbänder, - Größere Doppelhalter, größe- re Mengen von Papier, Klopapierrollen, Bierkrevetten Tapetenrollen (sofern nicht ausdrücklich vom Veranstalter zugelassen); - mechanische und Konfetti elektrisch betriebene Lärmin- strumente – der Betreiber/ Eigentümer behält sich Ausnahmen vor; - Gegenstände, die den Umständen nach dazu bestimmt sind, (explizit Sturmhauben, Masken), die Feststellung der Identität zu verhindern, - mitgebrachte alkoholische Getränke, - Drohnen, Gasdruckfanfaren; - Trillerpfeifen, ; - Motorradhelme - Stockschirme mit Holz- oder Metallspitze, - Laser-Pointer, - Gasdruckfanfaren, - Getränke in PET-und Glasflaschen - Getränke in Tetra Pak Behältnissen größer 0,5L, - Drogen nach BTMG, - Foto- und Videokameras mit Wechselobjektiv und größer als 100mm Drogen; - Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde). Besuchende; - rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherr- lichendes, diskriminierendes sowie rechts- und/ oder linksradikales Propagandamaterial; entspre- chendes gilt für Kleidung, die in 6.1 genannte Gegenstände nicht abgeben wollenSchriftzüge oder Symbole mit eindeutiger rassistischer, verwirken ohne Rückerstattung fremden- feindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminieren- der sowie rechts- und/ oder linksradikaler Tendenz aufweisen; der jeweilige Veranstalter kann erwei- terte Verbote aussprechen; - Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwe- cke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentli- chung, sowie Zubehör (z.B. Fotokoffer, Stative), sofern keine Zustimmung des Eintrittsgeldes ihr Recht auf ZutrittVeranstalters oder Betreibers vorliegt; - Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. 6.2 Verboten 14.2 Untersagt ist weiterPersonen im Geltungsbereich dieser Hausordnung weiterhin: - das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen vorgesehene Bauten oder Stadionteilenund Einrichtungen, insbesondere FassadenFassa- den, Zäunen, die Umzäunung der SportstättenanlagenZäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche und anderer BegrenzungenAktionsflä- che, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichsdie Aktionsfläche selbst, Absperrungen, Büh- nen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, BäumeBäu- me, Masten aller Art und Dächeroder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen; - das Betreten von Bereichen und RäumlichkeitenBereiche, die erkennbar als für Besucher nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, die Funktionsräume, der Innenraum des Stadions einschließlich seiner Begrenzungen) oder für die aktuelle Veranstaltung nicht zur Nutzung freigegeben und somit gesperrt sind; - das Zuhängen von Werbeanlagen des Veranstalters - Bespucken von Personen - sich zu vermummen, um die Feststellung der Identität zu verhindern - Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportfläche oder in den Besucherbereich zu werfen bzw. zu schütten, - Äußerungen und/oder Gesten kundzutun, die nach Art oder Inhalt geeignet gekennzeichnet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexueller Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen; - Fahnen, Transparente, Aufnäher, Kleidungsstücke, sichtbaren Körperschmuck (z. B. Tattoos und Schmuckstücke) und sonstige Materialien zu tragen, mitzuführen oder zu verbreiten, deren Aufschrift und/oder Symbole geeignet ist sind, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole/Inhalte verfassungsfeindliche Organisationen zeigen. - Feuer zu entzünden, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen oder sonstige Feuerwerkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießenbetreten; - Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrradwege einzuengen Fahr- wege einzuengen; - ohne Erlaubnis Kinderwagen, Rollstühle, Mobilitätshilfen und andere sperrige Gegenstände in den Blockzugän- gen oder innerhalb der Betreibenden Tribünen zu lagern oder des Veranstalters gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten abzustellen; - mit Gegenständen zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen (siehe 6.3), Werbemittel jeglicher Art mitzuführen und Sammlungen durchzuführenwerfen; - bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben bekleben; - im Zusammenhang mit Veranstaltungen Film-, Foto-, Tonband- und/ oder in anderer Weise zu verunstaltenVideoaufzeichnungen ohne die entsprechenden urheberrechtlichen Ge- nehmigungen anzufertigen; - außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von SachenGegenständen zu ver- unreinigen - der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen ist auf dem erweiterten Hausrechtsgeländes der ESPRIT arena und in allen Gebäudeteilen der ESPRIT arena untersagt, zu verunreinigen; - Die Stehplatzbereiche im Außengelände sind die Überflugverbote ausnahmslos einzuhalten (xxx.xxxx.xx/xxxxxxx) 14.3 Das Mitbringen von Speisen und Getränken auf das Gelände der Heimbereiche des SCF in Utensilien (z. B. Fankleidung) des Gastvereins zu betretenESPRIT arena ist nicht gestattet. Im ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereich (Gästesteh- und Sitzplatzbereich) Einzelfall kann der Veranstalter in Abstimmung mit dem Betreiber eine Ausnahme von dieser Re- gelung beschließen. Büromieter sind ausschließlich Fanutensilien des Gastvereins erlaubtinnerhalb der von ihnen angemie- teten Bereiche von dieser Regelung ausgenom- men. 6.3 Unbeschadet 14.4 Das Rauchen auf den Promenaden, innerhalb der vorstehenden Logen und Business Clubs, im Parkhaus und in allen anderen geschlossenen Bereichen ist verbo- ten. Bei geschlossenem Dach ist das Rauchen innerhalb des gesamten Gebäudes verboten. Das Rauchverbot umfasst auch elektronische Ziga- retten, die sog. E-Zigaretten, voll umfänglich. Der Veranstalter kann erweiterte Rauchverbotszo- nen ausweisen. Ergänzend gelten die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) in der ab 1. Mai 2013 geltenden Fassung. Büromieter sind Ausnahmegenehmigungen des SCF bzw. des Veranstalters möglich. Diese sind u.a. in den von Ihnen angemieteten Bereichen von dieser Regelung ausgenommen, solange der Homepage des SCF zu entnehmenGesetzgeber keine anderslautenden Verbote erlässt.

Appears in 1 contract

Samples: Hausordnung

Verbote. 6.1 Personen Folgendes ist im Stadion das Mitführen folgender Gegenstände untersagtnicht gestattet: - Waffenübelriechende und gefährliche Stoffe aufzubewahren - Abfälle aller Art in die Klosetts, GassprühdosenAborte und Was- serabläufe oder auf den Hof, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenständeden Vorplatz, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind oder als Wurfgeschoss genutzt werden können, Strasse und das Trottoir zu werfen - Flaschen, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, - Taschen und Rucksäcke größer als das Format von 420mm x 350mm x 150mm (HxBxT), - sperrige Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder durch eine missbräuchliche Verwendung eine Gefahr für Dritte ausgehen kann (z. X. Xxxxxxx, Kinderwägen, Koffer, Hocker, Klappstühle, Kisten), - Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände, - Fahnen, Doppelhalter oder Transparente mit einer Aufforderung oder Inhalten, die einen Straftatbestand erfüllen, - Größere Mengen von Papier, Klopapierrollen, Bierkrevetten und Konfetti - Gegenstände, die den Umständen nach dazu bestimmt sind, (explizit Sturmhauben, Masken), die Feststellung der Identität zu verhindern, - mitgebrachte alkoholische Getränke, - Drohnen, - Trillerpfeifen, - Motorradhelme - Stockschirme mit Holz- oder Metallspitze, - Laser-Pointer, - Gasdruckfanfaren, - Getränke in PET-und Glasflaschen - Getränke in Tetra Pak Behältnissen größer 0,5L, - Drogen nach BTMG, - Foto- und Videokameras mit Wechselobjektiv und größer als 100mm - Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde). Besuchende, die in 6.1 genannte Gegenstände nicht abgeben wollen, verwirken ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes ihr Recht auf Zutritt. 6.2 Verboten ist weiter: - das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Stadionteilen, insbesondere Fassaden, Zäunen, die Umzäunung der Sportstättenanlagen, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche und anderer Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer; - das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. Schuhe, Möbel, unbe- nützte Fahrräder, etc.) im Hausflur, im Treppenhaus und in den gemeinsam benützten Räumen zu lagern - das SpielfeldAusschütteln und Hinauswerfen von Gegenstän- den aus Fenstern, von Terrassen und Xxxxxxxx - das Ausklopfen von Teppichen im Treppenhaus und aus Fenstern ist nicht gestattet - das Rauchen im Treppenhaus und generell in den Allgemeinräumen der Liegenschaft ist nicht gestattet - das Musizieren vor 09:00 Uhr und nach 20:00 Uhr und während der Mittagszeit ab 12:00 bis 13:30 Uhr; - es ist auf maximal 1 Stunde am Tag zu beschränken - die FunktionsräumeBenützung von Waschmaschinen, Wäschetrock- nern etc. zwischen 22:00 und 07:00 Uhr, und das starke laufenlassen von Wasser zwischen 22:00 und 06:00 Uhr - in der Innenraum des Stadions einschließlich seiner BegrenzungenWohnung Wäsche zu trocknen - Keller mit offenem Licht (Kerze, Petroleumlampe, usw.) oder brennenden Rauchwaren zu betreten - der Strombezug ab allgemeinem Zähler für die aktuelle Veranstaltung nicht zur Nutzung freigegeben und somit gesperrt sind; Kühltru- hen, Maschinen usw. ohne schriftliche Bewilligung durch den Vermieter - das Zuhängen Füttern von Werbeanlagen des Veranstalters Tieren und Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus - Bespucken das Ausstellen von Personen Rollläden und Sonnenstoren bei Regen, Schnee und Wind - sich zu vermummendas Grillieren mit Holz und Holzkohle auf Balkonen, um die Feststellung der Identität zu verhindern Terrassen und Sitzplätzen - Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art mit Petrol oder anderen Explosivstoffen anzufeuern Im Übrigen wird auf die Sportfläche oder in den Besucherbereich zu werfen bzw. zu schütten, - Äußerungen und/oder Gesten kundzutun, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexueller Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen; - Fahnen, Transparente, Aufnäher, Kleidungsstücke, sichtbaren Körperschmuck (z. B. Tattoos und Schmuckstücke) und sonstige Materialien zu tragen, mitzuführen oder zu verbreiten, deren Aufschrift und/oder Symbole geeignet ist sind, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole/Inhalte verfassungsfeindliche Organisationen zeigen. - Feuer zu entzünden, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen oder sonstige Feuerwerkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen; - Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrradwege einzuengen - ohne Erlaubnis der Betreibenden oder des Veranstalters gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen (siehe 6.3), Werbemittel jeglicher Art mitzuführen und Sammlungen durchzuführen; - bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten; - außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen; - Die Stehplatzbereiche der Heimbereiche des SCF in Utensilien (z. B. Fankleidung) des Gastvereins zu betreten. Im ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereich (Gästesteh- und Sitzplatzbereich) sind ausschließlich Fanutensilien des Gastvereins erlaubtjeweils geltenden öffentlich recht- lichen Erlasse hingewiesen. 6.3 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen sind Ausnahmegenehmigungen des SCF bzw. des Veranstalters möglich. Diese sind u.a. der Homepage des SCF zu entnehmen.

Appears in 1 contract

Samples: Mietvertrag Für Wohnräume

Verbote. 6.1 13.1 Personen ist im Stadion Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: - WaffenWaffen oder andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, Gassprühdosendie, Druckgasflaschenwenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können; dies gilt insbesondere auch für Regenschirme; - Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren; - Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige GegenständeDruckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind oder als Wurfgeschoss genutzt werden können, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; - Flaschen, Krüge oder DosenBehältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, - Taschen und Rucksäcke größer als das Format von 420mm x 350mm x 150mm (HxBxT), ; - sperrige Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder durch eine missbräuchliche Verwendung eine Gefahr für Dritte ausgehen kann (z. X. Xxxxxxx, Kinderwägen, KofferGegenstände wie Leitern, Hocker, KlappstühleStühle, Kisten, Reisekoffer, Motorradhelme - Rucksäcke; - Taschen größer als DIN A4 (aus Sicherheitsgründen), ; - Feuerwerkskörper, Fackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchkerzen, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände, ; - Fahnen, Doppelhalter oder Transparente mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente - der Betreiber behält sich Ausnahmen vor; - sämtliche Arten von Speisen und Getränken. Die Versorgung mit einer Aufforderung oder Inhalten, die einen Straftatbestand erfüllen, Speisen und Getränken zu angemessenen Preisen in der Arena wird sichergestellt. - Größere Mengen von Papier, Klopapierrollen, Bierkrevetten und Konfetti - Gegenstände, die den Umständen nach dazu bestimmt sind, (explizit Sturmhauben, Masken), die Feststellung der Identität zu verhindern, - mitgebrachte alkoholische Getränke, - Drohnen, - Trillerpfeifen, - Motorradhelme - Stockschirme mit Holz- oder Metallspitze, - Laser-Pointer, - Gasdruckfanfaren, - Getränke in PET-und Glasflaschen - Getränke in Tetra Pak Behältnissen größer 0,5L, - Drogen nach BTMG, - Foto- und Videokameras mit Wechselobjektiv und größer als 100mm Drogen; - Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde). Besuchende; - Kinderwagen aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung); - Trillerpfeifen; - Laser-Pointer; - Gasdruckfanfaren. 13.2 Folgende Fanutensilien sind pro Veranstaltung im Gästebereich der PreZero Arena (Block G und H) in der Regel erlaubt: - 2 Megaphone - 2 Trommeln (von unten offen oder einsehbar) - 10 Schwenkfahnen - 50 kleine Fahnen bis 1,50 m Stocklänge - 25 Doppelhalter - Zaunfahnen (solange Platz vorhanden) Die TSG behält sich vor, die Mitnahme von in 6.1 genannte der Regel erlaubten Gegenständen im Einzelfall ganz oder teilweise zu untersagen, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Im Falle einer solchen Maßnahme wird dies der Fanbetreuung der Gästemannschaft rechtzeitig mitgeteilt. Weitere Gegenstände, insbesondere auch für beabsichtigte Choreographien, sind mindestens 5 Tage vor einer Veranstaltung durch die Fanbetreuung der Gästemannschaft anzumelden. Alle Materialien müssen aus Sicherheitsgründen schwer entflammbar (B1) sein. Die Materialien sowie die entsprechenden Nach- weise müssen vor Zutritt in die PreZero Arena dem Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienst oder Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden unaufgefordert vorgezeigt werden. Eine Mitnahme ist nur dann erlaubt, wenn der Betreiber oder andere zur Ausübung des Hausrechts befugte Personen (z.B. Veranstalter) diese Gegenstände nicht abgeben wollen, verwirken ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes ihr Recht auf Zutrittgenehmigt hat. 6.2 Verboten 13.3 Untersagt ist weiterPersonen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung weiterhin: - sich als Xxxx-Fan im Heimfanbereich der PreZero Arena aufzuhalten bzw. zu verweilen; Der Heimfanbe- reich umfasst hierbei die Südkurve (Blöcke O – V). Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Xxxx-Fan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten als solcher auffallen, aus diesem Bereich zu entfernen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich haben, wobei ihnen – soweit dies im Einzelfall möglich ist – ein anderer geeigneter Platz im Stadion zugewiesen werden kann. Ist das Besteigen Stadion ausverkauft, wird der betroffene Xxxx-Fan aus dem Stadion verwiesen oder Übersteigen von der Zutritt zum Stadion verweigert. - andere Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern, anderen Besuchern und sonstigen Personen zu provozieren; - während der laufenden Veranstaltung im Sitzplatzbereich, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen; - den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume der PreZero Arena ohne Erlaubnis zu betreten; - nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen vorgesehene Bauten oder Stadionteilenund Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäunen, die Umzäunung der SportstättenanlagenZäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche und anderer Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des InnenbereichsRasenfläche, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, KamerapodesteKame- rapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächeroder Dächer zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen; - das Betreten von Bereichen auf Auf- und RäumlichkeitenAbgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten; - Bereiche, die erkennbar als für Besucher nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. das Spielfeldgekennzeichnet sind, die Funktionsräume, der Innenraum des Stadions einschließlich seiner Begrenzungen) oder für die aktuelle Veranstaltung nicht zur Nutzung freigegeben und somit gesperrt sindzu betreten; - das Zuhängen von Werbeanlagen des Veranstalters Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen; - Bespucken von Personen mit Gegenständen zu werfen; - sich mit mitgebrachten Gegenständen zu vermummenvermummen (Schals, Tüchern etc.), um die Feststellung der Identität zu verhindern - Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportfläche oder in den Besucherbereich zu werfen bzw. zu schütten, - Äußerungen und/oder Gesten kundzutun, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexueller Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigenverhindern; - Fahnensichtbehindernde Transparente zu entrollen, Transparente, Aufnäher, Kleidungsstücke, sichtbaren Körperschmuck (z. B. Tattoos und Schmuckstücke) und sonstige Materialien um unerlaubte Handlungen zu tragen, mitzuführen oder zu verbreiten, deren Aufschrift und/oder Symbole geeignet ist sind, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole/Inhalte verfassungsfeindliche Organisationen zeigen. - Feuer zu entzünden, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen oder sonstige Feuerwerkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen; - Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrradwege einzuengen - ohne Erlaubnis der Betreibenden oder des Veranstalters gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen (siehe 6.3), Werbemittel jeglicher Art mitzuführen und Sammlungen durchzuführenverdecken; - bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstaltenbekleben; - außerhalb der von Toiletten die Notdurft zu verrichten verrichten; - das Mitführen von medizinisch notwendiger Gehhilfen und Rollstühle ist aus Sicherheitsgründen (Frei- halten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung) nur im Bereich der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt; - im Zusammenhang mit Veranstaltungen Film-, Foto-, Tonband- und / oder Videoaufzeichnungen ohne die entsprechenden urheberrechtlichen Genehmigungen anzufertigen. Es ist Ticketinhabern ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstal- tung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht in die Anlage mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. 13.4 Die TSG 0000 Xxxxxxxxxx spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, dis- kriminierende, links- und rechtsextreme Tendenzen aus. Zur Wahrung ökonomischer Interessen und des öffentlichen Ansehens des Veranstalters sowie zur Vorbeugung der Gefährdung des Veranstaltungszwecks durch politische Meinungsäußerungen ist daher das nach außen erkennbare Mitführen und Verbreiten von rassistischem, fremdenfeindlichem, gewaltverherrlichendem, diskriminierendem sowie rechts- und / oder linksradikalem Propagandamaterial untersagt. Entsprechendes gilt für das nach außen erkennbare Tragen bzw. das Stadion in anderer WeiseMitführen von Kleidungsstücken, Fahnen, Aufnähern u. ä., die Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger fremdenfeindlicher, rassistischer, gewaltverherrlichender, diskriminierender, links- und / oder rechtsextremer Tendenz aufweisen. Hierzu zählen insbesondere auch solche themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedenen Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen, die fremdenfeindliche, rassistische, gewaltver- herrlichende, diskriminierende, links- und/oder rechtsextreme Haltung des Trägers deutlich machen und auch solche bestimmten Marken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche Haltung dienen (z.B. „Thor Steinar“). Personen, die eine fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und / oder rechtsextreme Haltung, insbesondere durch das Wegwerfen ihr Verhalten oder äußeres Erscheinungsbild aufweisen, können daher auch von Sachen, zu verunreinigen; - Die Stehplatzbereiche der Heimbereiche des SCF in Utensilien (z. B. Fankleidung) des Gastvereins zu betreten. Im ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereich (Gästesteh- und Sitzplatzbereich) sind ausschließlich Fanutensilien des Gastvereins erlaubtVeranstaltung ausgeschlossen werden. 6.3 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen sind Ausnahmegenehmigungen des SCF bzw. des Veranstalters möglich. Diese sind u.a. der Homepage des SCF zu entnehmen.

Appears in 1 contract

Samples: Stadionordnung

Verbote. 6.1 13.1 Personen ist im Stadion Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: - WaffenWaffen oder andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, Gassprühdosendie, Druckgasflaschenwenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können; dies gilt insbesondere auch für Regenschirme; - Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzu- wehren; - Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige GegenständeDruckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind oder als Wurfgeschoss genutzt werden können, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; - Flaschen, Krüge oder DosenBehältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, - Taschen und Rucksäcke größer als das Format von 420mm x 350mm x 150mm (HxBxT), ; - sperrige Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder durch eine missbräuchliche Verwendung eine Gefahr für Dritte ausgehen kann (z. X. Xxxxxxx, Kinderwägen, KofferGegenstände wie Leitern, Hocker, KlappstühleStühle, Kisten), Reisekoffer, Motorradhelme - Rucksäcke (aus Sicherheitsgründen) - Taschen größer als DIN A 4 (aus Sicherheitsgründen) - Feuerwerkskörper, Fackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchkerzen, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände, ; - Fahnen, Doppelhalter oder Transparente mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente – der Betreiber behält sich Ausnahmen vor; - sämtliche Arten von Speisen und Getränken. Die Versorgung mit einer Aufforderung oder Inhalten, die einen Straftatbestand erfüllen, Speisen und Getränken zu ange- messenen Preisen im Xxxxxxx-Xxxx-Stadion wird sichergestellt. - Größere Mengen von Papier, Klopapierrollen, Bierkrevetten und Konfetti - Gegenstände, die den Umständen nach dazu bestimmt sind, (explizit Sturmhauben, Masken), die Feststellung der Identität zu verhindern, - mitgebrachte alkoholische Getränke, - Drohnen, - Trillerpfeifen, - Motorradhelme - Stockschirme mit Holz- oder Metallspitze, - Laser-Pointer, - Gasdruckfanfaren, - Getränke in PET-und Glasflaschen - Getränke in Tetra Pak Behältnissen größer 0,5L, - Drogen nach BTMG, - Foto- und Videokameras mit Wechselobjektiv und größer als 100mm Drogen; - Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde). Besuchende; - Kinderwagen aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung); - Trillerpfeifen; - Laser-Pointer; - Gasdruckfanfaren. 13.2 Folgende Fanutensilien sind pro Veranstaltung im Gästestehplatzbereich des Xxxxxxx-Xxxx-Stadions (Block F) in der Regel erlaubt: - 2 Megaphone - 2 Trommeln (von unten offen oder einsehbar) - 10 Schwenkfahnen - 50 kleine Fahnen bis 1,50 m Stocklänge - 25 Doppelhalter - Zaunfahnen (solange Platz vorhanden) Die TSG behält sich vor, die Mitnahme von in 6.1 genannte der Regel erlaubten Gegenständen im Einzelfall ganz oder teilweise zu untersagen, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Im Falle einer solchen Maßnahme wird dies der Fanbetreuung der Gästemannschaft rechtzeitig mitgeteilt. Weitere Gegenstände, insbesondere auch für beabsichtigte Choreographien, sind mindestens 5 Tage vor einer Veranstaltung durch die Fanbetreuung der Gästemannschaft anzumelden. Alle Materialien müssen aus Sicherheitsgründen schwer entflammbar (B1) sein. Die Materialien sowie die entsprechenden Nach- weise müssen vor Zutritt in das Xxxxxxx-Xxxx-Stadion dem Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienst oder Be-diensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden unaufgefordert vorgezeigt werden. Eine Mitnahme ist nur dann erlaubt, wenn der Betreiber oder andere zur Ausübung des Hausrechts befugte Personen (z.B. Veranstalter) diese Gegenstände nicht abgeben wollen, verwirken ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes ihr Recht auf Zutrittgenehmigt hat. 6.2 Verboten 13.3 Untersagt ist weiterPersonen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung weiterhin: - sich als Xxxx-Fan im Heimfanbereich des Xxxxxxx-Xxxx-Stadions aufzuhalten bzw. zu verweilen; Der Heimfanbereich umfasst hierbei die Blöcke A, B und C. Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Xxxx-Fan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten als solcher auf- fallen, aus diesem Bereich zu entfernen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich haben, wobei ihnen - soweit dies im Einzelfall möglich ist – ein anderer geeigneter Platz im Stadion zugewiesen werden kann. Ist das Besteigen Stadion ausverkauft, wird der betroffene Xxxx-Fan aus dem Stadion verwiesen oder Übersteigen von erkennbar der Zutritt zum Stadion verweigert. - andere Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern, anderen Besuchern und sonstigen Personen zu provozieren; - während der laufenden Veranstaltung im Sitzplatzbereich, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit er- kennbar ist, zu stehen; - das Spielfeld und die Funktionsräume des Xxxxxxx-Xxxx-Stadions ohne Erlaubnis zu betreten; - nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen vorgesehene Bauten oder Stadionteilenund Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäunen, die Umzäunung der SportstättenanlagenZäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche und anderer Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des InnenbereichsRasenfläche, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, KamerapodesteKa- merapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächeroder Dächer zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen; - das Betreten von Bereichen auf Auf- und RäumlichkeitenAbgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten; - Bereiche, die erkennbar als für Besucher nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. das Spielfeldgekennzeichnet sind, die Funktionsräume, der Innenraum des Stadions einschließlich seiner Begrenzungen) oder für die aktuelle Veranstaltung nicht zur Nutzung freigegeben und somit gesperrt sindzu betreten; - das Zuhängen von Werbeanlagen des Veranstalters Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen; - Bespucken von Personen mit Gegenständen zu werfen; - sich mit mitgebrachten Gegenständen zu vermummenvermummen (Schals, Tüchern etc.), um die Feststellung der Identität zu verhindern - Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportfläche oder in den Besucherbereich zu werfen bzw. zu schütten, - Äußerungen und/oder Gesten kundzutun, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexueller Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigenverhindern; - Fahnensichtbehindernde Transparente zu entrollen, Transparente, Aufnäher, Kleidungsstücke, sichtbaren Körperschmuck (z. B. Tattoos und Schmuckstücke) und sonstige Materialien um unerlaubte Handlungen zu tragen, mitzuführen oder zu verbreiten, deren Aufschrift und/oder Symbole geeignet ist sind, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole/Inhalte verfassungsfeindliche Organisationen zeigen. - Feuer zu entzünden, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen oder sonstige Feuerwerkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen; - Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrradwege einzuengen - ohne Erlaubnis der Betreibenden oder des Veranstalters gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen (siehe 6.3), Werbemittel jeglicher Art mitzuführen und Sammlungen durchzuführenverdecken; - bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstaltenbekleben; - außerhalb der von Toiletten die Notdurft zu verrichten verrichten; - das Mitführen von medizinisch notwendiger Gehhilfen und Rollstühle ist aus Sicherheitsgründen (Frei- halten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung) nur im Bereich der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt; - im Zusammenhang mit Veranstaltungen Film-, Foto-, Tonband- und/oder Videoaufzeichnungen ohne die entsprechenden urheberrechtlichen Genehmigungen anzufertigen. Es ist Ticketinhabern ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über In- ternet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht in die Anlage mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich aufweiche Weise und durch wen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. 13.4 Der TSG 1899 Hoffenheim e.V. spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und rechtsextreme Tendenzen aus. Zur Wahrung ökonomischer Interessen und des öffentlichen Ansehens des Veranstalters sowie zur Vorbeugung der Gefährdung des Veranstaltungszwecks durch politische Meinungsäußerungen ist daher das nach außen erkennbare Mitführen und Verbreiten von rassistischem, fremdenfeindlichem, gewaltverherrlichendem, diskriminierendem sowie rechts- und/ oder linksradikalem Propagandamaterial untersagt. Entsprechendes gilt für das nach außen erkennbare Tragen bzw. das Stadion in anderer WeiseMitführen von Kleidungsstücken, Fahnen, Aufnähern u. ä., die Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger fremdenfeindlicher, rassistischer, gewaltverherrlichender, diskriminierender, links- und/ oder rechtsextremer Tendenz aufweisen. Hierzu zählen insbesondere auch solche themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedenen Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen, die fremdenfeindli- che, rassistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und/oder rechtsextreme Haltung des Trägers deutlich machen und auch solche bestimmten Marken, die als Erkennungsmerkmal für eine sol- che Haltung dienen (z.B. „Thor Steinar“). Personen, die eine fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und/oder rechtsextreme Haltung, insbesondere durch das Wegwerfen ihr Verhalten oder äußeres Erscheinungsbild aufweisen, können daher auch von Sachen, zu verunreinigen; - Die Stehplatzbereiche der Heimbereiche des SCF in Utensilien (z. B. Fankleidung) des Gastvereins zu betreten. Im ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereich (Gästesteh- und Sitzplatzbereich) sind ausschließlich Fanutensilien des Gastvereins erlaubtVeranstaltung ausgeschlossen werden. 6.3 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen sind Ausnahmegenehmigungen des SCF bzw. des Veranstalters möglich. Diese sind u.a. der Homepage des SCF zu entnehmen.

Appears in 1 contract

Samples: Stadionordnung