Verbringung ins Ausland Musterklauseln

Verbringung ins Ausland. Dem AN ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gegenständen aller Art in vielen Fällen einer Genehmigung z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz bedarf. Der AN ist dafür verantwortlich, dass in den Fällen, in denen er eigene Unterlagen oder Gegenstände bzw. Unterlagen oder Gegenstände des AG ins Ausland verbringt, die Genehmigungsfähigkeit der Verbringung geprüft wird und - soweit nötig - sämtliche erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig eingeholt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften behält sich der AG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.
Verbringung ins Ausland. Dem AN ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gegenständen aller Art in vielen Fällen einer Genehmigung z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz be- darf. Der AN ist dafür verantwortlich, dass in den Fällen, in denen er eigene Unter- lagen oder Gegenstände bzw. Unterlagen oder Gegenstände des AG ins Ausland verbringt, die Genehmigungsfähigkeit der Verbringung geprüft wird und - soweit nö- tig - sämtliche erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig eingeholt und alle ein- schlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften behält sich der AG die Geltendma- chung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.
Verbringung ins Ausland. (1) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gegenständen aller Art in vielen Fällen einer Genehmigung z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz bedarf. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass in den Fällen, in denen er eigene Unterlagen oder Gegenstände bzw. Unterlagen oder Gegenstände des Auftraggebers ins Ausland verbringt, die Genehmigungsfähigkeit der Verbringung geprüft wird und – soweit nötig – sämtliche erforderliche Genehmigungen rechtzeitig einholt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. (2) Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften behält sich der Auftraggeber die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.
Verbringung ins Ausland. (1) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gegenständen aller Art in vielen Fällen einer Genehmigung z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz bedarf. Der Auf- tragnehmer ist dafür verantwortlich, dass in den Fällen, in denen er eigene Unterlagen oder Ge- genstände bzw. Unterlagen oder Gegenstände des Auftraggebers ins Ausland verbringt, die Genehmigungsfähigkeit der Verbringung geprüft wird und – soweit nötig – sämtliche erforderli- chen Genehmigungen rechtzeitig eingeholt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehal- ten werden. (2) Im Falle von Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften behält sich der Auftraggeber die Gel- tendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor. DIN EN ISO 14001:2004 OHSAS 18001:2007 H&R AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: +00 0000 000-0 Fax: +00 0000 000-000 E-Mail: xxxxxxxx@xxx.xxx xxxx://xxx.xxx.xxx Amtsgericht Osnabrück Vorstandsvorsitzender: Xxxxx X. Xxxxxx Stellvertetender Vorstand Raffinerien: Xxxxxx Xxxxxx Aufsichtsratsvorsitzender: Xx. Xxxxxxx Xxxx H&R Gruppe Xx Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon: +00 00 000 00-0 Fax: +00 00 000 00-000 E-Mail: xxxx@xxx.xxx xxxx://xxx.xxx.xxx Amtsgericht Xxxxxxx XXX 00000 H&R International GmbH Xx Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon: +00 00 000 00-0 Fax: +00 00 000 00-000 E-Mail: xxxx@xxx.xxx xxxx://xxx.xxx.xxx Amtsgericht Hamburg HRB 89736
Verbringung ins Ausland. Dem AN ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gütern aller Art ins Ausland in vielen Fällen einer Genehmigung z.B. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bedarf. Der AN versichert, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die vollständige Lieferung des Bestellgegenstandes gesichert ist und keinerlei behördliche oder sonstige Beschränkungen der kompletten Lieferung entgegenstehen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass in Fällen, in denen er eigene Unterlagen oder Güter bzw. Unterlagen oder Güter des AG ins Ausland verbringt, die Genehmigungsfähigkeit der Verbringung geprüft wird und - soweit nötig - sämtliche erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig eingeholt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Der AN wird dem AG nach Vertragsabschluss über mögliche neu entstehende Exportverbote/Beschränkungen rechtzeitig informieren und ihm frühzeitig Alternativvarianten kostenlos unterbreiten. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften behält sich der AG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.
Verbringung ins Ausland. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gegenständen aller Art ins Ausland in vielen Fällen einer Genehmigung z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-use- completed acceptance or consignment notes or weighing cards stating the acceptance/ consignment note number.
Verbringung ins Ausland. Dem AN ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gegenständen aller Art in vielen Fällen einer Genehmigung z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz bedarf. Der AN ist dafür verantwortlich, dass in den Fällen, in denen er eigene Unterlagen oder Gegenstände bzw. unsere Unterlagen oder Gegenstände ins Ausland verbringt, die Genehmigungsfähigkeit der Verbringung geprüft wird und - soweit nötig - sämtliche erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig eingeholt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.
Verbringung ins Ausland. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gegenständen aller Art ins Ausland in vielen hazardous waste to Amprion upon invoicing - at the latest after completion of the disposal measure - by means of copies of fully completed acceptance or consignment notes or weighing cards stating the acceptance/ consignment note number.
Verbringung ins Ausland. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gegenständen aller Art ins Ausland in vielen Fällen einer Genehmigung z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-use-Verordnung) und gegebenenfalls auch einer gesonderten datenschutzrechtlichen Bewertung bedarf. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass in den Fällen, in denen er eigene Unterlagen oder Gegenstände bzw. Unterlagen oder Gegenstände von Amprion ins Ausland verbringt, die Genehmigungsfähigkeit der Verbringung geprüft wird und – soweit nötig – sämtliche erforderliche Genehmigungen rechtzeitig eingeholt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Vorbenannte Verpflichtungen entbinden den Auftragnehmer jedoch nicht, vertraglich vereinbarte oder gesetzlich erforderliche Zustimmungen von Amprion einzuholen. In Fällen, in denen Xxxxxxx selbst Unterlagen oder Gegenstände ins Ausland verbringt, die vom Auftragnehmer zuvor an Amprion geliefert wurden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Amprion alle dafür erforderlichen (technischen) Unterlagen, die eine technische Beurteilung und Einstufung der Güter nach den Güterlisten ermöglichen, unaufgefordert zu übergeben. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften behält sich Amprion die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.

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  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.