Vereinbarung eines Stornoabzugs Musterklauseln

Vereinbarung eines Stornoabzugs. Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass im Falle einer (teilweisen oder vollständigen) Prämienfreistel- lung und im Falle einer (teilweisen oder vollständigen) Kündigung ein Stornoabzug erfolgt. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgegli- chen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für verminderte Kapital- erträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathema- tische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Die Höhe des Abzugs ist in den Ihnen zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen beziffert.
Vereinbarung eines Stornoabzugs. 4.1.1 Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass im Falle einer (teilweisen oder vollständigen) Prämien- freistellung und im Falle einer (teilweisen oder voll- ständigen) Kündigung ein Stornoabzug erfolgt. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgegli- chen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für verminderte Kapital- erträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit vorgenommen. Bei Beendigung der einzelnen Versicherung aufgrund der Kündigung des gesamten Bestandes oder eines objektiv beschriebenen Teilbestandes des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages, berechnet sich der Abzug wie folgt: Der Abzug beträgt 0,05% des Deckungskapitals, das sich unter Berücksichtigung der Verteilung der einge- rechneten Abschlusskosten auf 60 Monate ergibt, zum Zeitpunkt der Kündigung, multipliziert mit der Restlaufzeit des Vertrags unter Einschluss der Abruf- phase. Erfolgt die Kündigung aus anderen Gründen (z.B. wegen Dienstaustritt), berechnet sich der Abzug wie folgt: Der Abzug beträgt 0,025% des Deckungskapitals, das sich unter Berücksichtigung der Verteilung der eingerechneten Abschlusskosten auf 60 Monate er- gibt, zum Zeitpunkt der Kündigung, multipliziert mit der Restlaufzeit des Vertrags unter Einschluss der Abrufphase. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathema- tische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. 4.1.2 In den Fällen • des vorzeitigen Bezugs der Altersrente • der Fortsetzung der Versorgung durch den neuen Arbeitgeber • der prämienpflichtigen privaten Fortsetzung des Vertrags • von Abfindungen gemäß § 3 BetrAVG wird kein Stornoabschlag erhoben.
Vereinbarung eines Stornoabzugs. 4.1.1 Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass im Falle einer (teilweisen oder vollständigen) Prämien- freistellung und im Falle einer (teilweisen oder voll- ständigen) Kündigung ein Stornoabzug erfolgt. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgegli- chen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für verminderte Kapital- erträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathema- tische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Die Höhe des Abzugs ist in den Ihnen zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen beziffert. 4.1.2 In den Fällen • des vorzeitigen Bezugs der Altersrente, • der Fortsetzung der Versorgung durch den neuen Arbeitgeber, • der prämienpflichtigen privaten Fortsetzung des Vertrags, • von Abfindungen gemäß § 3 BetrAVG wird kein Stornoabzug erhoben.
Vereinbarung eines Stornoabzugs. Es ist kein Stornoabzug vereinbart.
Vereinbarung eines Stornoabzugs. Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass im Falle einer (teilweisen oder vollständigen) Prämienfreistellung ein Stornoabzug erfolgt. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgegli- chen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für verminderte Kapital- erträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathema- tische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Die Höhe des Abzugs ist in den Ihnen zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen angegeben.
Vereinbarung eines Stornoabzugs. 4.1.1 Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass im Falle einer (teilweisen oder vollständigen) Prä- mienfreistellung und im Falle einer (teilweisen oder vollständigen) Kündigung ein Stornoabzug erfolgt. Der Abzug gemäß § 169 Abs. 5 VVG beträgt 0,05 % des Deckungskapitals mit AK-Verteilung zum Kündi- gungs- bzw. Prämienfreistellungstermin für jedes Jahr der Restlaufzeit (einschließlich einer vereinbar- ten Abrufphase). Erfolgt die Kündigung aus anderen Gründen (z.B. wegen Dienstaustritt), beträgt der Abzug 0,025% des Deckungskapitals mit AK-Verteilung pro Jahr der Restlaufzeit unter Einschluss der Abrufphase. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgegli- chen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für verminderte Kapi- talerträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit vorgenom- men. Weitere Erläuterungen sowie versicherungs- mathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entwe- der dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Ab- zug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt.
Vereinbarung eines Stornoabzugs. Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass im Falle einer (teilweisen oder vollständigen) Prämien- freistellung und im Falle einer (teilweisen oder voll- ständigen) Kündigung ein Stornoabzug erfolgt. Der Abzug gemäß § 169 Abs. 5 VVG wird bis zum Rentenbeginn erhoben. Der Abzug beträgt 0,025 % pro Jahr der Restlaufzeit des Geldwerts des Fonds- guthabens. Erfolgt die (teilweise oder vollständige) Prämienfreistellung oder die (teilweise oder vollstän- dige) Kündigung innerhalb eines Versicherungsjah- res, so werden die Monate bis zur Vollendung des Versicherungsjahres anteilig berücksichtigt. Es wird kein Abzug verlangt, sofern die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von 60 Jahren schon erreicht und der Versicherungsvertrag schon 12 Jahre gedauert hat.‌ Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgegli- chen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für verminderte Kapi- talerträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit vorgenom- men. Weitere Erläuterungen sowie versicherungs- mathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Die Höhe des Abzugs ist in den Ihnen zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen angegeben.
Vereinbarung eines Stornoabzugs. Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass im Falle einer (teilweisen oder vollständigen) Prämien- freistellung und im Falle einer (teilweisen oder voll- ständigen) Kündigung ein Stornoabzug erfolgt. Der Stornoabzug gemäß § 169 Abs. 5 VVG beträgt 2 % der versicherten garantierten Jahresleistung, maximal jedoch das vorhandene Deckungskapital, sofern die Prämienfreistellung oder Kündigung der einzelnen Versicherung aufgrund der Prämienfrei- stellung oder Kündigung des gesamten Bestands oder eines objektiv beschriebenen Teilbestands des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags erfolgt. Bei Prämienfreistellung oder Kündigung der einzel- nen Versicherung aus anderen Gründen beträgt der entsprechende Stornoabzug 1 % der versicherten garantierten Jahresleistung, maximal jedoch das vorhandene Deckungskapital. Mit dem Stornoabzug wird die Veränderung der Ri- sikolage des verbleibenden Versichertenbestands ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Wei- tere Erläuterungen sowie versicherungsmathemati- sche Hinweise zum Stornoabzug finden Sie im An- hang zu diesen Versicherungsbedingungen. Sie haben das Recht, die Angemessenheit des Stor- noabzugs zu bestreiten; außerdem haben Sie das Recht, nachzuweisen, dass ein Stornoabzug in Ih- rem Fall nicht oder nur in geringerer Höhe ange- messen ist. Davon unberührt bleibt unsere Darle- gungs- und Beweislast.

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  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Zweck der Datenverarbeitung Wir nutzen personenbezogene Daten, um unsere Geschäftstätigkeiten auszuführen. Die Zwecke, für die wir Ihre personenbezogenen Daten oder die von anderen Personen nutzen, sind je nach dem Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, wie der Art von Kommunikationen zwischen uns und der von uns erbrachten Dienstleistungen, unterschiedlich. Personenbezogene Daten werden für andere Zwecke genutzt, wenn Sie ein Versicherungsnehmer sind, als wenn Sie ein Versicherter oder ein Anspruchsteller aus einer Versicherungspolice, ein kommerzieller Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Die wesentlichen Zwecke, für die wir personenbezogene Daten nutzen, sind: • mit Ihnen und anderen Personen zu kommunizieren, • Prüfungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen (automatisiert und nicht automatisiert, auch durch das Profiling von Personen) über: (i) die Bereitstellung und die Bedingungen einer Versicherung und (ii) die Begleichung von Forderungen und die Bereitstellung von Unterstützung und sonstigen Dienstleistungen, • Versicherungs-, Forderungs- und Unterstützungsdienstleistungen sowie sonstige Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen, die wir anbieten, wie Prüfung, Verwaltung, Begleichung von Forderungen und Streitbeilegung, • Ihre Teilnahmeberechtigung zu prüfen in Bezug auf Zahlungspläne und um Ihre Prämien und sonstigen Zahlungen zu bearbeiten, • die Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen zu verbessern, Mitarbeitertraining bereitzustellen und die Informationssicherheit zu wahren (zum Beispiel können wir zu diesem Zweck Anrufe aufzeichnen und überwachen), • Straftaten wie Betrug und Geldwäsche zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln und andere kommerzielle Risiken zu analysieren und zu verwalten, • Forschung und Datenanalysen durchzuführen, wie eine Analyse unseres Kundenstamms und sonstiger Personen, deren personenbezogene Daten wir erheben, um Marktforschung durchzuführen – einschließlich Kundenzufriedenheitsumfragen – und die Risiken zu beurteilen, denen unser Unternehmen ausgesetzt ist, dies jeweils im Einklang mit dem geltenden Recht (einschließlich der Einholung von Einwilligungen, wenn dies erforderlich ist), • gemäß Ihren angegebenen Präferenzen Marketinginformationen bereitzustellen (Marketinginformationen können Produkte und Dienstleistungen betreffen, die anhand Ihrer angegebenen Präferenzen von unseren externen Partnern angeboten werden). Wir können gemäß Ihren Präferenzen Marketingaktivitäten mithilfe von E-Mails, SMS- und sonstigen Textnachrichten, per Post oder Telefon ausführen, • Ihnen die Teilnahme an Wettbewerben, Preisausschreibungen und ähnlichen Werbeaktionen zu ermöglichen und diese Aktivitäten zu verwalten. Für diese Aktivitäten gelten zusätzliche Bedingungen, die weitere Informationen darüber enthalten, wie wir Ihre personenbezogenen Daten nutzen und offenlegen, wenn dies hilfreich ist, um Ihnen ein vollständiges Bild darüber wiederzugeben, wie wir personenbezogene Daten erheben und nutzen. 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