Der Versicherungsvertrag Musterklauseln
Der Versicherungsvertrag. 2.1 Bis wann und für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab?
2.1.1 Die Reise-Rücktrittsversicherung müssen Sie bis 30 Tage vor Reisebeginn oder spätestens bis zum 3. Werktag nach der Reisebuchung abschließen.
2.1.2 Für die übrigen Versicherungen muss der Abschluss vor Antritt der Reise für deren gesamte Dauer erfolgen.
2.1.3 Der Vertrag kommt trotz Zahlung der Prämie nicht zustande, wenn Sie diese Fristen bei Abschluss des Vertrages nicht einhalten. In diesem Fall steht Ihnen die gezahlte Prämie zu.
Der Versicherungsvertrag. 7 Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigung
(1) Der Verlag ist Versicherungsnehmer, die Redakteurin/der Redakteur als versicherte Per- son unwiderruflich begünstigt.
(2) Für den Fall des Todes/Unfalltodes vor Ablauf der Versicherung hat die Redakteurin/der Redakteur anzugeben, wer Anspruch auf die Versicherungsleistung haben soll. Die Einräu- mung des Rechts an andere Personen als den mit der/dem Versicherten zur Zeit des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und/oder die unterhaltsbe- rechtigten Kinder ist nicht möglich.
(3) Scheidet die Redakteurin/der Redakteur aus den Diensten des Verlages aus, so gehen sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die ausscheidende Redakteurin/den aus- scheidenden Redakteur über. Die Redakteurin/der Redakteur kann diesen Vertrag dann als Einzelversicherung mit den gleichen Konditionen und dem gleichen Tarifspektrum (Alters- rente, Hinterbliebenenrente, Kapital bei Unfalltod, Rente bei Berufsunfähigkeit unter Wegfall der Beitragszahlungspflicht) fortführen. Tritt die Redakteurin/der Redakteur in die Dienste eines anderen Verlages, der dem Versorgungswerk gegenüber zur Versicherung verpflichtet ist, so ist dieser Versicherungsvertrag wieder zur Erfüllung der Versicherungspflicht heranzu- ziehen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen mit Ausnahme des Be- zugsrechts auf den neuen Verlag über. Während des Bestehens der Versicherungspflicht ist eine Verfügung über den Versicherungs- vertrag durch Beleihung, Abtretung oder Verpfändung nicht möglich.
(1) Als Versicherungsformen kommen in Frage:
a) bei einem Eintrittsalter bis zu 57 Jahren die Rentenversicherung mit Einschluss der Berufsunfähigkeitsvorsorge, einer Hinterbliebe- nenrente und einer Zusatzleistung bei Tod durch Unfall,
b) bei einem Eintrittsalter über 57 Jahren die Rentenversicherung mit Einschluss einer Hinterbliebenenrente und einer Zusatzleistung bei Tod durch Unfall.
(2) Weitere Einzelheiten über die Versicherungsverträge, insbesondere die Versicherungstari- fe und Versicherungsbedingungen, sind in dem Vertrag zwischen dem Versorgungswerk und den Versicherungsgesellschaften festgelegt. Dessen Änderungen zuungunsten der Verlage oder der Redakteurinnen und Redakteure bedürfen der Genehmigung durch die Tarifpartner.
Der Versicherungsvertrag. 2.1 Bis wann schließen Sie den Vertrag ab?
2.1.1 Die Reise-Rücktrittsversicherung müssen Sie bis 30 Tage vor Reisebeginn oder spätestens bis zum 3. Werktag nach der Rei- sebuchung abschließen.
2.1.2 Für die übrigen Versicherungen muss der Abschluss vor An- tritt der Reise erfolgen.
2.1.3 Der Vertrag und der Versicherungsschutz gelten trotz Zah- lung der Prämie als nicht zustande gekommen, wenn Sie diese Fristen bei Abschluss des Vertrages nicht einhalten.
2.2 Für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab? Hinweis: Eine fehlerhafte Angabe kann zu unserem Rück- tritt vom Versicherungsvertrag und zum Verlust Ihres Ver- sicherungsschutzes führen. Hierbei beachten wir die Rege- lungen des § 19 Versicherungsvertragsgesetz. Diesen finden Sie im Abschnitt III.
Der Versicherungsvertrag. Bis wann schließen Sie den Vertrag ab?
2.1.1 Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abge- schlossen werden. Der Antrag auf Abschluss eines Versiche- rungsvertrages muss alle geforderten Angaben eindeutig und vollständig enthalten.
2.1.2 Halten Sie diese Bestimmung nicht ein, können wir vom Ver- trag zurücktreten und leistungsfrei sein. Hierbei beachten wir die Regelungen der §§ 19–21 VVG. Diese finden Sie im Ab- schnitt IV.
2.2.1 Der Vertrag muss für die gesamte Reisedauer abgeschlossen werden. Geringere Zeitspannen oder nur Reiseabschnitte zu versichern ist nicht zulässig. Achten Sie bitte bei Vertrags- schluss darauf, den Reisebeginn und das Reiseende richtig an- zugeben. Hinweis: Eine fehlerhafte Angabe kann zu unse- rem Rücktritt vom Versicherungsvertrag und zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen. Hierbei beachten wir die Regelungen des § 19 VVG. Diesen finden Sie im Abschnitt IV.
2.2.2 Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre. Der Versiche- rungsvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt.
a) Verlängert sich Ihr Auslandsaufenthalt – kann weiterer Versicherungsschutz nur durch einen neuen Versicherungsvertrag innerhalb der Höchstversi- cherungsdauer gewährt werden, – muss uns der Antrag für den neuen Versicherungsver- trag vor dem Ablauf des ursprünglichen Versicherungs- vertrages vorgelegt werden. − werden etwaige erfüllte Wartezeiten des vorherigen Ver- trages im neuen Vertrag angerechnet − sind Krankheiten, Beschwerden, Unfälle und deren ab- sehbaren Folgen, die in der Laufzeit des vorigen Vertra- ges neu eingetreten sind, weiterhin versichert.
b) Verlängert sich Ihr Aufenthalt aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, verlängern wir auf Antrag Ihren Versiche- rungsvertrag auch über die Höchstversicherungsdauer hin- aus, wenn – Ihr Verlängerungsantrag vor dem ursprünglichen Ablauf mit entsprechenden Nachweisen bei uns eingeht und – Wir dieser Verlängerung ausdrücklich zustimmen.
2.3.1 Wir zahlen innerhalb von 2 Wochen. Voraussetzung ist, − dass unsere Pflicht, zu leisten, dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist und − dass uns die notwendigen Nachweise – diese gehen in un- ser Eigentum über – vorliegen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange wir Ihren Anspruch durch Ihr Verschulden nicht prüfen können.
2.3.2 Wir rechnen Ihre Kosten in ausländischer Währung zum Kurs des Tages in EUR um, an dem wir die Belege erhalten. Es gilt der amtliche Devisenkurs, außer Sie haben die Devisen zur Be- zahlung der Rechnungen zu ei...
Der Versicherungsvertrag. 2.1 Bis wann und für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab?
2.1.1 Sie können den Versicherungsvertrag jederzeit abschließen. Er beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt für die Dauer eines Jahres (Versicherungsjahr). Der Vertrag verlängert sich je- weils um 1 weiteres Versicherungsjahr, wenn weder Sie noch wir 1 Monat vor Ablauf kündigen.
2.1.2 Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
2.1.3 Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Tod oder wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland wegziehen. Die versi- cherten Personen können innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod bzw. dem Wegzug des Versicherungsnehmers den Versi- cherungsvertrag unter Benennung des zukünftigen Versiche- rungsnehmers fortsetzen.
Der Versicherungsvertrag. 7 Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigung 9 § 8 Verfügungsbeschränkung 10 § 9 Formen und Inhalt der Versicherungsverträge 11
