Der Versicherungsvertrag Musterklauseln

Der Versicherungsvertrag. 2.1 Bis wann und für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab? 2.1.1 Die Reise-Rücktrittsversicherung müssen Sie bis 30 Tage vor Reisebeginn oder spätestens bis zum 3. Werktag nach der Reisebuchung abschließen. 2.1.2 Für die übrigen Versicherungen muss der Abschluss vor Antritt der Reise für deren gesamte Dauer erfolgen. 2.1.3 Der Vertrag kommt trotz Zahlung der Prämie nicht zustande, wenn Sie diese Fristen bei Abschluss des Vertrages nicht einhalten. In diesem Fall steht Ihnen die gezahlte Prämie zu.
Der Versicherungsvertrag. 7 Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigung (1) Der Verlag ist Versicherungsnehmer, die Redakteurin/der Redakteur als versicherte Person unwiderruflich begünstigt. (2) Für den Fall des Todes/Unfalltodes vor Ablauf der Versicherung hat die Redakteu- rin/der Redakteur anzugeben, wer Anspruch auf die Versicherungsleistung haben soll. Die Einräumung des Rechts an andere Personen als den mit der/dem Versicherten zur Zeit des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten und/oder die unterhaltsberechtigten Kinder bedarf der Zustimmung des jeweiligen Verlags und des Versorgungswerks. (3) Scheidet die Redakteurin/der Redakteur aus den Diensten des Verlags aus, so ge- hen sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die ausscheidende Redak- teurin/den ausscheidenden Redakteur über. Die Redakteurin/der Redakteur kann diesen Vertrag dann als Einzelversicherung nach dem dafür gültigen Tarif fortfüh- ren. Tritt die Redakteurin/der Redakteur in die Dienste eines anderen Verlags, der dem Versorgungswerk gegenüber zur Versicherung verpflichtet ist, so ist dieser Versicherungsvertrag wieder zur Erfüllung der Versicherungspflicht heranzuziehen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen mit Ausnahme des Bezugsrechts auf den neuen Verlag über. (4) Der Verlag hat unter Xxxxxxxxxxx seiner übrigen Verpflichtungen aus diesem Tarif- vertrag die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Redakteurin/den Redakteur zu übertragen, wenn die Redakteurin/der Redakteur von der Pflicht zur Angestellten- versicherung befreit ist; auch eine anteilige Übertragung der Versicherungsneh- mereigenschaft ist zulässig. In diesem Fall ist die Redakteurin/der Redakteur verpflichtet, sich aller Verfügungen über den Versicherungsvertrag, insbesondere durch Beleihung, Abtretung, Verpfändung oder Bezugsrechtsänderung zu enthalten, sofern nicht Verlag und Versorgungswerk der Verfügung zustimmen. Auf Verlangen der Redakteurin/des Redakteurs ist die Versicherungsnehmereigenschaft ganz oder teilweise auf den Verlag zurückzuübertragen. (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für den nach § 9 Abs. 2 abzuschlie- ßenden zweiten Versicherungsvertrag.
Der Versicherungsvertrag. 2.1 Bis wann schließen Sie den Vertrag ab? 2.1.1 Die Reise-Rücktrittsversicherung müssen Sie bis 30 Tage vor Reisebeginn oder spätestens bis zum 3. Werktag nach der Rei- sebuchung abschließen. 2.1.2 Für die übrigen Versicherungen muss der Abschluss vor An- tritt der Reise erfolgen. 2.1.3 Der Vertrag und der Versicherungsschutz gelten trotz Zah- lung der Prämie als nicht zustande gekommen, wenn Sie diese Fristen bei Abschluss des Vertrages nicht einhalten. 2.2 Für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab? Hinweis: Eine fehlerhafte Angabe kann zu unserem Rück- tritt vom Versicherungsvertrag und zum Verlust Ihres Ver- sicherungsschutzes führen. Hierbei beachten wir die Rege- lungen des § 19 Versicherungsvertragsgesetz. Diesen finden Sie im Abschnitt III.
Der Versicherungsvertrag. Bis wann schließen Sie den Vertrag ab? 2.1.1 Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abge- schlossen werden. Der Antrag auf Abschluss eines Versiche- rungsvertrages muss alle geforderten Angaben eindeutig und vollständig enthalten. 2.1.2 Halten Sie diese Bestimmung nicht ein, können wir vom Ver- trag zurücktreten und leistungsfrei sein. Hierbei beachten wir die Regelungen der §§ 19–21 VVG. Diese finden Sie im Ab- schnitt IV. 2.2.1 Der Vertrag muss für die gesamte Reisedauer abgeschlossen werden. Geringere Zeitspannen oder nur Reiseabschnitte zu versichern ist nicht zulässig. Achten Sie bitte bei Vertrags- schluss darauf, den Reisebeginn und das Reiseende richtig an- zugeben. Hinweis: Eine fehlerhafte Angabe kann zu unse- rem Rücktritt vom Versicherungsvertrag und zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen. Hierbei beachten wir die Regelungen des § 19 VVG. Diesen finden Sie im Abschnitt IV. 2.2.2 Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre. Der Versiche- rungsvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. a) Verlängert sich Ihr Auslandsaufenthalt – kann weiterer Versicherungsschutz nur durch einen neuen Versicherungsvertrag innerhalb der Höchstversi- cherungsdauer gewährt werden, – muss uns der Antrag für den neuen Versicherungsver- trag vor dem Ablauf des ursprünglichen Versicherungs- vertrages vorgelegt werden. − werden etwaige erfüllte Wartezeiten des vorherigen Ver- trages im neuen Vertrag angerechnet − sind Krankheiten, Beschwerden, Unfälle und deren ab- sehbaren Folgen, die in der Laufzeit des vorigen Vertra- ges neu eingetreten sind, weiterhin versichert. b) Verlängert sich Ihr Aufenthalt aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, verlängern wir auf Antrag Ihren Versiche- rungsvertrag auch über die Höchstversicherungsdauer hin- aus, wenn – Ihr Verlängerungsantrag vor dem ursprünglichen Ablauf mit entsprechenden Nachweisen bei uns eingeht und – Wir dieser Verlängerung ausdrücklich zustimmen. 2.3.1 Wir zahlen innerhalb von 2 Wochen. Voraussetzung ist, − dass unsere Pflicht, zu leisten, dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist und − dass uns die notwendigen Nachweise – diese gehen in un- ser Eigentum über – vorliegen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange wir Ihren Anspruch durch Ihr Verschulden nicht prüfen können. 2.3.2 Wir rechnen Ihre Kosten in ausländischer Währung zum Kurs des Tages in EUR um, an dem wir die Belege erhalten. Es gilt der amtliche Devisenkurs, außer Sie haben die Devisen zur Be- zahlung der Rechnungen zu ei...
Der Versicherungsvertrag. 2.1 Bis wann und für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab? 2.1.1 Sie können den Versicherungsvertrag jederzeit abschließen. Er beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt für die Dauer eines Jahres (Versicherungsjahr). Der Vertrag verlängert sich je- weils um 1 weiteres Versicherungsjahr, wenn weder Sie noch wir 1 Monat vor Ablauf kündigen. 2.1.2 Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. 2.1.3 Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Tod oder wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland wegziehen. Die versi- cherten Personen können innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod bzw. dem Wegzug des Versicherungsnehmers den Versi- cherungsvertrag unter Benennung des zukünftigen Versiche- rungsnehmers fortsetzen.
Der Versicherungsvertrag. 7 Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigung 9 § 8 Verfügungsbeschränkung 10 § 9 Formen und Inhalt der Versicherungsverträge 11

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  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.

  • Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko"); 1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; 1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung). 1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.