Common use of Vereinbarungen im Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren Clause in Contracts

Vereinbarungen im Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren. 10.8.1 Herabsetzung der Sperre um ein (1) Jahr für bestimmte Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen aufgrund von frühzeitigem Geständnis und Anerkennung der Sanktion Die von der NADA zu Grunde gelegte Sperre des*der Athleten*in oder einer anderen Person kann um ein (1) Jahr herabgesetzt werden, wenn die NADA den*die Athleten*in oder die andere Person über den mögli- chen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der eine Sperre von vier (4) oder mehr Jahren (einschließlich einer Sperre gemäß Artikel 10.4) zur Folge haben kann, benachrichtigt hat und der*die Athlet*in oder die andere Person innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach der Be- nachrichtigung über den möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim- mungen den Verstoß gesteht und die zu Grunde gelegte Sperre aner- kennt. Wenn die Sperre des*der Athleten*in oder der anderen Person gemäß diesem Artikel 10.8.1 um ein (1) Jahr herabgesetzt wird, darf die fest- gelegte Sperre nach keinem anderen Artikel weiter herabgesetzt wer- den. [Kommentar zu Artikel 10.8.1: Behauptet die NADA beispielsweise, dass ein*e Athlet*in durch den Gebrauch eines anabolen Steroids gegen Artikel 2.1 verstoßen hat und legt dafür eine Sperre von vier (4) Jahren zu Grunde, kann der*die Athlet*in die Sperre einseitig auf drei (3) Jahre verkürzen, wenn er*sie den Verstoß innerhalb der in diesem Artikel vorgegeben Frist zugibt und die dreijährige Sperre ohne Anspruch auf eine weitere Herabsetzung anerkennt. Das Verfahren wird damit beendet, ohne dass es der Durchführung des Disziplinarverfahrens bedarf.]

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Samples: www.alpenverein.de

Vereinbarungen im Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren. 10.8.1 Herabsetzung der Sperre um ein (1) Jahr für bestimmte Verstöße gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen aufgrund von frühzeitigem Geständnis und Anerkennung Anerken- nung der Sanktion Die von der NADA zu Grunde gelegte Sperre des*der Athleten*in oder einer anderen Person kann um ein (1) Jahr herabgesetzt werden, wenn die NADA den*die Athleten*in oder die andere Person über den mögli- chen möglichen Verstoß gegen ge- gen Anti-Doping-Bestimmungen, der eine Sperre von vier (4) oder mehr Jahren (einschließlich einer Sperre gemäß Artikel 10.4) zur Folge haben kann, benachrichtigt benach- richtigt hat und der*die Athlet*in oder die andere Person innerhalb von zwanzig zwan- zig (20) Tagen nach der Be- nachrichtigung Benachrichtigung über den möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim- mungen Bestimmungen den Verstoß gesteht und die zu Grunde gelegte Sperre aner- kenntanerkennt. Wenn die Sperre des*der Athleten*in oder der anderen Person gemäß diesem Artikel 10.8.1 um ein (1) Jahr herabgesetzt wird, darf die fest- gelegte festgelegte Sperre nach keinem anderen Artikel weiter herabgesetzt wer- denwerden. [Kommentar zu Artikel 10.8.1: Behauptet die NADA beispielsweise, dass ein*e Athlet*in durch den Gebrauch eines anabolen Steroids gegen Artikel 2.1 verstoßen hat und legt dafür eine Sperre von vier (4) Jahren zu Grunde, kann der*die Athlet*in die Sperre einseitig auf drei (3) Jahre verkürzen, wenn er*sie den Verstoß innerhalb der in diesem Artikel vorgegeben Frist zugibt und die dreijährige Sperre ohne Anspruch auf eine weitere Herabsetzung anerkennt. Das Verfahren wird damit beendet, ohne dass es der Durchführung des Disziplinarverfahrens bedarf.]vier

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Samples: www.karate.de

Vereinbarungen im Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren. 10.8.1 Herabsetzung der Sperre um ein (1) Jahr für bestimmte Verstöße gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen aufgrund von frühzeitigem Geständnis und Anerkennung Anerken- nung der Sanktion Die von der NADA zu Grunde gelegte Sperre des*der Athleten*in oder einer anderen Person kann um ein (1) Jahr herabgesetzt werden, wenn die NADA den*die Athleten*in oder die andere Person über den mögli- chen möglichen Verstoß gegen ge- gen Anti-Doping-Bestimmungen, der eine Sperre von vier (4) oder mehr Jahren Jah- ren (einschließlich einer Sperre gemäß Artikel 10.4) zur Folge haben kann, benachrichtigt hat und der*die Athlet*in oder die andere Person innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach der Be- nachrichtigung Benachrichtigung über den möglichen Verstoß Ver- stoß gegen Anti-Doping-Bestim- mungen Bestimmungen den Verstoß gesteht und die zu Grunde gelegte Sperre aner- kenntanerkennt. Wenn die Sperre des*der Athleten*in oder der anderen Person gemäß diesem die- sem Artikel 10.8.1 um ein (1) Jahr herabgesetzt wird, darf die fest- gelegte festgelegte Sperre nach keinem anderen Artikel weiter herabgesetzt wer- denwerden. [Kommentar zu Artikel 10.8.1: Behauptet die NADA beispielsweise, dass ein*e Athlet*in durch den Gebrauch eines anabolen Steroids gegen Artikel 2.1 verstoßen hat und legt dafür eine Sperre von vier (4) Jahren zu Grunde, kann der*die Athlet*in die Sperre einseitig auf drei (3) Jahre verkürzen, wenn er*sie den Verstoß innerhalb der in diesem Artikel vorgegeben Frist zugibt und die dreijährige Sperre ohne Anspruch auf eine weitere Herabsetzung anerkennt. Das Verfahren wird damit beendet, ohne dass es der Durchführung des Disziplinarverfahrens bedarf.]vier

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Samples: bvdk.de

Vereinbarungen im Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren. 10.8.1 Herabsetzung der Sperre um ein (1) Jahr für bestimmte Verstöße gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen aufgrund von frühzeitigem Geständnis und Anerkennung der Sanktion Die von der NADA zu Grunde gelegte Sperre des*der Athleten*in oder einer anderen Person kann um ein (1) Jahr herabgesetzt werden, wenn die NADA den*die Athleten*in oder die andere Person über den mögli- chen möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der eine Sperre von vier (4) oder mehr Jahren (einschließlich einer Sperre gemäß Artikel 10.4) zur Folge haben kann, benachrichtigt hat und der*die Athlet*in oder die andere Person innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach der Be- nachrichtigung Benachrichtigung über den möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim- mungen Bestimmungen den Verstoß gesteht und die zu Grunde gelegte Sperre aner- kenntanerkennt. Wenn die Sperre des*der Athleten*in oder der anderen Person gemäß diesem Artikel 10.8.1 um ein (1) Jahr herabgesetzt wird, darf die fest- gelegte festgelegte Sperre nach keinem anderen Artikel weiter herabgesetzt wer- denwerden. [Kommentar zu Artikel 10.8.1: Behauptet die NADA beispielsweise, dass ein*e Athlet*in durch den Gebrauch eines anabolen Steroids gegen Artikel 2.1 verstoßen hat und legt dafür eine Sperre von vier (4) Jahren zu Grunde, kann der*die Athlet*in die Sperre einseitig auf drei (3) Jahre verkürzen, wenn er*sie den Verstoß innerhalb der in diesem Artikel vorgegeben Frist zugibt und die dreijährige Sperre ohne Anspruch auf eine weitere Herabsetzung anerkennt. Das Verfahren wird damit beendet, ohne dass es der Durchführung des Disziplinarverfahrens bedarf.]vier

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Samples: www.dsv.de