Verfahren nach dem SchVG. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung getroffen (§§ 9 ff und § 18 SchVG). Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung ohne Versammlung verlangen. Im Falle einer Versammlung kann für die Teilnahme oder die Ausübung der Stimmrechte eine Anmeldung der Anleihegläubiger vorgesehen werden.
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Verfahren nach dem SchVG. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung getroffen (§§ 9 ff und § 18 SchVG). Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 5% des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung ohne Versammlung verlangen. Im Falle einer Versammlung kann für die Teilnahme oder die Ausübung der Stimmrechte eine Anmeldung der Anleihegläubiger vorgesehen werden.
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