Common use of Verfügung über Kommanditanteile Clause in Contracts

Verfügung über Kommanditanteile. Übertragungen, Belastungen oder Verfügungen in sonstiger Weise über Kommanditanteile am Publikums-AIF oder über Teile von Kommanditanteilen (wie z. B. die Übertragung, Verpfändung oder sonstige Belastung) und über Ansprüche aus den Kom- manditanteilen sind nur wirksam, wenn die Komplementärin dem zustimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Publikums-AIF durch die Beteiligung des Erwerbers als Treugeber oder Kommanditist an dem Publikums-AIF Nach- teile entstehen können. Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit der Treugeber bzw. Kommanditist seine Beteiligung bzw. seinen Kommanditanteil zur Besicherung der Finanzierung seiner Ein- lagen verwendet. Eine teilweise Übertragung von Kommandit- anteilen ist ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise Über- tragung Kommanditanteile entstehen, die den Betrag von EUR 10.000,00 unterschreiten oder die nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar sind. Eine Verfügung, die zur Trennung einer Komman- ditbeteiligung von den Nutzungsrechten des Kommanditanteils führt, vor allem die Bestellung eines Nießbrauchs, ist nicht zu- lässig. Übertragungen, Belastungen oder Verfügungen in sonstiger Weise über einen Kommanditanteil sind grundsätzlich nur mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig. Die Komplementärin kann Ausnahmen von dieser Regelung zulas- sen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Verfügung über einen Kommanditanteil der HEP KVG, der Treuhandkommandi- tistin oder dem Publikums-AIF entstehen, wie z. B. die Kosten einer etwaigen Handelsregistereintragung, sowie alle durch die Verfügung dem Publikums-AIF entstehenden Schäden, trägt der verfügende Gesellschafter in nachgewiesener Höhe bzw. hat dieser zu erstatten, jedoch nicht mehr als in Höhe von 5,0 % des Anteilswertes. Gesetzliche Schadensersatzansprüche blei- ben unberührt. In den Fällen der Übertragung der Beteiligung als Direktkomman- ditist ist unverzüglich durch den Übernehmer eine unwiderruf- liche Handelsregistervollmacht gemäß den Vorgaben des Pub- likums-AIF in notariell beglaubigter Form beizubringen. Bis zur Eintragung in das Handelsregister wird der Übernehmer – soweit erforderlich – wie ein atypisch stiller Gesellschafter behandelt. Bei Übertragung oder im Falle eines sonstigen Übergangs der Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im Rah- men von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten unverändert und einheitlich fortgeführt. Bei der teil- weisen Übertragung eines Kommanditanteils bzw. einer indi- rekten Beteiligung als Treugeber erfolgt die Fortführung auf ge- trennten Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Die Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten ist getrennt vom jeweiligen Gesellschaftsanteil nicht möglich. Der Rechts- nachfolger eines Treugebers bzw. eines Kommanditisten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden Treugebers bzw. Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag und aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag ein. Die Komplementärin kann über ihren Gesellschaftsanteil, so- lange kein weiterer persönlich haftender Gesellschafter am Publikums-AIF beteiligt ist, in der Weise verfügen, dass sie ih- ren Gesellschaftsanteil auf einen neu eintretenden persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter überträgt, der im Hin- blick auf seine finanzielle Ausstattung mit der ausscheidenden Gesellschafterin vergleichbar ist. Ist ein weiterer Gesellschafter oder sind mehrere weitere Gesellschafter zur Geschäftsführung bestellt, bedarf die Verfügung der Komplementärin der Zustim- mung dieses geschäftsführenden Gesellschafters bzw. dieser geschäftsführenden Gesellschafter. Die Anteile an dem Publikums-AIF sind nicht zum Handel an einer Börse zugelassen. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung existiert kein der Börse vergleichbarer Markt für den Handel von Anteilen an Kommanditgesellschaften. Der Anleger ist im Falle eines Veräußerungswunsches darauf angewiesen, selbst einen Käufer zu finden und mit diesem die Konditionen zu vereinbaren. Die Handelbarkeit der Anteile ist daher aus tatsächlichen Grün- den eingeschränkt.

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