Vergabe von Aufträgen. Aufträge sind in der Regel im Wettbewerb und immer im Wege dokumentierter Verga- beverfahren an geeignete Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben. Falls ein Beschaffungsauftrag nicht zu Marktpreisen vergeben werden kann und/oder der Bewilligungsempfänger bzw. die Bewilligungsempfängerin mit dem beauftragten Un- ternehmen gesellschaftsrechtlich verbunden ist, ist der DFG auf Anforderung Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen des Angebotes zu gewähren. Sind die Preise unangemes- sen hoch oder wird die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen verweigert, behält sich die DFG vor, die entsprechenden Ausgaben nicht als zuwendungsfähig anzuerkennen. Im Übrigen gelten die für die Wirtschaftsführung der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungsempfängers maßgeblichen Vergabebestimmungen. Die Regelungen zur Beschaffung über die Zentrale Beschaffungsstelle der DFG bleiben ebenfalls unberührt.
Vergabe von Aufträgen. Xxxxx behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben.
Vergabe von Aufträgen. Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen für die aus der Zuwendung zu deckenden Ausgaben hat unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu erfolgen und ist dem Wettbewerb zu unterstellen. Gemäß §6 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend in Textform nach §126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu dokumentieren. Diese Dokumentation hat u. a. sowohl eine Bedarfsbegründung (Notwendigkeit der Beschaffung) als auch eine Begründung der Vergabeentscheidung über das wirtschaftlichste Angebot zu enthalten. Bei einem Direktauftrag ist die Notwendigkeit der Beschaffung aktenkundig zu machen. Im Übrigen gelten die folgenden Vorgaben des BMZ - abhängig von dem voraussichtlichen Wert des jeweils zu vergebenden Auftrags. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2021 ist zu beachten, dass das BMZ die Handlungsleitlinien der Bundesregierung für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie (abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxx.xx/Xxxxxxxxx/XX/Xxxxxxx/xxxxxxxxxxxx- auftraege-und-vergabe.html) für anwendbar erklärt hat. Auf die diesbezüglichen Vorgaben wird nachfolgendend unter „coronabedingte Erleichterungen“ hingewiesen: Auftragswert (ohne MwSt.) Vergabeverfahren ≤ 1.000,-- € Direktauftrag (§ 14 UVgO) unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Dokumentation der Markterkundung / Preisermittlung nicht erforderlich (keine Vergabe). coronabedingte Erleichterung bis zum 31.12.2021: Ein Direktauftrag kann bis zu einem Auftragswert (ohne MwSt.) von ≤ 3.000,-- € erfolgen. > 1.000 bis ≤ 15.000,-- € Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§12 i.V.m. §8 Abs. 1 u. 4 UVgO): Mit Teilnahmewettbewerb gilt: Aufforderung an unbeschränkte Anzahl von Unternehmen, mindestens drei geeignete, potentielle Bieter, zur Abgabe eines Angebots (§§12 Abs.1, 10 Abs. 1 u. 2 UVgO). Ohne Teilnahmewettbewerb gilt: nachvollziehbare Preisermittlung (Telefonvermerk, Internetausdruck etc.) bei mehreren, grundsätzlich mindestens drei Anbietern erforderlich (§12 Abs. 2 UVgO; Ausnahmen: §12 Abs. 3 UVgO – nur ein Anbieter). > 15.000,-- € Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§11 UVgO), Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Leistungs-beschreibung an mehrere, grundsätzlich mindestens drei geeignete potentielle Bieter. coronabedingte Erleichterung bis zum 31.12.2021: Eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teil...
Vergabe von Aufträgen. 3.1 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) und sind einzuhalten.
3.2 Zuwendungsempfänger als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte nicht erreicht, das Sächsische Vergabegesetz einzuhalten, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsform (staatliche und kommunale Auftraggeber, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die § 55 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten haben) in den persönlichen Anwendungsbereich des Sächsischen Vergabegesetzes fallen.
3.3 Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen. Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VgV oder VOL vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen durchzuführen. Unbeschadet der
5.3 Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) der Nachprüfung durch die Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 155 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie unterhalb der EU- Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe von § 8 des Sächsischen Vergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Auftraggeber gemäß §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen für Aufträge, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (Aufträge im Unterschwellenbereich), die Binnenmarktrelevanz dieser Aufträge prüfen, das Prüfergebnis dokumentieren und die gegebenenfalls erforderliche Bekanntmachung der geplanten Auftragsvergabe durchführen. Die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (ABl. C...
Vergabe von Aufträgen. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten. Falls ein Beschaffungsauftrag nicht zu Marktpreisen vergeben werden kann und/oder die Bewilligungsempfängerin oder ihr Personal mit dem beauftragten Unternehmen ge- sellschaftsrechtlich verbunden ist, ist der DFG auf Anforderung Einsicht in die Kalkulati- onsgrundlagen des Angebotes zu gewähren. Sind die Preise unangemessen hoch oder wird die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen verweigert, behält sich die DFG vor, die entsprechenden Ausgaben nicht als abrechenbar anzuerkennen. Die Regelungen zu wissenschaftlichen Gräten und Software mit Beschaffungskosten über 150.000,-- EUR (Ziff. 5.2.1.2) bleiben unberührt.
Vergabe von Aufträgen. 3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwen- dungszwecks sind die nach dem Gemeindehaushaltsrecht an- zuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten.
3.2 Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabe- verordnung (VgV) die Abschnitte 2ff. der VOB/A bzw. VOL/A oder die VOF anzuwenden oder andere Vergabebe- stimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
Vergabe von Aufträgen. 3.1 Wenn Aufträge mit einem Gesamtauftragswert von mehr als 100 000 Euro, die über- wiegend durch Zuwendungen finanziert sind, vergeben werden, sind in der jeweils gül- tigen Fassung anzuwenden
3.1.1 bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Ver- tragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A),
3.1.2 bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A),
3.1.3 die Mittelstandsrichtlinien der Landesregierung für öffentliche Aufträge.
3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öf- fentlicher Aufträge (VgV), den Abschnitt 2 der VOB/A bzw. den Abschnitt 2 der VOL/A sowie die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unbe- rührt.
Vergabe von Aufträgen. 3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen der öffentlichen Hand mehr als 25 000 EURO beträgt, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
3.1.1 bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I des Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
3.1.2 bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A),
3.1.3 bei der Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, die §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeordnung (VgV), sofern der Auftragswert den EU-Schwellenwert (z. Zt. 221.000 Euro) erreicht oder übersteigt (unterhalb des EU-Schwellenwertes sind freiberufliche Dienstleistungen freihändig zu vergeben),
3.1.4 das Gesetz zur Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen und
3.1.5 die Verordnung über Auftragswertgrenzen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NWertVO).
3.2 Davon unberührt bleiben die Verpflichtungen von Zuwendungsempfänger*innen, aufgrund des § 98 GWB und der VgV Abschnitt 2, VOB/A oder VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten.
Vergabe von Aufträgen. 3.5.1 Aufträge sind in der Regel im Wettbewerb und immer im Wege dokumentierter Verga- beverfahren an geeignete Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben.
3.5.2 Falls ein Beschaffungsauftrag nicht zu Marktpreisen vergeben werden kann und/oder der Bewilligungsempfänger beziehungsweise der Bedarfsträger mit dem beauftragten Unternehmen gesellschaftsrechtlich verbunden ist, ist der DFG auf Anforderung Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen des Angebotes zu gewähren. Sind die Preise unangemes- sen hoch oder wird die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen verweigert, behält sich die DFG vor, die entsprechenden Ausgaben nicht als zuwendungsfähig anzuerkennen.
3.5.3 Bei Bewilligungsempfängern gem. Ziff. 2.2.3 bis 2.2.5 ist bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden.
3.5.4 Verpflichtungen des Bewilligungsempfängers als Auftraggeber gemäß dem vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.
3.5.5 Die Regelungen zur Beschaffung über die Zentrale Beschaffungsstelle der DFG bleiben ebenfalls unberührt.
Vergabe von Aufträgen. 3.5.1 Aufträge sind in der Regel im Wettbewerb und immer im Wege dokumentierter Verga- beverfahren an geeignete Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben.
3.5.2 Falls ein Beschaffungsauftrag nicht zu Marktpreisen vergeben werden kann und/oder der Bewilligungsempfänger beziehungsweise der Bedarfsträger mit dem beauftragten Unternehmen gesellschaftsrechtlich verbunden ist, ist der DFG auf Anforderung Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen des Angebotes zu gewähren. Sind die Preise unangemes- sen hoch oder wird die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen verweigert, behält sich die DFG vor, die entsprechenden Ausgaben nicht als zuwendungsfähig anzuerkennen.
3.5.3 Bei Bewilligungsempfängern gem. Ziff. 2.2.3 bis 2.2.5 ist bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden.
3.5.4 Verpflichtungen des Bewilligungsempfängers aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) bzw. Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) oder die Vergabeordnung für freibe- rufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhal- ten, bleiben unberührt.
3.5.5 Die Regelungen zur Beschaffung über die Zentrale Beschaffungsstelle der DFG bleiben ebenfalls unberührt.