Vergabe von Aufträgen Musterklauseln

Vergabe von Aufträgen. Aufträge sind in der Regel im Wettbewerb und immer im Wege dokumentierter Verga- beverfahren an geeignete Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben. Falls ein Beschaffungsauftrag nicht zu Marktpreisen vergeben werden kann und/oder der Bewilligungsempfänger bzw. die Bewilligungsempfängerin mit dem beauftragten Un- ternehmen gesellschaftsrechtlich verbunden ist, ist der DFG auf Anforderung Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen des Angebotes zu gewähren. Sind die Preise unangemes- sen hoch oder wird die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen verweigert, behält sich die DFG vor, die entsprechenden Ausgaben nicht als zuwendungsfähig anzuerkennen. Im Übrigen gelten die für die Wirtschaftsführung der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungsempfängers maßgeblichen Vergabebestimmungen. Die Regelungen zur Beschaffung über die Zentrale Beschaffungsstelle der DFG bleiben ebenfalls unberührt.
Vergabe von Aufträgen. Xxxxx behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben.
Vergabe von Aufträgen. Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen für die aus der Zuwendung zu deckenden Ausgaben hat unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu erfolgen und ist dem Wettbewerb zu unterstellen. Gemäß §6 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend in Textform nach §126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu dokumentieren. Diese Dokumentation hat u. a. sowohl eine Bedarfsbegründung (Notwendigkeit der Beschaffung) als auch eine Begründung der Vergabeentscheidung über das wirtschaftlichste Angebot zu enthalten. Bei einem Direktauftrag ist die Notwendigkeit der Beschaffung aktenkundig zu machen. Im Übrigen gelten die folgenden Vorgaben des BMZ - abhängig von dem voraussichtlichen Wert des jeweils zu vergebenden Auftrags. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2021 ist zu beachten, dass das BMZ die Handlungsleitlinien der Bundesregierung für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie (abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxx.xx/Xxxxxxxxx/XX/Xxxxxxx/xxxxxxxxxxxx- auftraege-und-vergabe.html) für anwendbar erklärt hat. Auf die diesbezüglichen Vorgaben wird nachfolgendend unter „coronabedingte Erleichterungen“ hingewiesen: Auftragswert (ohne MwSt.) Vergabeverfahren ≤ 1.000,-- € Direktauftrag (§ 14 UVgO) unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Dokumentation der Markterkundung / Preisermittlung nicht erforderlich (keine Vergabe). coronabedingte Erleichterung bis zum 31.12.2021: Ein Direktauftrag kann bis zu einem Auftragswert (ohne MwSt.) von ≤ 3.000,-- € erfolgen. > 1.000 bis ≤ 15.000,-- € Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§12 i.V.m. §8 Abs. 1 u. 4 UVgO): Mit Teilnahmewettbewerb gilt: Aufforderung an unbeschränkte Anzahl von Unternehmen, mindestens drei geeignete, potentielle Bieter, zur Abgabe eines Angebots (§§12 Abs.1, 10 Abs. 1 u. 2 UVgO). Ohne Teilnahmewettbewerb gilt: nachvollziehbare Preisermittlung (Telefonvermerk, Internetausdruck etc.) bei mehreren, grundsätzlich mindestens drei Anbietern erforderlich (§12 Abs. 2 UVgO; Ausnahmen: §12 Abs. 3 UVgO – nur ein Anbieter). > 15.000,-- € Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§11 UVgO), Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Leistungs-beschreibung an mehrere, grundsätzlich mindestens drei geeignete potentielle Bieter. coronabedingte Erleichterung bis zum 31.12.2021: Eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teil...
Vergabe von Aufträgen. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten. Falls ein Beschaffungsauftrag nicht zu Marktpreisen vergeben werden kann und/oder die Bewilligungsempfängerin oder ihr Personal mit dem beauftragten Unternehmen ge- sellschaftsrechtlich verbunden ist, ist der DFG auf Anforderung Einsicht in die Kalkulati- onsgrundlagen des Angebotes zu gewähren. Sind die Preise unangemessen hoch oder wird die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen verweigert, behält sich die DFG vor, die entsprechenden Ausgaben nicht als abrechenbar anzuerkennen. Die Regelungen zu wissenschaftlichen Gräten und Software mit Beschaffungskosten über 150.000,-- EUR (Ziff. 5.2.1.2) bleiben unberührt.
Vergabe von Aufträgen. Soweit die Zuwendung in Form der Erstattung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 gewährt wird, richtet sich die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswert ohne Mehrwertsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBL. I S. 624), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, und sind insofern einzuhalten. Zuwendungsempfänger als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind sofern die Zuwendung in Form der Erstattung der tatsächlich beim Zuwendungsempfänger oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens entstandener und bei der Durchführung von Vorhaben entrichteter förderfähiger Kosten sowie von Sachleistungen erfolgt, verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert ohne Mehrwertsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte nicht erreicht, das Sächsische Vergabegesetz vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsform (staatliche und kommunale Auftraggeber, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die § 55 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten haben) in den persönlichen Anwendungsbereich des Sächsischen Vergabegesetzes fallen. Auftraggeber gemäß §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen für Aufträge, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (Aufträge im Unterschwellenbereich), die Binnenmarktrelevanz dieser Aufträge prüfen, das Prüfergebnis dokumentieren und die gegebenenfalls erforderliche Bekanntmachung der geplanten Auftragsvergabe durchführen. Die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die n...
Vergabe von Aufträgen. Die Vergabe von Aufträgen durch die Handwerkskammer erfolgt unter Beachtung ihrer besonderen Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und den hierfür geltenden gesetzlichen sowie kam- merinternen Regelungen. Bei der Vergabe von Aufträgen ist eine Bevorzugung oder Benachteiligung von Ehrenamtsträgern und hauptamtlichen Mitarbeitern oder deren Angehörigen auszuschließen.
Vergabe von Aufträgen. 5.1. Der Letztempfänger darf Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter vergeben. Dabei ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der geltenden Fassung zu beachten. Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften: §22 zur Aufteilung nach Losen, §28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen, §30 zur Vergabebekanntmachung, §38 Absatz 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote, §44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten, §46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter. Verpflichtungen des Letztempfängers als Auftraggeber gemäß dem vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt. Die Vergabe von Aufträgen an Auftragnehmer, mit denen Partnerschafts- oder Vertragsbeziehungen bestehen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass einer der Partner ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat, sind nicht zulässig. 5.2. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur geleistet werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 5.3. Bei der Vergabe von Aufträgen sind Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe auszunutzen.
Vergabe von Aufträgen. 3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwen- dungszwecks sind die nach dem Gemeindehaushaltsrecht an- zuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. 3.2 Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabe- verordnung (VgV) die Abschnitte 2ff. der VOB/A bzw. VOL/A oder die VOF anzuwenden oder andere Vergabebe- stimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
Vergabe von Aufträgen. Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen sind die beigefügten Grundzüge der Vergabe gemäß des BKM‐Merkblatts anzuwenden.
Vergabe von Aufträgen. Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen sind die beigefügten Leitlinien für die Vergabe gemäß BKM/BMWi-Merkblätter anzuwenden.