Öffentliche Aufträge Musterklauseln

Öffentliche Aufträge. (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an. (2) Den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung von Bosnien und Herzegowina die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Bosnien und Herzegowina diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat. (3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt werden. (4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabe- verfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt werden. In der Übergangszeit von fünf Jahren sorgt Bosnien und Herzegowina für eine schrittweise Senkung der bestehenden Präferenzen, so dass der Präferenzsatz bei Inkrafttreten dieses Abkommens höchstens 15 % im ersten und zweiten Jahr, höchstens 10 % im dritten und vierten Jahr und höchstens 5 % im fünften Jahr beträgt. (5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Bosnien und Herzegowina allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina gewähren kann. Bosnien und Herzegowina erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüs...
Öffentliche Aufträge. (1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabever- fahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdis- kriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an. (2) Den albanischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungs- regeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs- sektor, wenn die Regierung Albaniens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Albanien diese Rechtsvorschriften auch erlassen hat. (3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Alba- nien niedergelassen sind, wird spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Ver- gabeverfahren in Albanien nach dem albanischen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesell- schaften Albaniens gewährt werden. (4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Albanien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Albanien gewähren kann. Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Albanien niedergelassen sind, haben ab dem Tag des Inkraftt- retens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingun- gen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden. (5) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin- gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Al- banien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentli- cher Aufträge finden die Artikel 46 bis 69 Anwendung.
Öffentliche Aufträge. (Diese Klausel gilt nur, wenn IPG dem Lieferanten mitteilt, dass die Produkte für einen US-Regierungsauftrag verwendet werden): Wenn die Waren oder Dienstleistungen von IPG ganz oder in Teilen für die Erfüllung von U.S.-Regierungsaufträgen genutzt werden, werden hiermit alle anwendbaren Bestimmungen der Federal Acquisition Regulations, 41 C.F.R. Chapters 1-100 bzw., wenn der öffentliche Auftrag Bezug zum US Department of Defense hat, die Defense Acquisition Regulations, 32 C.F.R. Parts 1-39 mit in diesen Vertrag einbezogen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, die folgenden Bestimmungen zu beachten: Die Bestimmungen der Equal Opportunity Clause enthalten in Section 202 der Executive Order 11246 vom 24. September 1965 in ihrer jeweils geltenden Fassung; den Fair Labor Standards Act von 1938; den Occupational Health and Safety Act von 1970; die Affirmative Action for Special Disabled, Veterans of Vietnam and 17. GOVERNMENT CONTRACTS (Applicable only if IPG informs Seller that the Products will be used for a US government contract): If the Products are to be used by IPG in whole or in part for the performance of a US government contract, all applicable provisions of such contract and of the Federal Acquisition Regulations, 41 C.F.R. Chapters 1-100, or if such US government contract relates to the Department of Defense of the Defense Acquisition Regulations, 32 C.F.R. Parts 1-39, are incorporated herein by reference with the same force and effect as stated herein. Without limiting the foregoing, Seller shall comply with: the provisions of the Equal Opportunity Clause contained in Section 202 of Executive Order 11246 dated Sept. 24, 1965, as amended; the Fair Labor Standards Act of 1938; the Occupational Health and Safety Act of 1970; Affirmative Action for Special Disabled, Veterans of Vietnam and Other Eligible Veterans FAR 52.222-35; Affirmative Action for Workers Other Eligible Veterans FAR 52.222-35; die Affirmative Action for Workers with Disabilities FAR 52.222-36; die Preference for U.S. Flag Air Carriers FAR 52.247-63; und die Preference for Privately Owned U.S. Flag Commercial Carriers FAR 52.247-64. Der Lieferant und seine Subunternehmer halten die Anforderungen der Executive Xxxxx 00000, 00 XXX 60-741.5(a) und 41 CFR 60-300.5(a) ein. Diese Verordnungen untersagen Diskriminierung aufgrund von Behinderung oder des Status als geschützter Veteran und sehen Förderungsmaßnahmen durch davon umfasste Hauptlieferanten und Subunternehmer vor, um qu...
Öffentliche Aufträge. (1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Basis der Gegenseitigkeit eine schrittweise beiderseitige Liberalisierung der öffentlichen Aufträge in vereinbarten Bereichen. (2) Zur Erreichung dieses Ziels beschließt der Gemischte Rat über Modalitäten und Zeitpläne. Der Beschluss betrifft insbe- sondere folgende Angelegenheiten: a) Anwendungsbereich der vereinbarten Liberalisierung; b) nichtdiskriminierender Zugang zu den vereinbarten Märkten; c) Schwellenwerte; d) faire und transparente Verfahren; e) klare Widerspruchsverfahren; f) Einsatz der Informationstechnologie.
Öffentliche Aufträge. AG und AN sind an Spielregeln der öffentlichen Vergabe gebunden • AN ist an Vergabeunterlagen gebunden • AN kann keine zeitliche Preisbindung oder eine Preisgleitklausel anbieten - Angebot würde zum Ausschluss führen • Preisangaben dürfen auch nicht nachträglich unterbreitet oder widersprüchliche Preise nachträglich aufgeklärt werden (§ 15 Abs. 5 S. 1 VgV) • Preisangaben sind zwingende Angaben und diese sind dann verbindlich

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  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

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