Öffentliche Aufträge Musterklauseln

Öffentliche Aufträge. (1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabever- fahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdis- kriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an.
Öffentliche Aufträge. (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.
Öffentliche Aufträge. (Diese Klausel gilt nur, wenn IPG dem Lieferanten mitteilt, dass die Produkte für einen US-Regierungsauftrag verwendet werden): Wenn die Waren oder Dienstleistungen von IPG ganz oder in Teilen für die Erfüllung von U.S.-Regierungsaufträgen genutzt werden, werden hiermit alle anwendbaren Bestimmungen der Federal Acquisition Regulations, 41 C.F.R. Chapters 1-100 bzw., wenn der öffentliche Auftrag Bezug zum US Department of Defense hat, die Defense Acquisition Regulations, 32 C.F.R. Parts 1-39 mit in diesen Vertrag einbezogen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, die folgenden Bestimmungen zu beachten: Die Bestimmungen der Equal Opportunity Clause enthalten in Section 202 der Executive Order 11246 vom 24. September 1965 in ihrer jeweils geltenden Fassung; den Fair Labor Standards Act von 1938; den Occupational Health and Safety Act von 1970; die Affirmative Action for Special Disabled, Veterans of Vietnam and 17. GOVERNMENT CONTRACTS (Applicable only if IPG informs Seller that the Products will be used for a US government contract): If the Products are to be used by IPG in whole or in part for the performance of a US government contract, all applicable provisions of such contract and of the Federal Acquisition Regulations, 41 C.F.R. Chapters 1-100, or if such US government contract relates to the Department of Defense of the Defense Acquisition Regulations, 32 C.F.R. Parts 1-39, are incorporated herein by reference with the same force and effect as stated herein. Without limiting the foregoing, Seller shall comply with: the provisions of the Equal Opportunity Clause contained in Section 202 of Executive Order 11246 dated Sept. 24, 1965, as amended; the Fair Labor Standards Act of 1938; the Occupational Health and Safety Act of 1970; Affirmative Action for Special Disabled, Veterans of Vietnam and Other Eligible Veterans FAR 52.222-35; Affirmative Action for Workers Other Eligible Veterans FAR 52.222-35; die Affirmative Action for Workers with Disabilities FAR 52.222-36; die Preference for U.S. Flag Air Carriers FAR 52.247-63; und die Preference for Privately Owned U.S. Flag Commercial Carriers FAR 52.247-64. Der Lieferant und seine Subunternehmer halten die Anforderungen der Executive Xxxxx 00000, 00 XXX 60-741.5(a) und 41 CFR 60-300.5(a) ein. Diese Verordnungen untersagen Diskriminierung aufgrund von Behinderung oder des Status als geschützter Veteran und sehen Förderungsmaßnahmen durch davon umfasste Hauptlieferanten und Subunternehmer vor, um qu...
Öffentliche Aufträge. AG und AN sind an Spielregeln der öffentlichen Vergabe gebunden • AN ist an Vergabeunterlagen gebunden • AN kann keine zeitliche Preisbindung oder eine Preisgleitklausel anbieten - Angebot würde zum Ausschluss führen • Preisangaben dürfen auch nicht nachträglich unterbreitet oder widersprüchliche Preise nachträglich aufgeklärt werden (§ 15 Abs. 5 S. 1 VgV) • Preisangaben sind zwingende Angaben und diese sind dann verbindlich
Öffentliche Aufträge. Die öffentliche Hand hat allerdings – vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den enormen Preissteigerungen bei Nichteisenmetallen seit dem Jahre 2005 - einen Spielraum, um bei „materialempfindlichen“ Bauvorhaben Stoffpreisklauseln zuzulassen • Preisformblätter Nr. 224, 225 und 228 und die Vergabehandbücher des Bundes und der Länder bilden dafür die Grundlage DAS PROBLEM: DAS TUT DER öAG NICHT! 21. 06. 21 Fairness und Augenmaß, statt starrer Dogmatik. 21. 06. 21 BM des Innern, für Bau und Heimat (21.05.21) „Das Vergabehandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) stellt mit dem Formblatt „Stoffpreisgleitklausel“ ein Instrument zur Verfügung, mit dem auf volatile Preissteigerungen reagiert werden kann. Das Formblatt kam bisher in Verbindung mit schwankenden Stahlpreisen zum Einsatz, kann aber ebenso auch für andere Stoffe verwendet werden, soweit im Güterverzeichnis des Statistischen Bundesamtes Indizes dafür veröffentlicht werden.“ BM des Innern, für Bau und Heimat (21.05.21) Zukünftige Vergabeverfahren • in der aktuellen Situation sind grundsätzlich Preisgleitklauseln für Materialien zu prüfen, bei denen aktuell hohe Preissteigerungen feststellbar sind • Preissteigerungen sollen anhand der einschlägigen Preisindizes des Statistischen Bundesamtes festgestellt werden • zur Sicherstellung des Wettbewerbs sollen Vertragsfristen der aktuellen Situation angepasst werden • Vertragsstrafen sind weiterhin nur im Ausnahmefall zu vereinbaren BM des Innern, für Bau und Heimat (21.05.21) Laufende Vergabeverfahren • Stoffpreisgleitklauseln können nachträglich einbezogen und/oder die Ausführungsfristen an die aktuelle Situation angepasst werden • wenn noch keine Eröffnung der Angebote erfolgt ist • gegebenenfalls soll die Angebotsfrist verlängert werden • auch nach Angebotseröffnung soll geprüft werden, ob zur Sicherstellung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Bauausführung die Rückversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe infrage kommt • dies kann dann genutzt werden, um Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen oder die Ausführungsfristen zu verlängern BM des Innern, für Bau und Heimat (21.05.21) Bestehende Verträge • Anpassung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen im Rahmen von § 58 Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift • kann bei Änderung oder Aufhebung des Vertrages aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sein • auch, wenn Baustoffe überhaupt nicht beschafft werden können, kann ein F...
Öffentliche Aufträge. (1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Basis der Gegenseitigkeit eine schrittweise beiderseitige Liberalisierung der öffentlichen Aufträge in vereinbarten Bereichen.

Related to Öffentliche Aufträge

  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite. Diese soll erzielt werden durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Schuldtiteln mit Anlagequalität und schuldtitelähnlichen Wertpapieren, die von staatlichen Emittenten oder staatsnahen Körperschaften mit Sitz in einem Schwellenmarkt und/oder Körperschaften (einschließlich Holdinggesellschaften solcher Kapitalgesellschaften), die ihren eingetragenen Sitz oder Hauptgeschäftssitz in einem Schwellenmarkt haben oder ihrer Geschäftstätigkeit hauptsächlich in einem Schwellenmarkt nachgehen, begeben werden. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Zu Anlagezwecken verwendete Derivate werden auf Devisentermingeschäfte beschränkt, um aktive Währungspositionen einzunehmen. Ohne die Allgemeinheit des Vorstehenden einzuschränken, hat der Anlageverwalter die Möglichkeit, das Währungsrisiko des Fonds ausschließlich über den Einsatz von Derivatkontrakten zu verändern (ohne dabei die zugrunde liegenden Wertpapiere oder Währungen zu kaufen oder zu verkaufen). Zudem kann das Portfolio des Fonds vollständig oder teilweise gegen die Basiswährung abgesichert werden, wenn dies nach Auffassung des Anlageverwalters sinnvoll erscheint. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des JP Morgan EMBI Global Diversified Investment Grade Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Die dem Fonds zugrunde liegenden Anlagen unterliegen dem Zins- und Kreditrisiko. Zinsschwankungen beeinflussen den Kapitalwert von Anlagen. Wenn die langfristigen Zinsen steigen, fällt der Kapitalwert von Renten tendenziell und umgekehrt. Das Kreditrisiko spiegelt die Fähigkeit eines Anleiheemittenten wider, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wenn an einem Rentenmarkt eine geringe Zahl von Käufern und/oder eine hohe Zahl von Verkäufern vorhanden ist, kann es schwieriger sein, bestimmte Anleihen zum erwarteten Kurs und/oder zeitnah zu verkaufen. • Der Fonds kann Wertpapiere mit einem Rating unter Anlagequalität halten, die mit einem höheren Risiko als Wertpapiere mit Anlagequalität verbunden sind. • Der Fonds investiert in Schwellenmärkten, die zu höherer Volatilität als reifere Märkte neigen, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher, was ein Risiko für den Wert Ihrer Anlage bedeutet. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.