Vergütungen für Lizenznehmer als Vertriebspartner Musterklauseln

Vergütungen für Lizenznehmer als Vertriebspartner. Lizenznehmer, welche dieses Segment des Gesamtkonzeptes ausgewählt haben, werden automatisch Vertriebspartner mit einer übergeordneten Stellung und entsprechender Provisionsstufe. Die untenstehenden Provisionen werden als einmalige Provisionsbeteiligung, bei Sparmodellen als regelmäßige Provisionsbeteiligung für die Dauer des Vertrages vom LG an den LN bezahlt. Der LN regelt die Provisionsanteile mit Unterlizenznehmern im Innenverhältnis.
Vergütungen für Lizenznehmer als Vertriebspartner. Lizenznehmer, welche dieses Segment des Gesamtkonzeptes ausgewählt haben, werden automatisch Vertriebspartner mit einer übergeordneten Stellung und entsprechender Provisionsstufe. Die untenstehenden Provisionen werden als einmalige Provisionsbeteiligung oder als jährliche Provisionsbeteiligung für die Dauer des Vertrages (p.a.) vom LG an den LN bezahlt. Der LN regelt die Provisionsanteile mit Unterlizenznehmern im Innenverhältnis. Immobilienguthaben Tippgeberprovision Höchste Provisionsstufe* Produkt % von Option % von Anlagebetrag einmalig und/oder jährlich % von Option Asset-Equity-Modell („Europarente“) nur 1 % Abschlusskosten + keine Verwaltungskosten Asset-Backed 1,5 % 2 % + 0,50 % p.a. Option (100 €) je 0.000 € Xxxxxxxx 00 % 60 % Orange 2,5 % 1 % + 0,70 % p.a. Option (200 €) je 0.000 € Xxxxxxxx 00 % 30 % Blue 2,5 % 1 % + 0,30 % p.a. Option (50 €) je 0.000 € Xxxxxxxx 00 % 80 % Blue Garantie 1 % 1 % + 0,25 % p.a. Option (50 €) je 0.000 € Xxxxxxxx 00 % 50 % Wandelanleihen als elektronische Wertpapiere und Anlageprodukte als Wertpapiersparen First Equity Convertibles 20 % 2,5 % 3,00% 40 % First Asset-Backed Convertibles 20 % 2,5 % 3,00% 40 % First Orange Convertibles 20 % 2,5 % 3,00% 40 % First Blue Convertibles 20 % 2,5 % 1,5 % + 0,4 % p.a. 40 % Mezzanine Equity Convertibles 20 % 3,5 % 4,0 % + 0,6 % p.a. 40 % Mezzanine Orange Convertibles 20 % 3,5 % 2,5 % + 0,5 % p.a. 40 % Mezzanine Blue Convertibles 20 % 3,5 % 1,5 % + 0,4 % p.a. 40 % Senior Equity Convertibles 20 % 2 % 3,0 % + 0,5 % p.a. 40 % Senior Orange Convertibles 20 % 2 % 2,0 % + 0,4 % p.a. 40 % Senior Blue Convertibles 20 % 2 % 1,5 % + 0,4 % p.a. 40 % Asset-Backed-Convertibles 20 % 3 % 1 % + 0,4 % p.a. 40 % Orange Convertibles 20 % 3 % 1 % + 0,4 % p.a. 40 % Blue Convertibles 20 % 3 % 1 % + 0,4 % p.a. 40 % Serie E 60 % 2 % 1 % + 0,5 % p.a. 80 % Serie F 30 % 2 % 1,5 % + 0,5 % p.a. 40 % Serie G / Chance-Tarif - 5 % 7,0 % + 0,5 % p.a. - Exchange Coins 2 % 8 % Eigenkapital/Auch durch Wandlung 5 % 8 % Virtuelle Beteiligung (Sharecoin) 20 % 3 % 7 % 40 % Asset Coins 0,25 % 2 % Asset-Coin-Convertibles 20 % 0,25 % 2 % 40 % * Die höchste Provisionsstufe erhält der LN, wenn er die Berechtigung zur Beratung und Betreuung der Kunden für das jeweilige Produkt besitzt und die Beratung und Betreuung durch ihn erfolgt. Dabei ist nicht relevant, ob der Kunde das Produkt online über das Partnerportal des (Unter-)Lizenznehmers abschließt. Relevant sind die Erlaubnis und die tatsächliche Zuständigkeit für die Betreuu...
Vergütungen für Lizenznehmer als Vertriebspartner. Lizenznehmer, welche dieses Segment des Gesamtkonzeptes ausgewählt haben, werden automatisch Vertriebspartner, die einen Anteil an der beim LG eingehenden Provision erhalten. Die Höhe der beim LG eingehenden Provisionen kann sich grundsätzlich nach Art der Versicherungssparte unterscheiden. Im Allgemeinen berechnet sich die Höhe der eingenommenen Provisionen aus einem Anteil des Versicherungsbeitrages. Die Provisionshöhe liegt beispielsweise bei • Sachversicherungen bei etwa 20 % - 25 % • KFZ-Versicherungen bei einmalig 20 € – 50 € bis hin zu 9 % • Krankenversicherungen je nach Tarif bei mehreren bis über 8 MB (Grundbeiträge) Darüber hinaus ändert der Umfang des gesamten eingereichten Geschäfts die Verhandlungsposition für individuelle Vereinbarungen und Vertragsverhandlungen mit den Versicherern. Auch eine geringe Schadenquote innerhalb des Versicherungskollektivs, das sich aus den Kunden zusammensetzt, die durch den LG an die Versicherer vermittelt werden, kann die Konditionen verbessern. Tarife mit besonderen Rabatten wie Mitgliedertarife oder individuell gewährte Sonderrabatte erfolgen oft zu Lasten der sonst üblichen Provisionen.

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  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.