Investmentanteile Musterklauseln

Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In- vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge- sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of- fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf- fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmeprei- ses zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risikohinweise – ...
Investmentanteile. Sofern in den BABen nichts Anderwei- tiges bestimmt ist, kann die Gesell- schaft für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Anteile an Invest- mentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie) er- werben. Anteile an anderen inländi- schen Sondervermögen und Invest- mentaktiengesellschaften mit verän- derlichem Kapital sowie Anteile an of- fenen EU-AIF und ausländischen offe- nen AIF können erworben werden, so- fern sie die Anforderungen des § 196 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllen. Sofern in den BABen nichts Anderwei- tiges bestimmt ist, kann die Gesell- schaft darüber hinaus Anteile an Publi- kums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 218 und 219 KAGB (Gemischte Sondervermögen), Aktien von Invest- mentaktiengesellschaften mit verän- derlichem Kapital, deren Satzung eine einem Gemischten Sondervermögen vergleichbare Anlageform vorsieht, so- wie Anteile oder Aktien an entspre- chenden EU-Investmentvermögen o- der ausländischen AIF erwerben. Anteile an Investmentvermögen ge- mäß Absatz 1 und 2 darf die Gesell- schaft nur erwerben, wenn diese nach den Anlagebedingungen oder der Sat- zung der Kapitalverwaltungsgesell- schaft, der Investmentaktiengesell- schaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU- Verwaltungsgesellschaft, des ausländi- schen AIF oder der ausländischen AIF- Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen in- ländischen Sondervermögen, Invest- mentaktiengesellschaften mit verän- derlichem Kapital, offenen EU-Invest- mentvermögen oder ausländischen of- fenen AIF anlegen. Sofern in den BABen nichts Anderwei- tiges bestimmt ist, kann die Gesell- schaft zusätzlich Anteile an Publi- kums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 KAGB (Sonstige Sondervermögen), Aktien von Invest- mentaktiengesellschaften mit verän- derlichem Kapital, deren Satzung eine einem Sonstigen Sondervermögen ver- gleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile oder Aktien an vergleichbaren EU- oder ausländischen AIF erwerben. Anteile oder Aktien an Investmentver- mögen gemäß Absatz 4 dürfen nur er- worben werden, wenn deren Vermö- gensgegenstände von einer Verwahr- stelle verwahrt werden oder die Funk- tionen der Verwahrstelle von einer an- deren vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden und soweit diese Investmentvermögen ihre Mittel nicht ihrerseits in Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Sondervermö- gen sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF investieren. Die G...
Investmentanteile. Die Gesellschaft darf im Rahmen der im Abschnitt „An- lagegrundsätze und Anlagegrenzen“ aufgeführten Be- schränkungen für Rechnung des Sondervermögens in Anteilen an anderen Investmentvermögen investieren, sofern diese anderen Investmentvermögen nach ihren Vertragsbedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 % ihres Vermögens in Anteile an weiteren Invest- mentvermögen investieren dürfen. Es können Anteile an inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen und richtlinienkonforme EG-Investmentanteile erwor- ben werden. Anteile an nicht-richtlinienkonformen in- ländischen Sondervermögen, ausländische Investment- anteile, die nicht EG-Investmentanteile sind, sowie An- teile an Investmentgesellschaften können erworben werden, sofern sie nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwi- schen den Behörden besteht, das Schutzniveau des Anle- gers demjenigen eines Anlegers in einem inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Ver- wahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnah- me, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpa- pieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, die Ge- schäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjah- resberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden und die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermö- gens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder ausländischen Invest- mentvermögens erwerben. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf diese Anlagegrenzen anzurechnen.
Investmentanteile. Fonds der Deka-Gruppe zum jeweiligen Ausgabe-/Rücknahmepreis – Sonstige Fonds39 (Kauf) zum jeweiligen Ausgabepreis (Verkauf) zum jeweiligen Rücknahmepreis
Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds investieren.
Investmentanteile. Bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Investmentanteile nach Maßgabe des § 8 der AAB gehal- ten werden. Diese Investmentanteile müssen nach ihren Anlagebedin- gungen mindestens zu 51% aus verzinslichen Wertpapie- ren in- und ausländischer Aussteller bestehen, deren Bonität vom Markt nicht als erstklassig eingeschätzt wird.
Investmentanteile. Bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Investmentanteile nach Maßgabe des § 8 AAB gehalten werden. Die zu erwerbenden Anteile müssen nach den Anlagebe- dingungen einen Schwerpunkt auf Aktien von Emittenten mit Sitz in Europa legen, die eine überdurchschnittlich hohe Dividendenrendite (Bruttodividende) erwarten las- sen. Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; ver- schiedene Anteilklassen gemäß § 16 Absatz 2 der AAB werden nicht gebildet.
Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Sondervermö- gens in Anteilen an anderen Sondervermögen (In- vestmentanteile) investieren. Diese anderen Sonder- vermögen dürfen nach ihren Vertragsbedingungen höchstens bis zu 10% des Wertes des Sondervermö- gens in Anteile an anderen Sondervermögen inves- tieren. Es können Anteile an inländischen richtli- nienkonformen Sondervermögen und Investmentak- tiengesellschaften sowie EG-Investmentanteile im Sinne des InvG erworben werden. Anteile an ande- ren inländischen Sondervermögen und Investment- aktiengesellschaften sowie ausländische Invest- mentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, können erworben werden, sofern sie die Anforde- rungen des § 50 Abs. 1 Satz 2 InvG erfüllen. Für die Anteile muss eine jederzeitige Rückgabe- möglichkeit bestehen. In Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Son- dervermögens angelegt werden. In nichtrichtlinien- konforme Investmentvermögen dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermö- gens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonderver- mögens nicht mehr als 25% der ausgegebenen An- teile eines anderen Investmentvermögens erwerben.
Investmentanteile. XIV.5.1. 150 Millionen Euro
Investmentanteile. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an ande- ren Sondervermögen investieren. Diese anderen Sondervermögen dürfen nach ihren Ver- tragsbedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen Sondervermögen inves- tieren. Es können Anteile an inländischen richtlinienkonformen und nicht- richtlinienkonformen Sondervermögen, Anteile an Investmentaktiengesellschaften sowie richtlinienkonforme EG-Investmentanteile und andere ausländische Investmentanteile er- worben werden. Die Anteile müssen täglich zurückgegeben werden dürfen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 % der aus- gegebenen Anteile eines anderen Investmentvermögens erwerben. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf diese Anlagegrenzen anzurech- nen.