Common use of Verhalten bei Bränden Clause in Contracts

Verhalten bei Bränden. 4.1 Für das Bekämpfen von Bränden wird auf DIN VDE 0132 verwiesen. Es sind geeignete Löschgeräte bereitzuhalten und Betriebsangehörige in ihrer Bedienung zu unterrichten. 4.2 Zum Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen sind Feu- erlöscher (s.a. VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeits- stätten mit Feuerlöschern) oder Feuerlöscheinrichtungen an ge- eigneter Stelle bereitzuhalten, die der Art und Größe der Anlage (DIN VDE 0132) angepasst sind. 4.3 Feuerlöscher, Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und in den vorge- sehenen Zeitabständen prüfen zu lassen. An Feuerlöschern ist ein Prüfvermerk mit Datum anzubringen. 4.4 Bei Ausbruch eines Brandes sind die gefährdeten Teile der elektrischen Anlagen von der elektrischen Energiequelle, z.B. dem Netz, zu trennen, indem unverzüglich der Hauptschalter betätigt wird. Dies gilt allerdings nur für die elektrischen Anlagen, die nicht für die Brandbekämpfung unter Spannung gehalten werden müs- sen oder soweit durch die Abschaltung keine anderen Gefahren entstehen (DIN VDE 0132). 4.4.1 Zur Erleichterung der Rettungsarbeiten in rauchgefüllten Räumen ist die Beleuchtung auch bei Tage einzuschalten. 4.4.2 Die Motoren von Pumpen für Wasserversorgungsanlagen, für Wasserlöschanlagen (Sprinkleranlagen) oder sonstige Xxxxx- einrichtungen sind in Betrieb zu halten. 4.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind nach Möglichkeit vor Löschwasser zu schützen. 4.6 Der Eingriff in elektrische Anlagen durch ungeschulte Perso- nen ist nicht statthaft. Das Trennen hat durch das Betriebsperso- nal ordnungsgemäß mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu erfolgen. Leitungen, Kabel oder Freileitungen dürfen nicht ohne zwingenden Grund gewaltsam unterbrochen werden; Erden und Kurzschließen ist verboten. 4.7 Wenn die Löscharbeiten beendet sind, hat eine Elektrofach- kraft zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die elektrischen Anlagen wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Anhang A Literatur Gesetze, Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen Normen DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannun- gen bis 1000 V EN 50110NDE 0105 Teil 100 - Betrieb von elektrischen Anlagen DIN VDE 0107 Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizi- nisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern DIN VDE 0108 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen DIN VDE 0165 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche DIN VDE 0211 Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannun- gen bis 1000 V DIN EN 60893/VDE 0318 Bestimmung für Tafeln aus technischen Schichtpressstoffen auf Basis wärmehärtbarer Harze für elektro- technische Zwecke DIN EN 00000-0-0/VDE 0471 Teil 2-2 Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr-Prüfverfahren - Prüfung mit der Nadelflamme DIN EN 61557-2/VDE 0413 Teil 2 Geräte zum Prüfen, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen - Isolationswiderstand VDE 0603 Teil 1 - Installationskleinverteiler und Zählerplätze AC 400 V EN 60947-2/DIN VDE 0660 Teil 101 Niederspannungschaltgeräte - Leistungsschalter DIN EN 60439-1/VDE 0660 Teil 500 Niederspannung-Schaltgeräte- Kombinationen DIN VDE 0660 Niederspannung-Schaltgeräte-Kombinationen DIN VDE 0664 Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen VdS-Publikationen VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlö- schern VdS 2005 Elektrische Leuchten - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 202:3 Elektrische Anlagen in baulichen Anlagen mit vorwiegend brennbaren Baustoffen - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2024 Errichtung elektrischer Anlagen in Möbeln und ähnlichen Einrichtungsgegenständen - Richtlinien zum Brandschutz VdS 2025 Kabel- und Leitungsanlagen - Richtlinien zur Schadenver- hütung VdS 2031 .Blitz- und Überspannungsschutz in elektrischen Anlagen VdS 2033 Feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleichzustel- lende Risiken - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2278 Elektrowärme - Merkblatt zur Schadenverhütung VdS 2279 Elektrowärmegeräte und Elektroheizungsanlagen - Richt- linien zur Schadenverhütung VdS 2324 Niedervoltbeleuchtungsanlagen und -systeme - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2349 Störungsarme Elektroinstallationen - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2839 Fernwirktechnik in der Elektroinstallation - Richtlinien zur Schadenverhütung I Elektrische Geräte und Anlagen, Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2015 04/2004,

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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions

Verhalten bei Bränden. 4.1 Für das Bekämpfen von Bränden wird auf DIN VDE 0132 verwiesen. Es sind geeignete Löschgeräte bereitzuhalten und Betriebsangehörige in ihrer Bedienung zu unterrichten. 4.2 3.1 Zum Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen sind Feu- erlöscher (s.a. VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeits- stätten mit Feuerlöschern) Feuerlöscher oder Feuerlöscheinrichtungen Feuerlö- scheinrichtungen an ge- eigneter geeigneter Stelle bereitzuhalten, . Auf die Publikation VdS 3453 „Brandschutz im landwirtschaftlichen Betrieb“ wird hingewiesen. Betriebsangehörige sind in der Art Bedienung der Löschgeräte zu unterweisen. Auf VDE 0132 „Brandbekämpfung und Größe der Anlage (DIN VDE 0132) angepasst sindtechnische Hilfeleistung im Bereich elektri- scher Anlagen“ wird hingewiesen. 4.3 3.2 Feuerlöscher, Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen sind in gebrauchsfähigem gebrauchsfähi- gem Zustand zu erhalten und in den vorge- sehenen vorgesehenen Zeitabständen prüfen zu lassenlas- sen. An Feuerlöschern ist ein Prüfvermerk mit Datum anzubringen. 4.4 3.3 Bei Ausbruch eines Brandes sind die gefährdeten Teile der elektrischen Anlagen von der elektrischen Energiequelle, z.B. dem Netz, Energiequelle zu trennen, indem unverzüglich der Hauptschalter Hauptschal- ter betätigt wird. Dies gilt allerdings nur für die elektrischen elektrische Anlagen, die nicht für die Brandbekämpfung unter Spannung gehalten werden müs- sen müssen oder soweit durch die Abschaltung keine anderen Gefahren entstehen (DIN VDE 0132). 4.4.1 3.3.1 Zur Erleichterung der Rettungsarbeiten in rauchgefüllten Räumen ist die Beleuchtung auch bei Tage einzuschalten. 4.4.2 3.3.2 Die Motoren von Pumpen für Wasserversorgungsanlagen, für Wasserlöschanlagen Wasserlösch- anlagen (Sprinkleranlagen) oder sonstige Xxxxx- einrichtungen Löscheinrichtungen sind in Betrieb zu halten. 4.5 3.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind nach Möglichkeit vor Löschwasser zu schützen. 4.6 3.5 Der Eingriff Eingritf in elektrische Anlagen durch ungeschulte Perso- nen Personen ist nicht statthaft. Das Trennen der elektrischen Anlage von der Energiequelle hat durch das Betriebsperso- nal Betriebs- personal ordnungsgemäß mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu erfolgen. Leitungen, Kabel oder Freileitungen dürfen nicht ohne zwingenden Grund gewaltsam gewalt- sam unterbrochen werden; Erden und Kurzschließen ist verboten. 4.7 3.6 Wenn die Löscharbeiten beendet sind, hat eine Elektrofach- kraft Elektrofachkraft zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die elektrischen Anlagen wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Anhang A Literatur Gesetze, Verordnungen, behördliche RichtlinienLiteratur A.1 Gesetze und Verordnungen – A.2 Vorschriften, Regeln und Empfehlungen Normen Informationen der Xxxxxx der gesetzlichen Unfallver- sicherung VSG 1.4 Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Internet: xxx.xxx-x.xx DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmit- tel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung“ A.3 Technische Regeln DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannun- gen bis 1000 V EN 50110NDE Niederspannungsanlagen“ ■ –420 Schutzmaßnahmen, Schutz gegen thermische Auswirkungen ■ –443 Schutz bei transienten Überspannungen infolge atmosphärischer Einflüsse oder von Schaltvorgängen ■ –705 Elektrische Anlagen von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Be- triebsstätten DIN VDE 0105 Teil ■ –100 - Betrieb von elektrischen Anlagen DIN VDE 0107 Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizi- nisch genutzten Räumen außerhalb ■ –115 Betrieb von Krankenhäusern DIN VDE 0108 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen elektrischen Anlagen—Besondere Festlegung für Menschenansammlungen landwirt- schaftliche Betriebsstätten DIN VDE 0132 Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung im Bereich elektrischer Anlagen DIN VDE 0165 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche DIN VDE 0211 Bau von Starkstromelektri- scher Anlagen“ VDE-Freileitungen mit Nennspannun- gen bis 1000 V DIN EN 60893/VDE 0318 Bestimmung für Tafeln aus technischen Schichtpressstoffen auf Basis wärmehärtbarer Harze für elektro- technische Zwecke DIN EN 00000AR-0-0/VDE 0471 Teil 2-2 Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr-Prüfverfahren - Prüfung mit der Nadelflamme DIN EN 61557-2/VDE 0413 Teil 2 Geräte zum Prüfen, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen - Isolationswiderstand VDE 0603 Teil 1 - Installationskleinverteiler und Zählerplätze AC 400 V EN 60947-2/DIN VDE 0660 Teil 101 Niederspannungschaltgeräte - Leistungsschalter DIN EN 60439-1/VDE 0660 Teil 500 Niederspannung-Schaltgeräte- Kombinationen DIN VDE 0660 Niederspannung-Schaltgeräte-Kombinationen DIN VDE 0664 Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen VdS-Publikationen VdS 2001 N 4100 „Technische Regeln für die Ausrüstung den Anschluss von Arbeitsstätten mit Feuerlö- schern VdS 2005 Elektrische Leuchten - Richtlinien Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)“ VDE-Verlag GmbH, Xxxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxx Internet: xxx.xxx-xxxxxx.xx A.4 Publikationen der deutschen Versicherer zur Schadenverhütung VdS 202:3 Elektrische Anlagen in baulichen Anlagen mit vorwiegend brennbaren Baustoffen - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2024 Errichtung elektrischer Anlagen in Möbeln und ähnlichen Einrichtungsgegenständen - Richtlinien zum Brandschutz VdS 2025 Kabel- und Leitungsanlagen - Richtlinien zur Schadenver- hütung 2017 „Überspannungsschutz für landwirtschaftliche Betriebe“ VdS 2031 .Blitz- „Blitz– und Überspannungsschutz in elektrischen Anlagen Anlagen“ VdS 2033 Feuergefährdete „Elektrische Anlagen in feuergefährdeten Betriebsstätten und diesen gleichzustel- lende Risiken - Richtlinien zur Schadenverhütung gleichzustellende Risiken“ VdS 2278 Elektrowärme - Merkblatt zur Schadenverhütung 2067 „Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft“ VdS 2279 2073 „Elektrowärmegeräte und Elektroheizungsanlagen - Richt- linien -heizungen für Tieraufzucht sowie Tierhaltung“ VdS 2349-1 „Auswahl von Schutzeinrichtungen für den Brandschutz in elektrischen Anlagen“ VdS 2349-2 „EMV-gerechte Errichtung von Niederspannungsanlagen“ VdS 3449 „Intensiv-Tierhaltungen – Konzepte für Alarmierungseinrichtungen in Stallanlagen“ VdS 3453 „Brandschutz im landwirtschaftlichen Betrieb“ VdS Schadenverhütung Verlag Xxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx Internet: xxx.xxx.xx A.5 Publikationen der VdS Schadenverhütung GmbH (VdS) – A.6 Weiterführende Literatur – Anhang B Erläuterungen 1 Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind insbesondere: Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz- EnWG): §19 Technische Vorschriften (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksich- tigung der nach §17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlosse- ner Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestan- forderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Inter- net zu verötfentlichen. §49 Anforderungen an Energieanlagen (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschrif- ten die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Schadenverhütung VdS 2324 Niedervoltbeleuchtungsanlagen Erzeugung, Fortleitung und -systeme - Richtlinien Abgabe von Elektrizität, die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informations- technik e.V., ... Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung NAV – Niederspannungsanschlussverordnung §13 Elektrische Anlage (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhal- tung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Drit- ten vermietet oder sonst zur Schadenverhütung VdS 2349 Störungsarme Elektroinstallationen - Richtlinien Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich. (2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu ge- währleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestim- mungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt §49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschafts- gesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussneh- mers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließ- lich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dür- fen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend §49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Re- geln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbe- sondere das VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) Arbeitsschutzbestimmungen (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz) Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2 Elektrische Anlagen Elektrische Anlagen sind Anlagen mit elektrischen Betriebsmitteln zur Schadenverhütung VdS 2839 Fernwirktechnik in der Elektroinstallation - Richtlinien zur Schadenverhütung I Elektrische Geräte Erzeugung, Übertragung, Umwandlung, Verteilung und AnlagenAnwendung elektrischer Energie. Dies schließt Energiequellen ein wie Batterien, Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2015 04/2004,Kondensatoren und alle anderen Quellen gespeicherter elektrischer Energie.

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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe

Verhalten bei Bränden. 4.1 13.3.1. Für das Bekämpfen von Bränden wird auf DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich von elektrischen Anlagen verwiesen. Es sind geeignete Löschgeräte bereitzuhalten und Betriebsangehörige in ihrer Bedienung zu unterrichten. 4.2 13.3.2. Zum Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen sind Feu- erlöscher Feuerlöscher (s.a. siehe auch VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeits- stätten Arbeitsstätten mit Feuerlöschern) oder Feuerlöscheinrichtungen an ge- eigneter geeigneter Stelle bereitzuhalten, die der Art und Größe der Anlage (DIN VDE 0132) angepasst sind. 4.3 13.3.3. Feuerlöscher, Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und in den vorge- sehenen vorgesehenen Zeitabständen prüfen zu lassen. An Feuerlöschern ist ein Prüfvermerk mit Datum anzubringen. 4.4 13.3.4. Bei Ausbruch eines Brandes Brands sind die gefährdeten Teile der elektrischen Anlagen von der elektrischen Energiequelle, z.z. B. dem Netz, zu trennen, indem unverzüglich der Hauptschalter betätigt wird. Dies gilt allerdings nur für die elektrischen elektrische Anlagen, die nicht für die Brandbekämpfung unter Spannung gehalten werden müs- sen oder müssen, soweit durch die Abschaltung keine anderen Gefahren entstehen (DIN VDE 0132). 4.4.1 a. Zur Erleichterung der Rettungsarbeiten in rauchgefüllten Räumen ist die Beleuchtung auch bei Tage einzuschalten. 4.4.2 b. Die Motoren von Pumpen für Wasserversorgungsanlagen, für Wasserlöschanlagen (Sprinkleranlagen) oder sonstige Xxxxx- einrichtungen Löscheinrichtungen sind in Betrieb zu halten. 4.5 13.3.5. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind nach Möglichkeit vor Löschwasser zu schützen. 4.6 13.3.6. Der Eingriff in elektrische Anlagen durch ungeschulte Perso- nen Personen ist nicht statthaft. Das Trennen hat durch das Betriebsperso- nal Betriebspersonal ordnungsgemäß mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu erfolgen. Leitungen, Kabel oder Freileitungen dürfen nicht ohne zwingenden Grund gewaltsam unterbrochen werden; Erden und Kurzschließen ist verboten. 4.7 13.3.7. Wenn die Löscharbeiten beendet sind, hat eine Elektrofach- kraft Elektrofachkraft zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die elektrischen Anlagen wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Anhang A Literatur GesetzeVorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften - VSG 1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, VerordnungenPostfach 410356, behördliche Richtlinien00000 Xxxxxx Internet: xxx.XXX.xx/xxxxxxxxx - Teil 610: Prüfungen - Erstprüfungen - Teil 630: Nachweise, Regeln und Empfehlungen Normen DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannun- gen bis 1000 V EN 50110NDE 0105 Berichte - Teil 100 - 100: Betrieb von elektrischen Anlagen DIN VDE 0107 Starkstromanlagen - Teil 15: übergehend in Krankenhäusern und medizi- nisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern DIN VDE 0108 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen DIN VDE 0165 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche DIN VDE 0211 Bau von StarkstromTeil 115 VDE-Freileitungen mit Nennspannun- gen bis 1000 V DIN EN 60893/VDE 0318 Bestimmung für Tafeln aus technischen Schichtpressstoffen auf Basis wärmehärtbarer Harze für elektro- technische Zwecke DIN EN 00000-0-0/VDE 0471 Teil 2-2 Prüfungen zur Beurteilung der Brandgefahr-Prüfverfahren Verlag GmbH, Berlin - Prüfung mit der Nadelflamme DIN EN 61557-2/VDE 0413 Teil 2 Geräte zum PrüfenOffenbach, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen - Isolationswiderstand VDE 0603 Teil 1 - Installationskleinverteiler und Zählerplätze AC 400 V EN 60947-2/DIN VDE 0660 Teil 101 Niederspannungschaltgeräte - Leistungsschalter DIN EN 60439-1/VDE 0660 Teil 500 Niederspannung-Schaltgeräte- Kombinationen DIN VDE 0660 Niederspannung-Schaltgeräte-Kombinationen DIN VDE 0664 Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen VdS-Publikationen Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx Internet: xxx.xxx-xxxxxx.xx VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlö- schern Feuerlöschern VdS 2005 2067 Elektrische Leuchten Anlagen in der Landwirtschaft - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 202:3 Elektrische Anlagen in baulichen Anlagen mit vorwiegend brennbaren Baustoffen - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2024 Errichtung elektrischer Anlagen in Möbeln 2073 Elektrowärmegeräte und ähnlichen Einrichtungsgegenständen - Richtlinien zum Brandschutz VdS 2025 Kabel- und Leitungsanlagen - Richtlinien zur Schadenver- hütung VdS 2031 .Blitz- und Überspannungsschutz in elektrischen Anlagen VdS 2033 Feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleichzustel- lende Risiken -heizungen für Tieraufzucht sowie Tierhaltung - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2278 Elektrowärme - Elektrowärme-Merkblatt zur Schadenverhütung VdS 2279 Elektrowärmegeräte Schadenverhütung Verlag, Xxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx Internet: xxx.xxx.xx Hierzu zählen insbesondere: Gesetz über die Elektrizitäts- und Elektroheizungsanlagen - Richt- linien Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG): § 49 Anforderungen an Energieanlagen (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Schadenverhütung VdS 2324 Niedervoltbeleuchtungsanlagen Erzeugung, Fortleitung und -systeme - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2349 Störungsarme Elektroinstallationen - Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2839 Fernwirktechnik in Abgabe von 1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbands der Elektroinstallation - Richtlinien zur Schadenverhütung I Elektrische Geräte Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V., 2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Anlagen, Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2015 04/2004,Wasserfaches

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Sachversicherung