Common use of Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten Clause in Contracts

Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten. Obliegenheiten bezeichnen Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den An­ spruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mittei­ len, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. („Un- verzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) 4.1.1.2 Sie müssen uns – vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Um­ stände des Versicherungsfalls unterrichten und – alle Beweismittel angeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 4.1.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen (z.B. Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels) müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. 4.1.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschut­ zes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, – bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes be­ stätigt haben und – entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestäti­ gung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.1.3 Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, das heißt den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung wir nach den Ziffern 2.3.1.2 und 2.3.2.1 tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts not­ wendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.1.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt – vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – die Beweismittel angeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – die notwendigen Unterlagen beschaffen und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angele­ genheit geben. 4.1.5 Wenn Sie eine der in Ziffer 4.1.1 und 4.1.4 genannten Ob­ liegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Ver­ sicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in ei­ nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver­ hältnis. (Was ist „grob fahrlässiges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts­ oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versi­ cherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) über diese Pflichten informiert ha­ ben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nach­ weisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall be­ stehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für – den Eintritt des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Versicherungsfalls oder – die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (z.B.: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hät- ten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. 4.1.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben. (z.B.: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.) Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.1.7 Wenn ein anderer (z.B. Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kos­ ten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brau­ chen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durch­ setzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir des­ halb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekom­ men, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahr­ lässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Was ist „grob fahrlässi- ges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) 4.1.8 Hat Ihnen ein anderer (z.B. Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurück­ zahlen.

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Samples: Verkehrs Rechtsschutzversicherung

Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten. Obliegenheiten bezeichnen Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den An­ An- spruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mittei­ mittei- len, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. („Un- verzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) 4.1.1.2 Sie müssen uns – vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Um­ stände des Versicherungsfalls unterrichten und – alle Beweismittel angeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.uns 4.1.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen (z.B. Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels) müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. 4.1.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschut­ Versicherungsschut- zes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, – bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes be­ stätigt haben und – entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestäti­ Bestäti- gung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.1.3 Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, das heißt den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung wir nach den Ziffern 2.3.1.2 und 2.3.2.1 tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts not­ wendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.1.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt – vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – die Beweismittel angeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – die notwendigen Unterlagen beschaffen und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angele­ Angele- genheit geben. 4.1.5 Wenn Sie eine der in Ziffer 4.1.1 und 4.1.4 genannten Ob­ Ob- liegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Ver­ Ver- sicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in ei­ ei- nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver­ Ver- hältnis. (Was ist „grob fahrlässiges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts­ Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versi­ Versi- cherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) über diese Pflichten informiert ha­ ha- ben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nach­ nach- weisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall be­ be- stehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für – den Eintritt des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Versicherungsfalls oder – die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (z.B.: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hät- ten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. 4.1.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Text- form. Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben. (z.B.: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.) Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.1.7 Wenn ein anderer (z.B. Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kos­ Kos- ten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brau­ brau- chen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durch­ Durch- setzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir des­ des- halb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekom­ bekom- men, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahr­ fahr- lässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Was ist „grob fahrlässi- ges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) 4.1.8 Hat Ihnen ein anderer (z.B. Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurück­ zurück- zahlen.

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Samples: Privat Und Berufs Rechtsschutzversicherung

Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten. Obliegenheiten bezeichnen Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten ver- sicherten Personen beachten müssen, um den An­ spruch Anspruch auf Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz zu erhalten. 4.1.1 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1.1 4.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mittei­ lenmitteilen, gegebenenfalls ge- gebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. („Un- verzüglichUnverzüglichheißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)heißt 4.1.1.2 4.1.2 Sie müssen uns – vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Um­ stände des Versicherungsfalls unterrichten und – alle Beweismittel angeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.uns 4.1.1.3 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen (z.z. B. Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels) müssen Sie nach Möglichkeit Möglich- keit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. 4.1.2 4.1.4 Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Ent- sprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt z. B. in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versi- cherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- rung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (z. B.: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so ge- ring wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechts- anwalt fragen. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschut­ zesVersicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen recht- lichen Interessen, – bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes be­ stätigt haben und – entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestäti­ gung Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen tra- gen gehabt hätten. 4.1.3 4.3 Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, das heißt d. h. den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählenaus- wählen, deren Vergütung wir nach den Ziffern 2.3.1.2 und 2.3.2.1 tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts not­ wendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.1.4 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes Folgen- des tun: Ihren Rechtsanwalt – vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – die Beweismittel angeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – die notwendigen Unterlagen beschaffen und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angele­ genheit Angelegenheit geben. 4.1.5 4.5 Wenn Sie eine der in Ziffer 4.1.1 4.1 und 4.1.4 4.4 genannten Ob­ liegenheiten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Ver­ sicherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigtbe- rechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in ei­ nem einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver­ hältnisVerhältnis. (Was ist „grob fahrlässiges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts­ Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen voll- ständigen oder teilweisen Wegfall des Versi­ cherungsschutzes Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte ge- sonderte Mitteilung in Textform (z.z. B. Brief, Fax oder E-Mail) über diese Pflichten informiert ha­ benhaben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nach­ weisennachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall be­ stehenbestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache Ur- sache war für – den Eintritt des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Versicherungsfalls oder – die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (z.z. B.: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmtabge- stimmt. Bei nachträglicher Prüfung hät- ten hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. 4.1.6 4.6 Sie müssen sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kennt- nis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. (z. B.: Ihr Anwalt unterrichtet uns nicht rechtzei- tig. Dann behandeln wir Sie so, als hätten Sie selbst uns nicht rechtzeitig informiert.) 4.7 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem un- serem schriftlichen Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben. (z.B.: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreteneine andere Person.) Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.) 4.1.7 4.8 Wenn ein anderer (z.B. z. B.: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kos­ ten Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brau­ chenbrauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durch­ setzung Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir des­ halb diese deshalb die- se Kosten von den anderen nicht erstattet bekom­ menbekommen, dann müssen müs- sen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahr­ lässig fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisenbewei- sen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Was ist „grob fahrlässi- ges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)ist 4.1.8 4.9 Hat Ihnen ein anderer (z.B. z. B.: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahltge- zahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurück­ zahlenzurückzahlen.

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Samples: Privat Und Berufs Rechtsschutzversicherung

Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten. Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den An­ spruch Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mittei­ lenmitteilen, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. („Un- verzüglichUnverzüglich“ heißt nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern Zögern“ bzw. so schnell wie eben möglich“.) 4.1.1.2 Sie müssen uns – vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Um­ stände des Versicherungsfalls unterrichten und – alle Beweismittel angeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.uns 4.1.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen (z.B. Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels) müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.. (Beispiele für Kosten verursachende 4.1.1.4 Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 4.1.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschut­ zesVersicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes be­ stätigt haben bestätigt haben, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestäti­ gung Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.1.3 Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, das heißt den Den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung wir nach den Ziffern 2.3.1.2 und 2.3.2.1 tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, wenn Sie das verlangen oder wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts not­ wendig notwendig erscheint. Wenn wir Wir beauftragen den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.1.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, die Beweismittel angeben, die möglichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Unterlagen beschaffen und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angele­ genheit Angelegenheit geben. 4.1.5 Wenn Sie eine der in Ziffer 4.1.1 und 4.1.4 genannten Ob­ liegenheiten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Ver­ sicherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in ei­ nem einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver­ hältnisVerhältnis. (Was ist grob Grob fahrlässiges Verhalten“? “ bedeutet: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts­ Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versi­ cherungsschutzes Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. das heißt per Brief, Fax oder E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) über diese Pflichten informiert ha­ benhaben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nach­ weisennachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall be­ stehenbestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (z.B.Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hät- ten hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. 4.1.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben. (z.B.: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.) Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.1.7 Wenn ein anderer (z.B. Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kos­ ten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brau­ chen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durch­ setzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir des­ halb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekom­ men, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahr­ lässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Was ist „grob fahrlässi- ges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) 4.1.8 Hat Ihnen ein anderer (z.B. Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurück­ zahlen.

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Samples: Insurance Agreement

Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten. Obliegenheiten bezeichnen Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den An­ An- spruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mittei­ lenmit- teilen, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. („Un- verzüglichUnverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) 4.1.1.2 Sie müssen uns – vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Um­ Um- stände des Versicherungsfalls unterrichten und – alle Beweismittel angeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 4.1.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen (z.B. Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels) müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. 4.1.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschut­ Versicherungsschut- zes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, – bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes be­ be- stätigt haben und – entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestäti­ Bestäti- gung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.1.3 Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, das heißt den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung wir nach den Ziffern 2.3.1.2 und 2.3.2.1 tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts not­ not- wendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.1.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt – vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – die Beweismittel angeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – die notwendigen Unterlagen beschaffen und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angele­ Angele- genheit geben. 4.1.5 Wenn Sie eine der in Ziffer 4.1.1 und 4.1.4 genannten Ob­ Ob- liegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Ver­ Ver- sicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in ei­ nem einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver­ hältnisVerhältnis. (Was ist „grob fahrlässiges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts­ Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versi­ cherungsschutzes Ver- sicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) über diese Pflichten informiert ha­ benhaben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nach­ nach- weisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall be­ stehenbestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsver- letzung nicht die Ursache war für – den Eintritt des Versicherungsfalls, – die Feststellung des Versicherungsfalls oder – die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (z.B.: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hät- ten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. 4.1.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben. (z.B.: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.) Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.1.7 Wenn ein anderer (z.B. Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kos­ Kos- ten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brau­ brau- chen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durch­ Durch- setzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir des­ des- halb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekom­ bekom- men, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahr­ fahr- lässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Was ist „grob fahrlässi- ges fahrläs- siges Verhalten“? Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt Sorg- falt in ungewöhnlich hohem Maße.) 4.1.8 Hat Ihnen ein anderer (z.B. Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurück­ zahlenzu- rückzahlen.

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Samples: Privat , Berufs Und Verkehrs Rechtsschutzversicherung