Was müssen Sie beachten? Musterklauseln

Was müssen Sie beachten?. E.1 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen uns gegenüber zu beachten? E.1.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. E.1.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie Ihnen ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen sein würde.
Was müssen Sie beachten?. E.1 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen uns gegenüber zu beach- ten? Was gilt bei einer Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? E.1.1 Wohin müssen Sie Anzeigen und Erklärungen richten, und in welcher Form sind sie abzugeben? Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Richten Sie diese bitte an unsere Hauptverwaltung oder an die zuständige Geschäftsstelle. Welche das ist, finden Sie im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen. E.1.2 Was gilt im Fall einer Anschrifts- oder Namensänderung? Bitte teilen Sie uns umgehend mit, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr Name geändert hat. Haben Sie versäumt, uns darüber zu informieren, dass sich Ihre An- schrift geändert hat? Dann genügt es für eine Willenserklärung (bspw. Kündigung), wenn wir diese mit eingeschriebenem Brief an Ihre letzte uns bekannte Anschrift senden. Das trifft auch für eine Namensänderung zu, die Sie uns nicht mitgeteilt haben. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zuge- gangen.
Was müssen Sie beachten?. 4.1 Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegen- heiten 4.1.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gege- benenfalls auch mündlich oder telefonisch. („Unverzüglich“ heißt 4.1.1.2 Sie müssen uns – vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und – alle Beweismittel angeben und – uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 4.1.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen (z.B. Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels) müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. 4.1.1.4 Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Ent- sprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (z. B.: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so ge- ring wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechts- anwalt fragen. 4.1.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer recht- lichen Interessen, – bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt ha- ben und – entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tra- gen gehabt hätten. 4.1.3 Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl, d. h. den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsanwälte aus- wählen, deren Vergütung wir nach den Ziffern 2.3.1.2 und 2.3.2.1 tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, – wenn Sie das verlangen oder – wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umge- hende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ih- rem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.1.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt – vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, – die Beweismittel angeben, – die möglichen Auskünfte erteilen, – die notwendigen Unterlagen beschaffen und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.1.5 Wenn Sie eine der in Ziffer 4.1.1 und 4.1.4 ge...
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  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wann sind die Leistungen fällig? Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • Haftung des Kunden für Schäden 10.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. 10.2 Das Hotel kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangen.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.