Einschränkung unserer Leistungspflicht Musterklauseln

Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigun- gen können wir keine oder nur eingeschränkt Leis- tungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen über nicht versicherbare Personen (Ziffer 7) sowie die Aus- schlüsse (Ziffer 8). Sie gelten für alle Leistungsarten.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 4) und zu den Aus- schlüssen (Ziffer 5). Sie gelten für alle Leistungsarten.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbrin- gen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 4) und zu den Aus- schlüssen (Ziffer 5). Sie gelten für alle Leistungsarten.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle, Personen und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkte Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebre- chen (Abschnitt A1 Ziffer 3), nicht versicherte Personen (Abschnitt A1 Ziffer 4) sowie zu den Ausschlüssen (Abschnitt A1 Ziffer 5).
Einschränkung unserer Leistungspflicht. C.3.1 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die nach dem Schaden- freiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung (siehe G.) vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Ausnahmen: • Der Rechtsschutzfall wird mit einer Erstberatung oder einer außer- gerichtlichen Konfliktbeilegung durch einen von uns vorgeschlagenen Dienstleister nach B.4.1.2 erledigt. In diesem Fall übernehmen wir die hierbei entstehenden Kosten ohne Abzug der Selbstbeteiligung. • Mehrere Rechtsschutzfälle hängen zeitlich und ursächlich zusammen. In diesem Fall ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. C.3.2 Folgende Kosten erstatten wir nicht: C.3.2.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. C.3.2.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie fordern Schadenersatz in Höhe von Dies gilt nicht, wenn eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetz- lich vorgeschrieben ist. C.3.2.3 Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche. C.3.2.4 Kosten, die auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen („Vollstreckungs- titel“ sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.) C.3.2.5 Kosten auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. („Vollstreckungstitel“ sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.) C.3.2.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 €. C.3.2.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: • Xxxxxx, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. • Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen (z. B.: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 €. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 € (= 80 % des angestrebten Ergebnisses). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). • Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. • Sie einigen sich auch über unstreitige (kein Versicherungsfall) oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. • Wir übernehmen nicht die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versiche- rungsfall. • Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B.: Kosten eines Gerichtsvollziehers), die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen oder die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels einge- leitet werden. (Vollstreckungstitel sind z. B.: ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil). • Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 € verhängt wurde. • Xxxxxx, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. • Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Bezug auf ein Grund- stück, Gebäude oder Gebäudeteil (z. B.: Räumung) • Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. In diesem Fall bilden wir eine Quote, die dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert entspricht (z. B.: Sie machen ver- schiedene Ansprüche geltend in einer Gesamthöhe von 00.000 €. Nur der Anspruch über 0.000 € ist versichert. Dann tragen wir 60 % der Kosten, die Ihnen insgesamt entstehen).
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen er- bringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (siehe Ziffer 2.1) und zu den Ausschlüssen (siehe Ziffer 2.2). Für die Dauer der Unfallversicherung können Sie die Lei- stungsarten mit uns vereinbaren. Im Folgenden beschrei- ben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versiche- rungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen ge- nannt sind.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: (z. B. verlangen Sie Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro – 80 Prozent des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Besonderheit: Wenn gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben ist, kommt diese zum Tragen. • Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. • Im Premium-Schutz müssen Sie die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht bezahlen, wenn ein Versicherungsfall nach einer Beratung erledigt ist. • In folgenden Serviceleistungen (sofern vereinbart) müssen Sie ebenfalls die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht bezahlen: – telefonische Rechtsberatung, – Rechtsschutz im Mediationsverfahren, – Online-Rechtsberatung, – Online-Schlichtung, – Notfallvorsorge-Schutz, – Identitäts-Schutz im Internet und Dark/Deep Web (IDPROTECT), – Datentresor, – Online-Vertrags-Check.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädi- gungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwir- kung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 6), den nicht versicherbaren Personen (Ziffer 7) sowie zu den Ausschlüssen (Ziffer 8). Sie gelten für alle Leistungsarten.