Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Der Versicherte hat – den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; – soweit seine Interessen nicht unbillig beein- trächtigt werden, – vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; – alles zu vermeiden, was die unnötige Er- höhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat- tung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwen- digen Unterlagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzu- wirken. Verletzt der Versicherte diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vor- sätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verlet- zung weder Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tungen gehabt hat. Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Um- fang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Ver- sicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maß- nahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Inte- ressen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch sol- che Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Insurance Agreement, Barmenia Privathaftpflichtversicherung
Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Der Versicherte hat – - den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt Rechts- anwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel Be- weismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; – - soweit seine Interessen nicht unbillig beein- trächtigt beeinträchtigt werden, – - vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; – - alles zu vermeiden, was die unnötige Er- höhung Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat- tung Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwen- digen Unterlagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzu- wirkenmitzuwirken. Verletzt Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte diese Pflichten, kann Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahr- lässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von berechtigt, seine Leistung in einem der Verpflichtung zur Leistung frei werdenSchwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versi- cherungsnehmer nach, es sei denndass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung beruhte der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vor- sätzlicher für den Eintritt oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verlet- zung weder Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles Versicherungsfalls noch auf für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tungen gehabt Lei- stung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Um- fang Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Ver- sicherungsschutzesVersicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maß- nahmen Ver- sicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Inte- ressenInteressen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch sol- che solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser die- ser Maßnahmen zu tragen hätte.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Der Versicherte hat – - den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt Rechts- anwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel Be- weismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; – - soweit seine Interessen nicht unbillig beein- trächtigt beeinträchtigt werden, – - vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; – - alles zu vermeiden, was die unnötige Er- höhung Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat- tung Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwen- digen Unterlagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzu- wirkenmitzuwirken. Verletzt Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte diese Pflichten, kann Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahr- lässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von berechtigt, seine Leistung in einem der Verpflichtung zur Leistung frei werdenSchwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versi- cherungsnehmer nach, es sei denndass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung beruhte der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vor- sätzlicher für den Eintritt oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verlet- zung weder Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles Versicherungsfalls noch auf für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tungen gehabt Lei- stung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Um- fang Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Ver- sicherungsschutzesVersicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maß- nahmen Ver- sicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Inte- ressenInteressen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch sol- che solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser die- ser Maßnahmen zu tragen hätte.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Der Versicherte Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er • dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzu- zeigen; • den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten, ihm die unterrichten sowie Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffenstellen; – • soweit seine Interessen nicht unbillig beein- trächtigt beeinträchtigt werden, – • Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor Erhebung der Erhe- bung und Abwehr von Klagen oder sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; – alles zu vermeiden, was die unnötige Er- höhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat- tung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die • für die Geltendmachung der Ansprüche notwen- digen Unterlagen Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren mögli- chen Vorgehensweisen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht abschließend): – nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamt- schuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), – auf Verlangen mitzu- wirken. Verletzt der Versicherte diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn(zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz in der aktuellen Situation nicht oder noch auf grober Fahrlässigkeitnicht notwendig sind, – vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, – vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teil- ansprüche zurückstellt, – in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Pro- zessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Bei vor- sätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt • Der Versicherte hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verlet- zung weder Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tungen gehabt hatWeisung zu beauftragen. Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Um- fang Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Ver- sicherungsschutzesVersicherungsschut- zes. Ergreift der Versicherte Maß- nahmen Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Inte- ressenInteressen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, bestätigt und entstehen durch sol- che solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Der Versicherte kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswäh- len, deren Vergütung der Versicherer nach Nr. 4 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, • wenn der Versicherte dies verlangt; • wenn der Versicherte keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftra- gung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versiche- rer im Namen des Versicherten beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. Der Versicherte hat • den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahr- heitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu ertei- len und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; • dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschut- zes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Der Versicherte muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt. Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Ansprüche des Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwen- digen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi- cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Der Versicherte hat – - den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; – - soweit seine Interessen nicht unbillig beein- trächtigt beeinträchtigt werden, – vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; – alles zu vermeiden, was die unnötige Er- höhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat- tung Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwen- digen notwendigen Unterlagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzu- wirkenmitzuwirken. Verletzt der Versicherte diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vor- sätzlicher vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verlet- zung Verletzung Einfluss weder Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tungen Leistungen gehabt hat. Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Um- fang Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Ver- sicherungsschutzesVersicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maß- nahmen Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Inte- ressenInteressen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch sol- che solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
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Samples: Zusatzvereinbarung Zur Privathaftpflichtversicherung
Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Der Versicherte hat – - den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt Rechts- anwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel Be- weismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; – - soweit seine Interessen nicht unbillig beein- trächtigt beeinträchtigt werden, – vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; – alles zu vermeiden, was die unnötige Er- höhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat- tung Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwen- digen Unterlagen hat der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzu- wirkenmitzuwirken. Verletzt der Versicherte diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, die Verletzung beruhte be- ruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vor- sätzlicher vorsätzli- cher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verlet- zung Verletzung Einfluss weder Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tungen Leistungen gehabt hat. Der Versicherer bestätigt dem Versicherten den Um- fang Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Ver- sicherungsschutzesVersicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maß- nahmen Ver- sicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Inte- ressenInteressen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch sol- che solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser die- ser Maßnahmen zu tragen hätte.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung