Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz Musterklauseln

Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz. Wir haben bei der ROLAND Rechtsschutz- Versicherungs-AG für die Versicherten dieser Pri- vathaftpflichtversicherung einen Gruppenversiche- rungsvertrag über eine Spezial-Schadenersatz- Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Die Versicherungsleistungen aus diesem Gruppen- versicherungsvertrag werden Ihnen als durch diesen Vertrag versicherte Person nicht von der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG, sondern von der ROLAND-Rechtsschutz-Versicherungs-AG als Ver- sicherer und Risikoträger zugesagt und erbracht. Diesem Gruppenversicherungsvertrag liegen die nachstehend unter A3-6.1 bis A3-6.8.3 aufgeführten Bedingungen der ROLAND Rechtsschutz-Versiche- rungs-AG zu Grunde. Im Falle der Beendigung die- ser Privathaftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-Schadenersatz- Rechtsschutz-Versicherung. A3-6.1 Versicherungsnehmerin: BARMENIA Allgemeine Versicherungs-AG, Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx.
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz. Die WWK Allgemeine Versicherung AG hat bei der ARAG SE für die Versicherten dieser Tierhalter haft- pflichtversicherung einen Gruppenvertrag über eine Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Versicherung ist im Beitrag für diese Tierhalterhaft- pflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendi- gung dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung.
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz. Die WWK Allgemeine Versicherung AG hat bei der ARAG SE für die Versicherten dieser Privathaftpflicht- versicherung einen Gruppenvertrag über eine Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung abge- schlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen die nachste- henden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung ist im Beitrag für diese Privathaftpflichtversicherung ent- halten. Im Falle der Beendigung dieser Privathaftpflicht- versicherung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung. A4-1.15.2.1 Versicherungsnehmerin: Versicherungsnehmerin der Spezial-Schadenersatz- Rechtsschutz-Versicherung ist die WWK Allgemeine Versicherung AG, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx.
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz. Die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG hat bei der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die Versicherten dieser Privathaftpflichtversicherung einen Gruppenvertrag über eine Spezial-Schaden- ersatz-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen die nachstehenden Bedingungen zu Grunde. Im Falle der Beendigung dieser Privathaftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-Schadenersatz- Rechtsschutz-Versicherung. A3-6.1 Versicherungsnehmerin: BARMENIA Allgemeine Versicherungs-AG, Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx.
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz. Die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG hat bei der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die Versicherten dieser Tierhalter-Haftpflichtversi- cherung einen Gruppenversicherungsvertrag über eine Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versi- cherung abgeschlossen. Die Versicherungsleistun- gen aus diesem Gruppenversicherungsvertrag wer- den Ihnen als durch diesen Vertrag versicherte Per- son nicht von der Barmenia Allgemeine Versiche- rungs-AG, sondern von der ROLAND-Rechtsschutz- Versicherungs-AG als Versicherer und Risikoträger zugesagt und erbracht. Diesem Gruppenversicherungsvertrag liegen die nachstehend unter A3-2.1 bis A3-2.8.3 aufgeführten Bedingungen der ROLAND Rechtsschutz-Versiche- rungs-AG zu Grunde. Im Falle der Beendigung die- ser Tierhalter-Haftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-Schadenersatz- Rechtsschutz-Versicherung. A3-2.1 Versicherungsnehmerin: BARMENIA Allgemeine Versicherungs-AG, Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx.
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz. Für die versicherten Personen in der ALL- STERN®- Privat-Haftpflichtversicherung be- steht im Rahmen eines Gruppenversiche- rungsvertrages eine Spezial-Schadenersatz- Rechtsschutz-Versicherung. Diesem Grup- penvertrag liegen die unten stehenden Be- dingungen zugrunde. Die Prämie für den Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist in der Prämie für die Privat-Haftpflichtversiche- rung enthalten. Im Falle der Beendigung der Privat-Haftpflichtversicherung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-Scha- denersatz-Rechtsschutz-Versicherung. 1. (gestrichen) 2. Versicherte Personen: Versichert sind der jeweilige Versicherungs- nehmer und die versicherten Personen einer ALLSTERN® - Privat-Haftpflichtversicherung mit Forderungsausfalldeckung.

Related to Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen 2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. 2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll. 2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00. 2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

  • Schadenersatz Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der Auftragge- ber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV-Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unter- lassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Drit- ter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von den vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down-Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auf- tragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller An- spruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnent- ganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftragge- bers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.