Common use of Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles Clause in Contracts

Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. 8.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Ver- sicherten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den Rechtsanwalt seines Vertrauens, der beim zustän- digen Gericht ansässig ist, selbst beauftragen oder einen aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, 8.1.1 wenn der Versicherte dies verlangt; 8.1.2 wenn der Versicherte keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. 8.2 Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.

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Samples: Sportversicherung, Sportversicherung

Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. 8.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Ver- sicherten Versicherten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den Rechtsanwalt seines Vertrauens, der beim zustän- digen Gericht ansässig ist, selbst beauftragen oder einen aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, 8.1.1 wenn der Versicherte dies verlangt; 8.1.2 wenn der Versicherte keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. 8.2 Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.

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Samples: Sportversicherung

Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. 8.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Ver- sicherten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt seines Vertrauens, der beim zustän- digen Gericht ansässig ist, selbst beauftragen oder einen aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, 8.1.1 wenn der Versicherte dies verlangt; 8.1.2 wenn der Versicherte keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. 8.2 Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.

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Samples: Sportversicherung