Verhandlung über Fortsetzung Musterklauseln

Verhandlung über Fortsetzung. Die Vertragsschließenden werden innerhalb von 4 Wochen nach Kündigung über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages in Verhandlungen eintreten. Berlin, den 02. Juli 2013 Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 43
Verhandlung über Fortsetzung. Die Vertragsschließenden werden innerhalb von 4 Wochen nach Kündigung über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages in Verhandlungen eintreten. (Unterschriftenseite folgt) Berlin, den 02. Juli 2013 Bundesverband der Film und Fernseh- schauspieler e. V. – BFFS-Vorstand Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Bundesvorstand (Berlin) Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. (Berlin) Xxxxxxx Xxxxxxx Filmhersteller und Schauspielerinnen verpflichten sich, zumindest die branchenüblichen Rahmen- bedingungen einzuhalten, um den schauspielerischen Prozess zu ermöglichen bzw. nicht zu stö- ren. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören insbesondere folgende Regelungen:
Verhandlung über Fortsetzung. Die Vertragsschließenden werden innerhalb von 4 Wochen nach Kün- digung über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages in Verhand- lungen eintreten. Berlin, den 2. 7. 2013 Bundesverband der Film und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Fernsehschauspieler e. V. – ver.di BFFS-Vorstand Bundesvorstand (Berlin) Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e.V. (Berlin) Filmhersteller und Schauspielerinnen verpflichten sich, zumindest die bran- chenüblichen Rahmenbedingungen einzuhalten, um den schauspielerischen Prozess zu ermöglichen bzw. nicht zu stören. Zu diesen Rahmenbedingun- gen gehören insbesondere folgende Regelungen:
Verhandlung über Fortsetzung. Die Vertragsschließenden werden innerhalb von 4 Wochen nach Kündigung über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages in Verhandlungen eintreten. (Unterschriftenseite folgt) Berlin, den 30. April 2021 Bundesverband Schauspiel e. V. (BFFS) – Vorstand Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Bundesvorstand (Berlin) H ei nr i c h S c haf mei s t er C hr i s t oph S c hmi t z Les l i e Mal t on Mat t hi as v on F i nt el Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. (Berlin) A l ex ander T hi e s C hr i s t oph P al me r Mat hi as S c hw a r z <.. image(Ein Bild, das schwarz, dunkel enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..> <.. image(Ein Bild, das Text, Hauskatze enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..> <.. image(Ein Bild, das Gras enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..> <.. image(Ein Bild, das dunkel enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..> Filmhersteller und Schauspielerinnen verpflichten sich, zumindest die branchenüblichen Rahmen- bedingungen einzuhalten, um den schauspielerischen Prozess zu ermöglichen bzw. nicht zu stö- ren. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören insbesondere folgende Regelungen:

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  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.