Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung Musterklauseln

Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung. Bei diesem Verfahren wählen die öffentlichen Auftraggeber unter den Bewerbern diejenigen zu Verhandlungen aus, die die in der Auftragsbekanntmachung angegebenen Voraussetzungen erfüllen. Zulässig sind nur die in den Artikeln 20 bis 24 der Richtlinie aufgeführten Kriterien, die sich auf die persönliche Lage sowie die technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers beziehen. Können aus Gründen der Dringlichkeit die von der Richtlinie festgelegten normalen Fristen nicht eingehalten werden, kann ein beschleunigtes Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung durchgeführt werden. Die weiter oben angeführten Anmerkungen zum beschleunigten nichtoffenen Verfahren gelten auch hier, und die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, die Anwendung des beschleunigten Verfahrens in der Bekanntmachung zu rechtfertigen. Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung ist dann zulässig, wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens ausschließlich nicht ordnungsgemäße Angebote27 oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den innerstaatlichen, mit Abschnitt IV der Richtlinie (gemeinsame Teilnahmebestimmungen, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien) zu vereinbarenden Vorschriften unannehmbar sind28. Voraussetzung dafür ist, daß die ursprünglichen, in der Auftragsbekanntmachung und den zugehörigen Unterlagen festgelegten Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden. Ist dies nicht der Fall, so ist das offene oder nichtoffene Verfahren entsprechend den jeweiligen Bestimmungen der Richtlinie erneut einzuleiten. Grundlegende Änderungen der ursprünglichen Auftragsbedingungen sind z.B. Änderungen bei Auftragsparametern wie Finanzierung, Lieferfristen und insbesondere den technischen Spezifikationen der zu liefernden Waren. Die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ist nur dann rechtmäßig, wenn der betreffende öffentliche Auftraggeber zuvor offiziell erklärt hat, daß die im Rahmen des zunächst durchgeführten offenen oder nichtoffenen Verfahrens eingegangenen Angebote nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar waren, und wenn er das betreffende Verfahren beendet hat. Die vorherige Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber alle diejenigen Teilnehmer des zunächst durchgeführten offenen bzw. nichtoffenen Verfahrens zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren auffordert, die die Eignungskriterien nach Artikel 20 ...

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.