Verhandlungsverfahren. 49 Das Verhandlungsverfahren beginnt mit dem Abschluss des Teilnahmewettbewerbs. 50 Das Verhandlungsverfahren beginnt mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Dies lei- tet die Phase der Erstangebote ein.
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (§ 3 EG Abs.3 VOL/A) ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 EG Abs.4 VOL/A)
Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung (§ 3 Abs. 1 VOF) zur Teilnahme -Teilnahmewettbewerb-
Verhandlungsverfahren. Anhang XIV In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems aufzunehmende Informationen Anhang XV Teil A In die regelmäßige Bekanntmachung aufzunehmende Informationen Anhang XV Teil B In die Ankündigungen der Veröffentlichung einer nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten regelmäßigen als Hinweis dienender Bekanntmachung über ein Beschafferprofil aufzunehmende Informationen Anhang XVI In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen Anhang XVII Teil A Dienstleistungen im Sinne von Artikel 31 Anhang XVII Teil B Dienstleistungen im Sinne von Artikel 32 Anhang XX Merkmale für die Veröffentlichung Anhang XXI Definition bestimmter technischer Spezifikationen Anhang XXIII Vorschriften des Internationalen Arbeitsrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 Anhang XXIV Anforderungen an die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten/Anträgen auf Teilnahme, Prüfungsanträgen oder Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe
Verhandlungsverfahren. 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon, Fernschreib und Faxnummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.
Verhandlungsverfahren. In folgenden Fällen können die Zuschussempfänger den Auftrag auf der Grundlage eines einzigen Angebots im Verhandlungsverfahren vergeben:
Verhandlungsverfahren. Auftragsvergaben nach der VOF erfolgen grundsätzlich im Verhandlungsverfahren (§§ 10 bis 13 VOF), es sei denn, ein Abweichen kommt ausnahmsweise (Geheimhaltungsgründe, technische oder wirtschaftliche Gründe und Schutz von Ausschließlichkeitsrechten, Auftragsvergabe nach Wettbewerb, zwingende Dringlichkeit, zusätzliche Dienstleistungen, Wiederholung gleichartiger freiberuflicher Leistungen) in Betracht.
Verhandlungsverfahren. Beim Verhandlungsverfahren wenden sich die öffentlichen Auftraggeber an die Unternehmer ihrer Xxxx und handeln mit ihnen die Auftragsbedingungen, d.h. die technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Konditionen, aus. Bei diesem Verfahren räumt die Richtlinie dem öffentlichen Auftraggeber eine gewisse Flexibilität sowohl bei den der Auftragsvergabe vorangehenden Erörterungen als auch bei der Auftragsvergabe selbst ein. Das Verfahren kann jedoch nicht einer freihändigen Auftragsvergabe gleichgesetzt werden, da es dem öffentlichen Auftraggeber bei der Festlegung der Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Preise, Fristen, Mengen, der technischen Merkmale und der Gewährleistung, notwendigerweise eine aktive Rolle abverlangt. Außerdem entbindet das Verhandlungsverfahren den öffentlichen Auftraggeber nicht von der Einhaltung bestimmter Regeln der guten Verwaltungspraxis, d.h. er muß − Vor- und Nachteile der Angebote sorgfältig abwägen und − die Wettbewerber entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz behandeln. Die Anwendung dieses flexiblen Verfahrens ist nur unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt und dementsprechend ausschließlich in den in der Richtlinie aufgeführten Fällen zulässig. Es handelt sich hier um Ausnahmen von den Richtlinienbestimmungen, die für die Wahrung der im EG-Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Lieferaufträge sorgen sollen. Diese Ausnahmeregelungen sind daher restriktiv auszulegen25, und es obliegt dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, daß außergewöhnliche Umstände die Anwendung der Ausnahmeregelung tatsächlich rechtfertigen26. 25 EuGH, Urteil vom 17.11.1993, Kommission/Spanien, Rs. C-71/92, Slg. 1993, S. 5978, Entscheidungsgrund 36. 26 EuGH, Urteil vom 10.3.1987, Kommission/Italien, Rs. 199/85, Slg. 1985, S. 1039, Entscheidungs grund 14. Nach der Richtlinie kann das Verhandlungsverfahren je nach den obwaltenden Umständen mit oder ohne vorheriger Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt werden.
Verhandlungsverfahren. 1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Telegrammanschrift sowie Telex- und Faxnum- mer des öffentlichen Auftraggebers.
Verhandlungsverfahren. Zur Auftragsverhandlung wird eingeladen, soweit und sobald das Ergebnis des Planungswettbewerbs realisiert werden soll. Entsprechende Termine für das Verhandlungsverfahren werden nach Abschluss des Planungswettbewerbes bekannt gegeben.