Verhandlungsverfahren. Das Verhandlungsverfahren beginnt mit dem Abschluss des Teilnahmewettbewerbs.
Verhandlungsverfahren. Beim Verhandlungsverfahren wenden sich die öffentlichen Auftraggeber an die Unternehmer ihrer Xxxx und handeln mit ihnen die Auftragsbedingungen, d.h. die technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Konditionen, aus. Bei diesem Verfahren räumt die Richtlinie dem öffentlichen Auftraggeber eine gewisse Flexibilität sowohl bei den der Auftragsvergabe vorangehenden Erörterungen als auch bei der Auftragsvergabe selbst ein. Das Verfahren kann jedoch nicht einer freihändigen Auftragsvergabe gleichgesetzt werden, da es dem öffentlichen Auftraggeber bei der Festlegung der Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Preise, Fristen, Mengen, der technischen Merkmale und der Gewährleistung, notwendigerweise eine aktive Rolle abverlangt. Außerdem entbindet das Verhandlungsverfahren den öffentlichen Auftraggeber nicht von der Einhaltung bestimmter Regeln der guten Verwaltungspraxis, d.h. er muß − Vor- und Nachteile der Angebote sorgfältig abwägen und − die Wettbewerber entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz behandeln. Die Anwendung dieses flexiblen Verfahrens ist nur unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt und dementsprechend ausschließlich in den in der Richtlinie aufgeführten Fällen zulässig. Es handelt sich hier um Ausnahmen von den Richtlinienbestimmungen, die für die Wahrung der im EG-Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Lieferaufträge sorgen sollen. Diese Ausnahmeregelungen sind daher restriktiv auszulegen25, und es obliegt dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, daß außergewöhnliche Umstände die Anwendung der Ausnahmeregelung tatsächlich rechtfertigen26. 25 EuGH, Urteil vom 17.11.1993, Kommission/Spanien, Rs. C-71/92, Slg. 1993, S. 5978, Entscheidungsgrund 36. 26 EuGH, Urteil vom 10.3.1987, Kommission/Italien, Rs. 199/85, Slg. 1985, S. 1039, Entscheidungs grund 14. Nach der Richtlinie kann das Verhandlungsverfahren je nach den obwaltenden Umständen mit oder ohne vorheriger Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt werden.
Verhandlungsverfahren. Name, Anschrift, Telefonnummer, Telegrammanschrift sowie Telex- und Faxnum- mer des öffentlichen Auftraggebers.
Verhandlungsverfahren. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon, Fernschreib und Faxnummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.
Verhandlungsverfahren. In folgenden Fällen können die Zuschussempfänger den Auftrag auf der Grundlage eines einzigen Angebots im Verhandlungsverfahren vergeben:
a) im Rahmen der humanitären Hilfe, bei Katastrophenschutzeinsätzen oder bei der Hilfe in Krisensituationen. Krisensituationen können nur geltend gemacht werden, wenn sie förmlich von der Europäischen Kommission anerkannt wurden: Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet den Koordinator, wenn eine Situation zur Krise erklärt wurde und nennt den Zeitraum, für den diese Erklärung gilt.
b) Die Leistungen sollen von öffentlichen Stellen bzw. Einrichtungen und Vereinigungen ohne Erwerbszweck erbracht werden und betreffen Maßnahmen institutioneller Art oder zur Unterstützung der Bevölkerung im sozialen Bereich.
c) Der Auftrag dient der Verlängerung bereits laufender Maßnahmen:
(i) die im Hauptdienstleistungsauftrag nicht enthalten waren, jedoch aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Ausführung des Auftrags erforderlich geworden sind, sofern die Ergänzungsleistung technisch oder wirtschaftlich nicht ohne erheblichen Nachteil für die Zuschussempfänger vom Hauptauftrag getrennt werden kann und der Gesamtwert der Ergänzungsleistungen höchstens 50 % des Wertes des Hauptauftrags beträgt, oder
(ii) die in einer Wiederholung der vom Auftragnehmer im Rahmen eines früheren Auftrags erbrachten Leistungen bestehen, sofern:
a) der frühere Auftrag Gegenstand einer Auftragsbekanntmachung war und in dieser Bekanntmachung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vergabe zusätzlicher Leistungen für das Projekt im Verhandlungsverfahren und auf deren geschätzte Kosten hingewiesen wurde, und
b) der Wert und die Laufzeit der zusätzlichen Leistungen den Wert und die Laufzeit des früheren Auftrags nicht überschreiten.
d) Es handelt sich um Ergänzungslieferungen, die von dem ursprünglichen Lieferer vorgenommen werden und entweder zur Teilerneuerung gängiger Waren oder Anlagen oder zur Erweiterung vorhandener Warenbestände oder Anlagen bestimmt sind; ein Wechsel des Lieferers würde die Zuschussempfänger zum Erwerb von Waren mit anderen technischen Merkmalen zwingen, was eine Inkompatibilität oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Einsatz und Wartung zur Folge hätte.
e) Es handelt sich um Ergänzungsbauleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, jedoch aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich geworden sind, sofern die Leistungen technisch oder wirtschaftlich nicht ohne erh...
Verhandlungsverfahren. Anhang XIV In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems aufzunehmende Informationen Anhang XV Teil A In die regelmäßige Bekanntmachung aufzunehmende Informationen Anhang XV Teil B In die Ankündigungen der Veröffentlichung einer nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten regelmäßigen als Hinweis dienender Bekanntmachung über ein Beschafferprofil aufzunehmende Informationen Anhang XVI In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen Anhang XVII Teil A Dienstleistungen im Sinne von Artikel 31 Anhang XVII Teil B Dienstleistungen im Sinne von Artikel 32 Anhang XX Merkmale für die Veröffentlichung Anhang XXI Definition bestimmter technischer Spezifikationen Anhang XXIII Vorschriften des Internationalen Arbeitsrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 Anhang XXIV Anforderungen an die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten/Anträgen auf Teilnahme, Prüfungsanträgen oder Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe
Verhandlungsverfahren. Auftragsvergaben nach der VOF erfolgen grundsätzlich im Verhandlungsverfahren (§§ 10 bis 13 VOF), es sei denn, ein Abweichen kommt ausnahmsweise (Geheimhaltungsgründe, technische oder wirtschaftliche Gründe und Schutz von Ausschließlichkeitsrechten, Auftragsvergabe nach Wettbewerb, zwingende Dringlichkeit, zusätzliche Dienstleistungen, Wiederholung gleichartiger freiberuflicher Leistungen) in Betracht.
Verhandlungsverfahren. Zur Auftragsverhandlung wird eingeladen, soweit und sobald das Ergebnis des Planungswettbewerbs realisiert werden soll. Entsprechende Termine für das Verhandlungsverfahren werden nach Abschluss des Planungswettbewerbes bekannt gegeben.
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (§ 3 EG Abs.3 VOL/A) ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 EG Abs.4 VOL/A)
Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung (§ 3 Abs. 1 VOF) zur Teilnahme -Teilnahmewettbewerb-