Verifizierung Musterklauseln

Verifizierung. Um Ihr PayPal-Konto zu verifizieren, ist Folgendes nötig:
Verifizierung. 2.1 Hat die init consulting AG die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist diese schriftliche Darstellung maßgebend.
Verifizierung. Angesichts des sensiblen Charakters der Daten, die von den Nutzer*innen über die App und die Dienste ausgetauscht werden können, werden die Nutzer*innen von Siilo aufgefordert, ihre Verifizierung bei der Einrichtung ihres Nutzerkontos und in jedem Fall so früh wie möglich abzuschließen, um alle Dienste nutzen zu können. Siilo behält sich in jedem Fall das Recht vor, (i) die Identität eines/einer jeden Nutzer*in zu überprüfen, insbesondere indem es ihn auffordert, eine Kopie eines amtlichen Ausweises zu übermitteln und/oder (ii) wenn zutreffend, seine amtliche Berufsausübungsgenehmigung, die von einer Gesundheitsbehörde ausgestellt wurde und die in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften sein Recht auf Berufsausübung und die berufliche(n) Qualifikation(en), die er in der App angibt, feststellt, indem es ihn auffordert, alle erforderlichen Informationen und Belege zu übermitteln. Xxxxx kann einen spezialisierten Drittanbieter mit einer solchen Identitätsüberprüfung beauftragen. Was das Recht auf Berufsausübung betrifft, so kann Xxxxx offizielle öffentliche Datenbanken konsultieren, um die Richtigkeit der vom/von der Nutzer*in angegebenen Informationen zu überprüfen. Bitte beachten Sie, dass der/die Nutzer*in bis zur Verifizierung nur mit anderen Nutzer*innen interagieren kann, deren Kontaktdaten in seinem Telefonbuch stehen oder die die Kontaktdaten des/der Nutzer*in in ihrem Telefonbuch haben oder die Teil desselben Organisationsnetzwerks sind. Für den Fall, dass der/die Nutzer*in falsche, ungenaue, veraltete, unvollständige, irreführende oder betrügerische Angaben macht, kann Xxxxx gemäß Artikel 14 der AGB das Nutzerkonto aussetzen oder kündigen und dem/der Nutzer*in den Zugang zu allen oder einem Teil der Dienste vorübergehend oder dauerhaft verweigern, unbeschadet der möglichen Haftung des/der Nutzer*in gegenüber Xxxxx, seinen/ihren Patient*innen oder einem anderen Dritten. Insbesondere für den Fall, dass Xxxxx ungeachtet der Verpflichtung des/der Nutzer*in, Xxxxx über eine Änderung der in seinem Nutzerkonto gemäß Artikel 4 gemachten Angaben zu unterrichten, davon Kenntnis erlangt, dass sich die Berechtigung des/der Nutzer*in zur Ausübung seines/ihres Berufes geändert hat, z. B. im Falle eines Ausschlusses aus der Ärzteschaft, behält sich Xxxxx das Recht vor, alle erforderlichen Maßnahmen gegen den/die Nutzer*in zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Nutzung seiner/ihrer Dienste sicherzustellen.
Verifizierung. Nach Eingang einer Anforderung für ein Zertifikat vom Kunden überprüft DigiCert die Anfrage und versucht, die entsprechenden Angaben gemäß dem Certification Practices Statement von DigiCert sowie den geltenden Branchenstandards, Richtlinien und Voraussetzungen zu verifizieren, einschließlich von Gesetzen und Vorschriften, die sich auf die Ausstellung von Zertifikaten beziehen („Branchenstandards“). Die Verifizierung dieser Anfragen liegt ganz im eigenen Ermessen von DigiCert und DigiCert kann die Ausstellung eines Zertifikats mit oder ohne Angabe von Gründen verweigern. DigiCert wird den Kunden benachrichtigen, wenn eine Zertifikatsanforderung abgelehnt wird, aber XxxxXxxx ist nicht dazu verpflichtet, Gründe für die Ablehnung anzugeben. „Certificate Practices Statement“ oder „CPS“ bedeutet die geltende schriftliche Erklärung zu den Richtlinien und Praktiken, einschließlich der jeweiligen Zeitstempelrichtlinien und Erklärungen, die DigiCert nutzt, um seine Public Key Infrastructure („PKI“) zu betreiben. Das CPS von DigiCert steht unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xxxxx-xxxxxxxxxx zur Verfügung. Die CPS für Services, die von einem qVDA (ob in der Eigenschaft als qVDA oder anderweitig handelnd) oder einem Affiliate ausgegeben werden, sind verfügbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxxx.
Verifizierung. Die Kunden sichern bei der Verifizierung gegenüber Emsland-Roller ausdrücklich zu, dass alle angegebenen Daten im Zuge des Mietprozesses wahr und vollständig sind. Die Kunden verpflichten sich, eigenverantwortlich Änderungen bzw. Ergänzungen ihrer Daten (insbesondere E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, die hinterlegten Zahlungsverbindungen, Einschränkungen ihrer Fahrberechtigung) und Angaben hierzu unverzüglich Emsland-Roller schriftlich mitzuteilen.
Verifizierung. Die Verifizierungsaktivitäten werden basierend auf dokumentierten und freigegebenen Testspezifikationen, welche ein Set von Tests enthalten (Input Stimuli, erwartete Ergebnisse und Pass-/ Fail-Kriterien) durchgeführt. Die Verifizierungsaktivitäten werden abhängig von der Architektur (Unit, Integration, System Level) auf verschiedenen Levels durchgeführt, Integration-tests können Teil der Systemtests sein. Zur Reproduzierbarkeit der Testergebnisse soll die Testdokumentation beinhalten: Testergebnis (Pass/Fail und Liste der Anomalien) Eindeutige Identifikation des Testobjekts: Version der getesteten Software Relevante Hardware- und Software Testkonfiguration Version der Test-Tools Identifizierung der Testperson, die die Tests ausgeführt hat Aufzeichnung der Testergebnisse inkl. Datum.
Verifizierung. Sie autorisieren Airbnb Payments direkt oder über Dritte, alle Anfragen zu stellen, die wir für notwendig halten, um Ihre Identität und die von Ihnen bereitgestellten Daten zu verifizieren. Dies kann Folgendes beinhalten: (i) Sie werden anhand von Datenbanken Dritter oder anderen Quellen überprüft, (ii) Sie werden um Berichte von Dienstleistern gebeten, (iii) Sie werden aufgefordert, ein behördliches Ausweisdokument (z. B. Führerschein oder Reisepass) vorzulegen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Adresse und andere Informationen anzugeben oder (iv) Sie werden aufgefordert,
Verifizierung. 2.1 Telefonische Auskünfte der init consulting AG sind erst verbindlich, wenn sie von der init consulting AG schriftlich bestätigt werden. 2.2 Hat die init consulting AG die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der init consulting AG sind stets unverbindlich.

Related to Verifizierung

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Lieferung 1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbeson- dere dann der Fall sein, wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind und − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftrag- nehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt. 3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl- ligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objek- tiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor- lagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auf- traggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu ver- langen, − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben un- berührt.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotkontovertrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z.B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen) Auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rechnungs- periode – in der Regel zum Ende des Kalenderquartals – miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsab- schluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes sowie der Wertstel- lung aufgelistet. Kontoauszüge werden In der jeweils vereinbarten Form (Abruf über Internet, Postversand) übermittelt.

  • Einführung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.