Verkauf des Holzes und Forderungsabtretung Musterklauseln

Verkauf des Holzes und Forderungsabtretung. 7.2.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Nebenforderungen darf die Käufe- rin/der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers das Holz an Dritte veräußern, verpfän- den oder zur Sicherheit übereignen. Soweit die Käuferin/der Käufer berechtigt ist, das Holz im or- dentlichen Geschäftsbetrieb weiter zu verkaufen, zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen, tritt die Käuferin/der Käufer bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräuße- rung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist die Käuferin/der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Stellt die Käuferin/der Käufer seine Zah- lung ein oder wird gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben oder ein Antrag auf Eröffnung des In- solvenzverfahrens gestellt, so erlischt die Einzugsermächtigung der Käuferin/des Käufers für die ab- getretene Forderung ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers.
Verkauf des Holzes und Forderungsabtretung. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Nebenforderungen darf die Käuferin/der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers das Holz an Dritte veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Soweit die Käuferin/der Käufer berechtigt ist, das Holz im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiter zu verkaufen, zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen, tritt die Käuferin/der Käufer bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatz- steuer) an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist die Käuferin/der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Stellt die Käuferin/der Käufer seine Zahlung ein oder wird gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so erlischt die Einzugsermächtigung der Käuferin/des Käufers für die abgetretene Forderung ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; auf Verlangen hat die Käuferin/der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu geben und dem Verkäufer alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren ist die Käuferin/der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an den Verkäufer zu machen. Der Verkäufer wird davon absehen, die Forderungen selber einzuziehen, solange die Käuferin/der Käufer ihren/seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
Verkauf des Holzes und Forderungsabtretung. 8.2.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Nebenforderungen darf die Käu- ferin/der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers das Holz an Dritte ver- äußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Soweit die Käuferin/der Käufer be- rechtigt ist, das Holz im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiter zu verkaufen, zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen, tritt die Käuferin/der Käufer bereits jetzt sämtliche For- derungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatz- steuer) an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist die Käuferin/der Käu- fer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Stellt die Käuferin/der Käufer seine Zahlung ein oder wird gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so erlischt die Einzugsermächtigung der Käuferin/des Käufers für die abgetretene Forderung ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers.

Related to Verkauf des Holzes und Forderungsabtretung

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.