Verkehrs-Rechtsschutz ohne eigenes Kraftfahrzeug Musterklauseln

Verkehrs-Rechtsschutz ohne eigenes Kraftfahrzeug. Versichert ist bei diesem Verkehrs­Rechtsschutz die Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr in Ihrer Eigenschaft als Fahrer und Insasse jedes Kraftfahrzeugs, das weder Ihnen oder einer mitversi­ cherten Person gehört und nicht auf Sie oder diese Person zugelas­ sen und nicht auf Ihren Namen oder einer mitversicherten Person mit einem Versicherungskennzeichen oder einer Versicherungspla­ kette versehen ist.
Verkehrs-Rechtsschutz ohne eigenes Kraftfahrzeug. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Inte­ ressen wahrnehmen als Fahrer bei der Teilnahme am öf­ fentlichen und privaten Verkehr eines fremden – Kraftfahrzeugs, – sowie Anhängers. Fremd sind solche Kraftfahrzeuge oder Anhänger, wenn diese Ihnen – weder gehören – noch auf Sie zugelassen sind – oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskenn­ zeichen oder einer Versicherungsplakette versehen sind. Sie dürfen auch nicht Halter eines solchen Kraftfahrzeugs oder Anhängers sein. Kraftfahrzeug im Sinne dieser Regelung ist ein Motorfahr­ zeug zu Lande. Versicherungsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 18,39 kW (25 PS), deren Eigentümer Sie sind, – Segelboote bis 25 qm Segelfläche (auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS)), deren Eigen­ tümer Sie sind, – fremde Motorboote (auch fremde Segelboote mit Hilfs- oder Außenbordmotor) bis 110 kW (150 PS), – eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Mo­ tor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) oder Treibsatz (z.B. Schlauch-, Ruder-, Paddelboote, Kajaks, Kanus, Kanadier), – eigene und fremde Surfbretter, – fremde Segelboote ohne Motor (auch Hilfs- oder Außen- bordmotor) oder Treibsatz. Versicherungsschutz besteht auch für Luftfahrzeuge zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung (Flugmo- delle, auch wenn diese durch Motoren oder Treibsätze an- getrieben werden, unbemannte Ballone und Drachen), de­ ren Startmasse 5 kg nicht übersteigt. Zu den Flugmodellen zählen auch Drohnen, sonstige ferngesteuerte Modellflug­ zeuge, Helikopter und Quadrocopter. Es besteht kein Versicherungsschutz für Rechtsstreitigkei­ ten im Zusammenhang mit der Nutzung von Luftfahrzeu­ gen in Betriebsverbotszonen (z.B. in Deutschland gemäß der Luftverkehrs-Ordnung). Versicherungsschutz haben Sie – mit Ausnahme des Rechts­ schutzes im Vertrags­ und Sachenrecht (siehe Ziffer 2.2.2) – auch, wenn Sie am öffentlichen und privaten Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als – Fahrer fremder Fahrzeuge, – Fahrgast/Insasse, – Fußgänger, – Radfahrer oder – sonstiger Verkehrsteilnehmer (z.B. Skater, Reiter).
Verkehrs-Rechtsschutz ohne eigenes Kraftfahrzeug. Besteht für Sie ein Verkehrs­Rechtsschutz ohne eigenes Kraftfahrzeug nach Ziffer 2.1.1.3 und lassen Sie ein Kraft­ fahrzeug zu Lande auf sich zu oder werden Halter eines solchen oder versehen es auf Ihren Namen mit einem Ver­ sicherungskennzeichen oder einer Versicherungsplakette, wandelt sich der Versicherungsschutz in solchen nach Zif­ fer 2.1.1.1 um. Die Umwandlung erfolgt rückwirkend zum Zeitpunkt der Zulassung, wenn Sie uns dies innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung anzeigen. Sollte die An­ zeige erst später als drei Monate erfolgen, gilt der Versiche­ rungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige. Die Wahr­ nehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Kraftfahrzeugs zu Lande ist einge­ schlossen.

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  • Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen 2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. 2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll. 2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00. 2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?