Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes Musterklauseln

Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes. Wer seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig ist, haftet aus Einkommen und Vermögen80. Da die Unterhaltspflicht nicht dem Schwiegerkind obliegt, bleibt konsequenterweise dessen Vermö- gen vollständig aus der unterhaltsrechtlichen Haftung ausgeklammert. Allenfalls die Erträge des Vermögens, Zins- oder Mieteinnahmen, können dem Einkommen des Schwiegerkindes zuge- rechnet werden und dadurch das verfügbare Familieneinkommen und den Familienunterhalt er- höhen. Gleichgültig, wie hoch das Vermögen des Schwiegerkindes ist, ein Verzehr dieses Ver- mögens zugunsten der Schwiegereltern kann unterhaltsrechtlich nicht verlangt werden. Ist dage- gen das unterhaltspflichtige Kind vermögend, kann ein Verzehr dieses Vermögens zum Zwecke der Finanzierung des Unterhaltes pflegebedürftiger Eltern verlangt werden, es sei denn, die Ver- wertung des Vermögens ist unzumutbar. Das ist dann der Fall, wenn es sich um Schonvermögen handelt. Schonvermögen kann aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus definiert werden. Einigkeit besteht, dass eine selbstgenutzte Immobilie nicht veräußert oder anderweitig werden muss. Sie dient dem Elternunterhalt allein durch die Zurechnung eines Wohnvorteils. Sonstiges Immobilienvermögen müsste verwertet werden, wenn sie nicht zum Altersvorsorgevermögen zu rechnen sind und ihr Ertrag nicht zum Familienunterhalt benötigt wird. Auslands-, Wochenend- und Ferienimmobilien sind nur dann geschützt, wenn ihre regelmäßige Nutzung den Lebensstil und das Lebensniveau der Unterhaltspflichtigen geprägt hat und sie nicht als ‚Luxus’ einzustufen sind. Insoweit kann die jedes Wochenende genutzte Wochenendwohnung anders zu beurteilen sein, als die lediglich gelegentlich genutzte Ferienwohnung in Florida, die neben dem Lust- und Nutzwert eher dem Vermögensaufbau zur Altersnutzung dient und daher allenfalls im Rahmen des Altersvorsorgevermögen zu schützen wäre. Werden jedoch aus der Vermietung einer Fe- rienwohnung Einkünfte erzielt, die zum geschützten Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen und der vorrangig Unterhaltsberechtigten benötigt werden, stellt auch eine Ferienwohnung Schonvermögen dar und ist nicht zu verwerten81. Vermögen, das der Unterhaltspflichtige zur Finanzierung von allfälligen Reparaturen oder Ersatzinvestitionen an einer Immobilie gebildet und angelegt hat, ist ebenfalls Schonvermögen (Dacherneuerung, Heizungsanlage etc.). Dies ist umstritten82 und wird insbesondere von der Verwaltungspraxis nur zögerlich anerkannt. Genau wie Rücklagenanspar...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.