Vermögensteuer Musterklauseln

Vermögensteuer. Eine Vermögensteuer wird nicht erhoben.
Vermögensteuer. Wird derzeit nicht erhoben.
Vermögensteuer. In Luxemburg ansässige und nicht ansässige Anteilinhaber, die eine ständige Niederlassung oder einen ständigen Vertreter in Luxemburg haben, der bzw. dem die Anteile zuzuordnen sind, unterliegen der Luxemburger Vermögensteuer auf diese Anteile, es sei denn, der Anteilinhaber ist (i) eine ansässige oder nicht ansässige steuerpflichtige natürliche Person, (ii) ein OGA nach dem Gesetz, (iii) eine Verbriefungsgesellschaft nach dem geänderten Verbriefungsgesetz vom 22. ▇▇▇▇ 2004, (iv) ein Unternehmen nach dem geänderten Gesetz vom 15. Juni 2004 über Risikokapitalvehikel, (v) ein spezialisierter Investmentfonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007 in der jeweils gültigen Fassung, (vi) ein professionelles Versorgungswerk nach dem geänderten Gesetz vom 13. Juli 2005 oder (vi) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft in Familienbesitz nach dem geänderten Gesetz vom 11. Mai 2007 oder
Vermögensteuer. Die Anleger sind im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen am Ver- mögen der Investmentgesellschaft und damit mittelbar an den Objektgesellschaften beteiligt. Eine Vermögensteuer wird derzeit nicht erhoben, aber eine Wiedereinführung kann nicht ausge- schlossen werden.
Vermögensteuer. Die Vermögensteuer wird seit 01.01.1997 nicht mehr erhoben.
Vermögensteuer. Gesellschaften, die Wertpapierinhaber sind, unterliegen nicht der luxemburgischen Vermögensteuer, es sei denn a) die jeweiligen Inhaber der Wertpapiere sind oder gelten für die Zwecke der einschlägigen Bestimmungen als in Luxemburg ansässige Personen (mit Ausnahme der folgenden von der Ver- mögensteuer befreiten juristischen Personen: (i) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinne des abgeänderten Gesetzes vom 17. Dezember 2010, (ii) Invest- mentgesellschaften für Investitionen in Risikokapital (Société d’Investissement en capital à risque (SICAR)) im Sinne des abge- änderten Gesetzes vom 15. Juni 2004, (iii) Verbriefungsgesell- schaften im Sinne des abgeänderten Gesetzes vom 22. ▇▇▇▇ 2004, (iv) spezialisierte Investmentfonds (Specialised Invest- ment Funds (SIF)) im Sinne des abgeänderten Gesetzes vom 13. Februar 2007 sowie (vi) Gesellschaften zur Verwaltung von Familienvermögen (Société de Gestion de Patrimoine Familial (SPF)) im Sinne des abgeänderten Gesetzes vom 11. Mai 2007); oder
Vermögensteuer. Eine Vermögensteuer wird seit dem 01.01.1997 nicht mehr erho- ben. Ihre künftige Wiedereinführung durch den Gesetzgeber ist nicht ausgeschlossen.
Vermögensteuer. In Luxemburg ansässige Gesellschaften unterliegen hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Inhaberschuldverschreibung der Vermögensteuer, die zu einem Steuersatz von 0,5 % pro Jahr erhoben wird. Nicht in Luxemburg ansässige Gesellschaften unterliegen hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Inhaberschuldverschreibung der Vermögensteuerpflicht nur, so- weit sie in Luxemburg eine Betriebstätte oder einen ständigen Vertreter unterhalten, der/dem die Inhaberschuldverschreibung zugeordnet werden kann. Privatpersonen unter- liegen keiner luxemburgischen Vermögensteuerpflicht.
Vermögensteuer. In Luxemburg ansässige Anleihegläubiger oder nicht ansässige Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen einer luxemburgischen Betriebstätte oder einem ständigen Vertreter in Luxemburg zuzurechnen sind, unterliegen grundsätzlich der Vermögensteuer, es sei denn, es handelt sich beim Anleihegläubiger um (i) eine natürliche Person, (ii) einen Fonds nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, (iii) eine Verbriefungsgesellschaft nach dem Gesetz vom 22. ▇▇▇▇ 2004 über Verbriefungen, (iv) eine Gesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 2004 über Investmentgesellschaften zur Anlage in Risikokapital, (v) einen Spezialfonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007, (vi) einen RAIF nach dem Gesetz vom 23. Juli 2016 oder (vii) eine Gesellschaft zur Verwaltung von Familienvermögen nach dem Gesetz vom 11. Mai 2007. Für in Luxemburg ansässige Anleihegläubiger, die weder natürliche Personen noch Spezialfonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007 sind, noch RAIF nach dem Gesetz vom 23. Juli 2016, die nicht als Risikokapitalgesellschaften ausgestaltet sind, gelten die Regeln zur Mindest-Vermögensteuer (§8 (2) Vermögensteuergesetz).
Vermögensteuer. (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaates darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet. (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, dem nach Artikel 5 das Recht zur Besteuerung der Gewinne aus dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge zusteht. (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staate besteuert werden.