Vermögensteuer. Eine Vermögensteuer wird nicht erhoben.
Vermögensteuer. Wird derzeit nicht erhoben.
Vermögensteuer. In Luxemburg ansässige und nicht ansässige Anteilinhaber, die eine ständige Niederlassung oder einen ständigen Vertreter in Luxemburg haben, der bzw. dem die Anteile zuzuordnen sind, unterliegen der Luxemburger Vermögensteuer auf diese Anteile, es sei denn, der Anteilinhaber ist (i) eine ansässige oder nicht ansässige steuerpflichtige natürliche Person, (ii) ein OGA nach dem Gesetz, (iii) eine Verbriefungsgesellschaft nach dem geänderten Verbriefungsgesetz vom 22. Xxxx 2004, (iv) ein Unternehmen nach dem geänderten Gesetz vom 15. Juni 2004 über Risikokapitalvehikel, (v) ein spezialisierter Investmentfonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007 in der jeweils gültigen Fassung, (vi) ein professionelles Versorgungswerk nach dem geänderten Gesetz vom 13. Juli 2005 oder (vi) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft in Familienbesitz nach dem geänderten Gesetz vom 11. Mai 2007 oder
Vermögensteuer. Die Anleger sind im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen am Ver- mögen der Investmentgesellschaft und damit mittelbar an den Objektgesellschaften beteiligt. Eine Vermögensteuer wird derzeit nicht erhoben, aber eine Wiedereinführung kann nicht ausge- schlossen werden.
Vermögensteuer. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig von der Laufzeit der Rente ab Beginn des Rentenbezugs bis zum vereinbarten Ende der Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versicherung.
Vermögensteuer. Gesellschaften, die Wertpapierinhaber sind, unterliegen nicht der luxemburgischen Vermögensteuer, es sei denn
a) die jeweiligen Inhaber der Wertpapiere sind oder gelten für die Zwecke der einschlägigen Bestimmungen als in Luxemburg ansässige Personen (mit Ausnahme der folgenden von der Ver- mögensteuer befreiten juristischen Personen: (i) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinne des abgeänderten Gesetzes vom 17. Dezember 2010, (ii) Invest- mentgesellschaften für Investitionen in Risikokapital (Société d’Investissement en capital à risque (SICAR)) im Sinne des abge- änderten Gesetzes vom 15. Juni 2004, (iii) Verbriefungsgesell- schaften im Sinne des abgeänderten Gesetzes vom 22. Xxxx 2004, (iv) spezialisierte Investmentfonds (Specialised Invest- ment Funds (SIF)) im Sinne des abgeänderten Gesetzes vom 13. Februar 2007 sowie (vi) Gesellschaften zur Verwaltung von Familienvermögen (Société de Gestion de Patrimoine Familial (SPF)) im Sinne des abgeänderten Gesetzes vom 11. Mai 2007); oder
Vermögensteuer. In Luxemburg ansässige Anleihegläubiger oder nicht ansässige Anleihegläubiger, deren Schuldverschrei- bungen einer Luxemburger Betriebstätte oder einem ständigen Vertreter in Luxemburg zuzurechnen sind, können der Vermögensteuer unterliegen, es sei denn es handelt sich beim Anleihegläubiger um (i) eine natürliche Person, (ii) einen Fonds nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, (iii) eine Verbriefungsge- sellschaft nach dem Gesetz vom 22. Xxxx 2004 über Verbriefungen, (iv) eine Gesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 2004 über Investmentgesellschaften zur Anlage in Risikokapital, (v) einen Spezial- fonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007 oder (vi) eine Gesellschaft zur Verwaltung von Familien- vermögen nach dem Gesetz vom 11. Mai 2007.
Vermögensteuer. In Luxemburg ansässige Gesellschaften unterliegen hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Inhaberschuldverschreibung der Vermögensteuer, die zu einem Steuersatz von 0,5 % pro Jahr erhoben wird. Nicht in Luxemburg ansässige Gesellschaften unterliegen hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Inhaberschuldverschreibung der Vermögensteuerpflicht nur, so- weit sie in Luxemburg eine Betriebstätte oder einen ständigen Vertreter unterhalten, der/dem die Inhaberschuldverschreibung zugeordnet werden kann. Privatpersonen unter- liegen keiner luxemburgischen Vermögensteuerpflicht.
Vermögensteuer. Die Vermögensteuer wird aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzge- richtes vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, Seite 655) seit 1997 in Deutschland nicht mehr erhoben. Eine verfassungskonforme Neuregelung der Vermögensteuer ist im Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospektes nicht absehbar, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Vermögensteuer. In Luxemburg ansässige Anleihegläubiger oder nicht ansässige Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen einer luxemburgischen Betriebstätte oder einem ständigen Vertreter in Luxemburg zuzurechnen sind, unterliegen grundsätzlich der Vermögensteuer, es sei denn, es handelt sich beim Anleihegläubiger um (i) eine natürliche Person, (ii) einen Fonds nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, (iii) eine Verbriefungsgesellschaft nach dem Gesetz vom 22. Xxxx 2004 über Verbriefungen, (iv) eine Gesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 2004 über Investmentgesellschaften zur Anlage in Risikokapital, (v) einen Spezialfonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007, (vi) einen RAIF nach dem Gesetz vom 23. Juli 2016 oder (vii) eine Gesellschaft zur Verwaltung von Familienvermögen nach dem Gesetz vom 11. Mai 2007. Für in Luxemburg ansässige Anleihegläubiger, die weder natürliche Personen noch Spezialfonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007 sind, noch RAIF nach dem Gesetz vom 23. Juli 2016, die nicht als Risikokapitalgesellschaften ausgestaltet sind, gelten die Regeln zur Mindest-Vermögensteuer (§8 (2) Vermögensteuergesetz).