Verpackung und Kennzeichnung Musterklauseln

Verpackung und Kennzeichnung. Jede Verpackungseinheit ist zur Identifizierung mit Warenanhänger und Freigabeprüfvermerk zu kennzeich- nen. Wenn möglich müssen alle Einzelteile eindeutig (zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit bis zum Roh- stoff hin) gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung der Verpackungseinheit muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Artikelbezeichnung - Kunden -/Artikelnummer - Menge - Prüfstatus - Produktionscharge - Fertigungs-/Abfülldatum - Absender Bei Hilfsstoffen (Lacken, Primer, Klebstoffen, Aktivatoren u.a.) ist eine Haltbarkeitskennzeichnung und emp- fohlene Lagerungstemperatur auf jeder Verpackungseinheit anzugeben. Begrenzt lagerfähige Produkte (z.B. Klebestanzteile, Lacke, Primer, Klebstoffe etc.) müssen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bei dem Kunden noch eine Mindesthaltbarkeitsdauer von 12 Monaten aufweisen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Lieferant muss durch ein geeignetes Medium nachweisen, dass das Produkt die gültige Mindesttemperatur während des Lager- und Lieferprozesses nicht unterschreitet bzw. unterschrit- ten hat. Xxxx, die einen kürzeren Verarbeitungszeitraum aufweist, wird verworfen bzw. reklamiert, wenn nicht explizit eine schriftliche Abstimmung hierzu zwischen der Dispositionsabteilung des Kunden und dem Lieferanten vorliegt.
Verpackung und Kennzeichnung. 9.1 Die CSL übernimmt die Verpackung der Sendung. Die CSL gewährleistet in diesen Fällen die durch die Verpackung bedingte sichere Beförderung auf der Strasse und in der Luft. 9.2 Die CSL haftet nicht für Schäden bei einem Lufttransport, die ihren Ursprung in Temperaturschwankungen oder Druckveränderungen haben. 9.3 Die CSL gewährleistet keine klimatisierten Transporte. 9.4 Falls der Empfänger ein Paket zurückweist oder das Paket undicht oder beschädigt ist oder Gerüche durchlässt (zusammengefasst: „undicht“), wird es an den Versender zurückgeschickt, sofern dies möglich ist. Falls das Paket vom Versender zurückgewiesen wird oder es nicht mehr zurückgeschickt werden kann, weil es undicht ist, haftet der Versender und erkennt an, der CSL alle entstandenen Kosten, Gebühren und Ausgaben zu erstatten, die in Zusammenhang mit der Reinigung und/oder der Beseitigung des Paketes entstanden sind. Die CSL behält sich das Recht vor, undichte Pakete zurückzuweisen.
Verpackung und Kennzeichnung. Vom Käufer vorgegebene Verpackung oder Kennzeichnung können Gegenstand zusätzlicher Gebühren sein, soweit sie nicht bereits im Kaufpreis enthalten sind.
Verpackung und Kennzeichnung. 8.1 Die Auszeichnung, Verpackung und der Versand der Ware haben stets unbedingt nach den Verpackungs- und Versandanweisungen des AUFTRAGGEBERS zu erfolgen. Ohne besondere Anweisung sind Auszeichnung, Verpackung und der Versand der Ware in versandspezifischer Weise und mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes vorzunehmen. 8.2 Textilien sind mit der in Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung vorge- schriebenen Kennzeichnung zu versehen. 8.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Lieferant mit Sitz im EWR oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter gemäß den Bestimmungen des Produktsicher- heitsgesetzes verpflichtet, seine Firma bzw. die Firma seines Bevollmächtigten mit postalischer Anschrift auf dem Produkt anzugeben.
Verpackung und Kennzeichnung. Der Lieferant stellt der Frankfurter Brauhaus GmbH ohne Kostenaufschlag die angemessene, handelsübliche und umweltfreundliche Verpackung der Produkte zur Verfügung, um eine Beschädigung der Produkte vor, während und nach dem Transport effektiv zu vermeiden. Der Lieferant nimmt ferner in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Frankfurter Brauhaus GmbH die nötige Etikettierung und Kennzeichnung der Produkte auf eigene Kosten vor.
Verpackung und Kennzeichnung. Der Lieferant stellt der Gilde Brauerei GmbH ohne Kostenaufschlag die angemessene, handelsübliche und umweltfreundliche Verpackung der Produkte zur Verfügung, um eine Beschädigung der Produkte vor, während und nach dem Transport effektiv zu vermeiden. Der Lieferant nimmt ferner in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Gilde Brauerei GmbH die nötige Etikettierung und Kennzeichnung der Produkte auf eigene Kosten vor.
Verpackung und Kennzeichnung. 17.1 Die Waren werden in Übereinstimmung mit den anerkannten Branchengepflogenheiten verpackt, gesichert und gekennzeichnet. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, wird Parcom Hydrasun seine eigenen Kennzeichen auf den Waren anbringen.
Verpackung und Kennzeichnung. Der Lieferant stellt der Feldschlößchen AG ohne Kostenaufschlag die angemessene, handelsübliche und umweltfreundliche Verpackung der Produkte zur Verfügung, um eine Beschädigung der Produkte vor, während und nach dem Transport effektiv zu vermeiden. Der Lieferant nimmt ferner in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Feldschlößchen AG die nötige Etikettierung und Kennzeichnung der Produkte auf eigene Kosten vor.
Verpackung und Kennzeichnung. Die Transportverpackung muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und den Vorgaben der IATA Live Animals Regulations in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. So ist der Auftraggeber verantwortlich für alle nötigen Beschriftungen und Beschilderungen auf dem Tiertransportbehälter. Jeder Container muss ausreichend Platz für die vorgeschriebenen Kennzeichnungen bieten. Dies bedeutet unter anderem: ■ Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Tiere artgerecht und der Anzahl der zu versendenden Tiere entsprechend verpackt sind. ■ Verwendete Transportbehälter müssen die Tiere vor schädlichen Witterungseinflüssen schützen. ■ Die Transportbehältnisse müssen geruchsneutral, auslaufsicher und für die zu versendenden Tiere ausbruch- sicher sein. ■ Die Transportbehältnisse müssen eine deutlich sicht- und lesbare Beschilderung unter Hinweis auf lebende Tiere sowie die Richtung des Behälters (oben, unten) aufweisen. ■ Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auf jedem Transportbehälter Angaben über Art, Alter und Anzahl der Tiere angebracht sind. Zusätzlich müssen der Versandtag und die Uhrzeit der Verladung, ggf. besondere Transportmaßnahmen, ein Ansprechpartner für Notfälle sowie eine Notfalltelefonnummer vermerkt sein. Bei falschen/fehlenden Angaben bzw. bei falscher/fehlender Kennzeichnung haftet der Auftraggeber.
Verpackung und Kennzeichnung. 12.1 Alle Sendungen des Lieferanten müssen die im Folgenden genannten Inhalte und Kennzeichnungen aufweisen: a) Allen Sendungen ist ein Packzettel oder ein Lieferschein mit Inhaltsangabe, vollständigen Bestellkennzeichen, Chargen- und (sofern vorhanden) Seriennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verfalldatum sowie Softwarestatus beizufügen. b) Es ist jeweils die kleinste verkaufbare Einheit zu verpacken und separat zu kennzeichnen. Jeder kleinsten verkaufbaren Einheit ist eine Gebrauchsanweisung beizulegen. c) Der aktuelle Softwarestatus der Geräte ist zudem als Barcode auf den Verpackungen der Geräte abzubilden. d) Bei seriennummernpflichtigen Geräten muss die Seriennummer als Barcode auf dem Lieferschein, auf dem Gerät sowie auf der Verpackung des Gerätes dargestellt werden. e) Teil- oder Restlieferungen, welche von VITALAIRE schriftlich zugelassen wurden, sind als solche zu kennzeichnen. 12.2 An jedem gelieferten Produkt, für das eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, muss ein solches CE-Kennzeichen deutlich sichtbar angebracht sein. Die Konformitätserklärung ist mitzuliefern. 12.3 Die Sendungen sind in umweltfreundlichen Materialien zu verpacken. Packmittel müssen ohne FCKW hergestellt, chlorfrei, chemisch inaktiv, grundwasserneutral und in der Verbrennung ungiftig sein. Die Packmittel sind mit anerkannten Recyclingsymbolen wie z. B. RESY oder Stoffsymbolen wie z. B. PE zu kennzeichnen. 12.4 Auf Verlangen der VITALAIRE hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Kommt der Lieferer der Abholbitte der VITALAIRE nicht innerhalb einer Woche nach, wird ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten durchgeführt. 12.5 Für die Verpackung von Gefahrgütern gelten besondere gesetzliche Vorschriften. Insbesondere sind gefährliche Stoffe schützend zu verpacken und zu kennzeichnen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Die Gefahrgutklassifizierung ist auf dem Lieferschein anzugeben.