Verpackung und Kennzeichnung Musterklauseln

Verpackung und Kennzeichnung. Jede Verpackungseinheit ist zur Identifizierung mit Warenanhänger und Freigabeprüfvermerk zu kennzeich- nen. Wenn möglich müssen alle Einzelteile eindeutig (zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit bis zum Roh- stoff hin) gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung der Verpackungseinheit muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Artikelbezeichnung - Kunden -/Artikelnummer - Menge - Prüfstatus - Produktionscharge - Fertigungs-/Abfülldatum - Absender Bei Hilfsstoffen (Lacken, Primer, Klebstoffen, Aktivatoren u.a.) ist eine Haltbarkeitskennzeichnung und emp- fohlene Lagerungstemperatur auf jeder Verpackungseinheit anzugeben. Begrenzt lagerfähige Produkte (z.B. Klebestanzteile, Lacke, Primer, Klebstoffe etc.) müssen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bei dem Kunden noch eine Mindesthaltbarkeitsdauer von 12 Monaten aufweisen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Lieferant muss durch ein geeignetes Medium nachweisen, dass das Produkt die gültige Mindesttemperatur während des Lager- und Lieferprozesses nicht unterschreitet bzw. unterschrit- ten hat. Xxxx, die einen kürzeren Verarbeitungszeitraum aufweist, wird verworfen bzw. reklamiert, wenn nicht explizit eine schriftliche Abstimmung hierzu zwischen der Dispositionsabteilung des Kunden und dem Lieferanten vorliegt.
Verpackung und Kennzeichnung. Vom Käufer vorgegebene Verpackung oder Kennzeichnung können Gegenstand zusätzlicher Gebühren sein, soweit sie nicht bereits im Kaufpreis enthalten sind.
Verpackung und Kennzeichnung. 9.1 Die CSL übernimmt die Verpackung der Sendung. Die CSL gewährleistet in diesen Fällen die durch die Verpackung bedingte sichere Beförderung auf der Strasse und in der Luft.
Verpackung und Kennzeichnung. 7.1 Die Auszeichnung, Verpackung und der Versand der Ware haben stets unbedingt nach den Verpackungs- und Versandanweisungen des AUFTRAGGEBERS zu erfolgen. Ohne besondere Anweisung sind Auszeichnung, Verpackung und der Versand der Ware in versandspezifischer Weise und mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes vorzunehmen.
Verpackung und Kennzeichnung. Der Lieferant stellt der Feldschlößchen AG ohne Kostenaufschlag die angemessene, handelsübliche und umweltfreundliche Verpackung der Produkte zur Verfügung, um eine Beschädigung der Produkte vor, während und nach dem Transport effektiv zu vermeiden. Der Lieferant nimmt ferner in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Feldschlößchen AG die nötige Etikettierung und Kennzeichnung der Produkte auf eigene Kosten vor.
Verpackung und Kennzeichnung. 17.1 Die Waren werden in Übereinstimmung mit den anerkannten Branchengepflogenheiten verpackt, gesichert und gekennzeichnet. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, wird Parcom Hydrasun seine eigenen Kennzeichen auf den Waren anbringen.
Verpackung und Kennzeichnung. Die Transportverpackung muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und den Vorgaben der IATA Live Animals Regulations in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. So ist der Auftraggeber verantwortlich für alle nötigen Beschriftungen und Beschilderungen auf dem Tiertransportbehälter. Jeder Container muss ausreichend Platz für die vorgeschriebenen Kennzeichnungen bieten. Dies bedeutet unter anderem: ■ Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Tiere artgerecht und der Anzahl der zu versendenden Tiere entsprechend verpackt sind. ■ Verwendete Transportbehälter müssen die Tiere vor schädlichen Witterungseinflüssen schützen. ■ Die Transportbehältnisse müssen geruchsneutral, auslaufsicher und für die zu versendenden Tiere ausbruch- sicher sein. ■ Die Transportbehältnisse müssen eine deutlich sicht- und lesbare Beschilderung unter Hinweis auf lebende Tiere sowie die Richtung des Behälters (oben, unten) aufweisen. ■ Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auf jedem Transportbehälter Angaben über Art, Alter und Anzahl der Tiere angebracht sind. Zusätzlich müssen der Versandtag und die Uhrzeit der Verladung, ggf. besondere Transportmaßnahmen, ein Ansprechpartner für Notfälle sowie eine Notfalltelefonnummer vermerkt sein. Bei falschen/fehlenden Angaben bzw. bei falscher/fehlender Kennzeichnung haftet der Auftraggeber.
Verpackung und Kennzeichnung. Der Lieferant stellt der Frankfurter Brauhaus GmbH ohne Kostenaufschlag die angemessene, handelsübliche und umweltfreundliche Verpackung der Produkte zur Verfügung, um eine Beschädigung der Produkte vor, während und nach dem Transport effektiv zu vermeiden. Der Lieferant nimmt ferner in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Frankfurter Brauhaus GmbH die nötige Etikettierung und Kennzeichnung der Produkte auf eigene Kosten vor.
Verpackung und Kennzeichnung. Der Lieferant ist für den Schutz der von ihm gelieferten Produkte verantwortlich und hat eine geeignete Verpackung / Umverpackung bzw. Transportmittel zu verwenden. Bei Anlieferung müssen sowohl die (Um-) Verpackungen, als auch die Produkte selbst, entsprechend den mit Scherzinger Pump Technology getroffenen Vereinbarungen und den mit geltenden Verpackungsvorschriften von Scherzinger Pump Technology gekennzeichnet sein. Lieferschein und Verpackungseinheiten (Umverpackungen, Einzelverpackungen) sind mindestens zu kennzeichnen mit: - Bestell-/Auftragsnummer - Menge und Einheit - Kundenzeichnungsnummer und Kundenartikelnummer Zusätzliche Angaben falls zutreffend: - Chargennummer (falls in der Materialspezifikation gefordert) - Kopie der von Scherzinger Pump Technology erteilten Abweichgenehmigung (Sonderfreigabe (siehe Anlage QSV 3 – Änderungsgenehmigung und Sonderfreigabe) - Hinweis auf Teil- oder Restlieferungen - Kennzeichnung Serienerstmuster
Verpackung und Kennzeichnung. 12.1 Alle Sendungen des Lieferanten müssen die im Folgenden genannten Inhalte und Kennzeichnungen aufweisen: