Common use of Verpackung, Versand, Anlieferung Clause in Contracts

Verpackung, Versand, Anlieferung. Lieferungen sind den jeweiligen Produkteigenschaften, den vom AN zu verantwortenden, konkreten Fracht- und Lieferbedingungen und den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechend zu verpacken. Die Verpackung hat den in der EU sowie insb. den im Land der Anlieferung geltenden gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und ist darüber hinaus in möglichst zweckentsprechender, insb. umweltfreundlicher und leicht zu entfernender Form auszuführen. Auf Wunsch des AG sind Verpackungsmaterialien nach Durchführung der Anlieferung vom AN kostenfrei zurückzunehmen/zu entsorgen. Sollten Verpackungsmaterialien vom AG als Sonderabfall zu entsorgen sein, sind daraus resultierende Kosten vom AN zu tragen. Der AN ist im Rahmen des Umweltschutzes verpflichtet, sorgfältig und auf seine Kosten alle Abfälle und Sonderfälle, die bei, während oder durch die Lieferung der Produkte entstehen, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Bestimmungen und nach der für den Industriezweig üblichen Best Practice zu entsorgen und/oder zurückzunehmen. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der voran gegangenen Bestimmungen durch ein geeignetes Managementsystem zu überwachen. Insoweit in der Bestellung nicht anderslautend festgelegt, erfolgt die Lieferung zum vereinbarten Pauschalpreis (siehe Punkt 3.1 und 6) und zu den üblichen Geschäftszeiten DDP gemäß Incoterms® 2020 – abgeladen am benannten Bestimmungsort bzw. an der benannten Baustelle am Werksgelände des AG. Die Entladung hat jeweils in Abstimmung mit dem AG und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen. Sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten und Risiken (insb. bzgl. Transport- versicherung, exportkontrollrechtliche Genehmigungen, Verzollung, Sonder- und Gefahrguttransporte, Transportsondermaßnahmen etc.) trägt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung der AN. Jeder Lieferung sind zweckentsprechende, handelsübliche Lieferpapiere (insb. Lieferschein und Handelsrechnung gemäß Punkt 6) mit Angabe insb. des Lieferumfanges, des konkreten Lieferempfängers beim AG und der Bestellnummer beizulegen. Insoweit im Einzelfall notwendig bzw. vom AG verlangt, hat der AN entsprechend gültige Präferenznachweise bzw. etwaige Angaben betreffend exportkontrollrechtlichen Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (z. B. ECCN/AL-Nummer etc.) beizubringen. Darüber hinausgehende, spezielle Verpackungs- /Versand-/Dokumentations- und Anlieferbedingungen ergeben sich ggf. aus der jeweiligen Bestellung. Sämtliche aus der Nichteinhaltung der genannten bzw. sonstiger vereinbarten Verpackungs-/Versand- /Dokumentations- und Anlieferbedingungen resultierenden Schäden/Mehrkosten sind vom AN zu ersetzen bzw. zu tragen.

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Verpackung, Versand, Anlieferung. Lieferungen sind den jeweiligen Produkteigenschaften, den vom AN zu verantwortenden, konkreten Fracht- und Lieferbedingungen und den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechend zu verpacken. Die Verpackung hat den in der EU sowie insb. den im Land der Anlieferung geltenden gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und ist darüber hinaus in möglichst zweckentsprechender, insb. umweltfreundlicher und leicht zu entfernender Form auszuführen. Auf Wunsch des AG sind Verpackungsmaterialien nach Durchführung der Anlieferung vom AN kostenfrei zurückzunehmen/zu entsorgen. Sollten Verpackungsmaterialien vom AG als Sonderabfall zu entsorgen sein, sind daraus resultierende Kosten vom AN zu tragen. Der AN ist im Rahmen des Umweltschutzes verpflichtet, sorgfältig und auf seine Kosten alle Abfälle und Sonderfälle, die bei, während oder durch die Lieferung der Produkte entstehen, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Bestimmungen und nach der für den Industriezweig üblichen Best Practice zu entsorgen und/oder zurückzunehmen. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der voran gegangenen Bestimmungen durch ein geeignetes Managementsystem zu überwachen. Insoweit in der Bestellung nicht anderslautend festgelegt, erfolgt die Lieferung zum vereinbarten Pauschalpreis (siehe Punkt 3.1 und 6) und zu den üblichen Geschäftszeiten DDP gemäß Incoterms® 2020 2010 – abgeladen am benannten Bestimmungsort bzw. an der benannten Baustelle am Werksgelände des AG. Die Entladung hat jeweils in Abstimmung mit dem AG und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen. Sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten und Risiken (insb. bzgl. Transport- versicherung, exportkontrollrechtliche Genehmigungen, Verzollung, Sonder- und Gefahrguttransporte, Transportsondermaßnahmen etc.) trägt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung der AN. Jeder Lieferung sind zweckentsprechende, handelsübliche Lieferpapiere (insb. Lieferschein und Handelsrechnung gemäß Punkt 6) mit Angabe insb. des Lieferumfanges, des konkreten Lieferempfängers beim AG und der Bestellnummer beizulegen. Insoweit im Einzelfall notwendig bzw. vom AG verlangt, hat der AN entsprechend gültige Präferenznachweise bzw. etwaige Angaben betreffend exportkontrollrechtlichen Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (z. B. ECCN/AL-Nummer etc.) beizubringen. Darüber hinausgehende, spezielle Verpackungs- /Versand-/Dokumentations- und Anlieferbedingungen ergeben sich ggf. aus der jeweiligen Bestellung. Sämtliche aus der Nichteinhaltung der genannten bzw. sonstiger vereinbarten Verpackungs-/Versand- /Dokumentations- und Anlieferbedingungen resultierenden Schäden/Mehrkosten sind vom AN zu ersetzen bzw. zu tragen.

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Verpackung, Versand, Anlieferung. Lieferungen sind den jeweiligen Produkteigenschaften, den vom AN zu verantwortenden, konkreten Fracht- und Lieferbedingungen und den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechend zu verpacken. Die Verpackung hat den in der EU sowie insb. den im Land der Anlieferung geltenden gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und ist darüber hinaus in möglichst zweckentsprechender, insb. umweltfreundlicher und leicht zu entfernender Form auszuführen. Auf Wunsch des AG sind Verpackungsmaterialien nach Durchführung der Anlieferung vom AN kostenfrei zurückzunehmen/zu entsorgen. Sollten Verpackungsmaterialien vom AG als Sonderabfall zu entsorgen sein, sind daraus resultierende Kosten vom AN zu tragen. Der AN ist im Rahmen des Umweltschutzes verpflichtet, sorgfältig und auf seine Kosten alle Abfälle und Sonderfälle, die bei, während oder durch die Lieferung der Produkte entstehen, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Bestimmungen und nach der für den Industriezweig üblichen Best Practice zu entsorgen und/oder zurückzunehmen. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der voran gegangenen Bestimmungen durch ein geeignetes Managementsystem zu überwachen. Insoweit in der Bestellung nicht anderslautend festgelegt, erfolgt die Lieferung zum vereinbarten Pauschalpreis (siehe Punkt 3.1 und 6) und zu den üblichen Geschäftszeiten DDP gemäß Incoterms® 2020 – abgeladen am benannten Bestimmungsort bzw. an der benannten Baustelle am Werksgelände des AG. Die Entladung hat jeweils in Abstimmung mit dem AG und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen. Sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten und Risiken (insb. bzgl. Transport- versicherung, exportkontrollrechtliche Genehmigungen, VerzollungVerzollung , Sonder- und Gefahrguttransporte, Transportsondermaßnahmen etc.) trägt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung der AN. Jeder Lieferung sind zweckentsprechende, handelsübliche Lieferpapiere (insb. Lieferschein und Handelsrechnung gemäß Punkt 6) mit Angabe insb. des Lieferumfanges, des konkreten Lieferempfängers beim AG und der Bestellnummer beizulegen. Insoweit im Einzelfall notwendig bzw. vom AG verlangt, hat der AN entsprechend gültige Präferenznachweise bzw. etwaige Angaben betreffend exportkontrollrechtlichen exportkontrollrechtlic h en Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (z. B. ECCN/AL-Nummer etc.) beizubringen. Darüber hinausgehende, spezielle Verpackungs- /Versand-/Dokumentations- /Versand-/Dokumentations - und Anlieferbedingungen ergeben sich ggf. aus der jeweiligen Bestellung. Sämtliche aus der Nichteinhaltung der genannten bzw. sonstiger vereinbarten Verpackungs-/Versand- Verpackungs-/Versand - /Dokumentations- und Anlieferbedingungen resultierenden resultierend en Schäden/Mehrkosten sind vom AN zu ersetzen bzw. zu tragen.

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Verpackung, Versand, Anlieferung. Lieferungen sind den jeweiligen Produkteigenschaften, den vom AN zu verantwortenden, konkreten Fracht- und Lieferbedingungen und den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechend zu verpacken. Die Verpackung hat den in der EU sowie insb. den im Land der Anlieferung geltenden gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und ist darüber hinaus in möglichst zweckentsprechender, insb. umweltfreundlicher und leicht zu entfernender Form auszuführen. Auf Wunsch des AG sind Verpackungsmaterialien nach Durchführung der Anlieferung vom AN kostenfrei zurückzunehmen/zu entsorgen. Sollten Verpackungsmaterialien vom AG als Sonderabfall zu entsorgen sein, sind daraus resultierende Kosten vom AN zu tragen. Der AN ist im Rahmen des Umweltschutzes verpflichtet, sorgfältig und auf seine Kosten alle Abfälle und Sonderfälle, die bei, während oder durch die Lieferung der Produkte entstehen, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Bestimmungen und nach der für den Industriezweig üblichen Best Practice zu entsorgen und/oder zurückzunehmen. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der voran gegangenen Bestimmungen durch ein geeignetes Managementsystem zu überwachen. Insoweit in der Bestellung nicht anderslautend festgelegt, erfolgt die Lieferung zum vereinbarten Pauschalpreis (siehe Punkt 3.1 und 6) und zu den üblichen Geschäftszeiten DDP gemäß Incoterms® 2020 2010 – abgeladen am benannten Bestimmungsort bzw. an der benannten Baustelle am Werksgelände des AG. Die Entladung hat jeweils in Abstimmung mit dem AG und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen. Sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten und Risiken (insb. bzgl. Transport- versicherungTransportversicherung, exportkontrollrechtliche Genehmigungen, Verzollung, Sonder- und Gefahrguttransporte, Transportsondermaßnahmen etc.) trägt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung der AN. Jeder Lieferung sind zweckentsprechende, handelsübliche Lieferpapiere (insb. Lieferschein und Handelsrechnung gemäß Punkt 6) mit Angabe insb. des Lieferumfanges, des konkreten Lieferempfängers beim AG und der Bestellnummer beizulegen. Insoweit im Einzelfall notwendig bzw. vom AG verlangt, hat der AN entsprechend gültige Präferenznachweise bzw. etwaige Angaben betreffend exportkontrollrechtlichen Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (z. B. ECCN/AL-Nummer etc.) beizubringen. Darüber hinausgehende, spezielle Verpackungs- /Versand-/Dokumentations- und Anlieferbedingungen ergeben sich ggf. aus der jeweiligen Bestellung. Sämtliche aus der Nichteinhaltung der genannten bzw. sonstiger vereinbarten Verpackungs-/Versand- /Dokumentations- und Anlieferbedingungen resultierenden Schäden/Mehrkosten sind vom AN zu ersetzen bzw. zu tragen.

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Verpackung, Versand, Anlieferung. Lieferungen sind den jeweiligen Produkteigenschaften, den vom AN zu verantwortenden, konkreten Fracht- und Lieferbedingungen und den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechend zu verpacken. Die Verpackung hat den in der EU sowie insb. den im Land der Anlieferung geltenden gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und ist darüber hinaus in möglichst zweckentsprechender, insb. umweltfreundlicher und leicht zu entfernender Form auszuführen. Auf Wunsch des AG sind Verpackungsmaterialien nach Durchführung der Anlieferung vom AN kostenfrei zurückzunehmen/zurückzunehmen / zu entsorgen. Sollten Verpackungsmaterialien vom AG als Sonderabfall zu entsorgen sein, sind daraus resultierende Kosten vom AN zu tragen. Der AN ist im Rahmen des Umweltschutzes verpflichtet, sorgfältig und auf seine Kosten alle Abfälle und Sonderfälle, die bei, während oder durch die Lieferung der Produkte entstehen, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Bestimmungen und nach der für den Industriezweig üblichen Best Practice zu entsorgen und/und / oder zurückzunehmen. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der voran gegangenen Bestimmungen durch ein geeignetes Managementsystem zu überwachen. Insoweit in der Bestellung nicht anderslautend festgelegt, erfolgt die Lieferung zum vereinbarten Pauschalpreis (siehe Punkt 3.1 und 6) und zu den üblichen Geschäftszeiten DDP gemäß Incoterms® 2020 – abgeladen am benannten Bestimmungsort bzw. an der benannten Baustelle am Werksgelände des AG. Die Entladung hat jeweils in Abstimmung mit dem AG und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen. Sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten und Risiken (insb. bzgl. Transport- versicherung, exportkontrollrechtliche Genehmigungen, Verzollung, Sonder- und Gefahrguttransporte, Transportsondermaßnahmen etc.) trägt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung der AN. Jeder Lieferung sind zweckentsprechende, handelsübliche Lieferpapiere (insb. Lieferschein und Handelsrechnung gemäß Punkt 6) mit Angabe insb. des Lieferumfanges, des konkreten Lieferempfängers beim AG und der Bestellnummer beizulegen. Insoweit im Einzelfall notwendig no twendig bzw. vom AG verlangt, hat der AN entsprechend gültige Präferenznachweise bzw. etwaige Angaben betreffend exportkontrollrechtlichen Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (z. B. ECCN/ECCN / AL-Nummer etc.) beizubringen. Darüber hinausgehende, spezielle Verpackungs- /Versand-/Dokumentations- / Versand-/ Dokumentations- und Anlieferbedingungen ergeben sich ggf. aus der jeweiligen Bestellung. Sämtliche aus der Nichteinhaltung der genannten bzw. sonstiger vereinbarten Verpackungs-/Versand- /Dokumentations- Verpackungs-/ Versand- / Dokumentations- und Anlieferbedingungen resultierenden Schäden/Schäden / Mehrkosten sind vom AN zu ersetzen bzw. zu tragen.

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Verpackung, Versand, Anlieferung. Lieferungen sind den jeweiligen Produkteigenschaften, den vom AN zu verantwortenden, konkreten Fracht- und Lieferbedingungen und den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechend zu verpacken. Die Verpackung hat den in der EU sowie insb. den im Land der Anlieferung geltenden gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und ist darüber hinaus in möglichst zweckentsprechender, insb. umweltfreundlicher und leicht zu entfernender Form auszuführen. Auf Wunsch des AG sind Verpackungsmaterialien nach Durchführung der Anlieferung vom AN kostenfrei zurückzunehmen/zurückzunehmen/ zu entsorgen. Sollten Verpackungsmaterialien vom AG als Sonderabfall zu entsorgen sein, sind daraus resultierende Kosten vom AN zu tragen. Der AN ist im Rahmen des Umweltschutzes verpflichtet, sorgfältig und auf seine Kosten alle Abfälle und Sonderfälle, die bei, während oder durch die Lieferung der Produkte entstehen, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Bestimmungen und nach der für den Industriezweig üblichen Best Practice zu entsorgen und/oder zurückzunehmen. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der voran gegangenen Bestimmungen durch ein geeignetes Managementsystem zu überwachen. Insoweit in der Bestellung nicht anderslautend festgelegt, erfolgt die Lieferung zum vereinbarten Pauschalpreis (siehe Punkt 3.1 und 6) und zu den üblichen Geschäftszeiten DDP gemäß Incoterms® 2020 – abgeladen am benannten Bestimmungsort bzw. an der benannten Baustelle am Werksgelände des AG. Die Entladung hat jeweils in Abstimmung mit dem AG und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen. Sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten und Risiken (insb. bzgl. Transport- versicherung, exportkontrollrechtliche Genehmigungen, Verzollung, Sonder- und Gefahrguttransporte, Transportsondermaßnahmen etc.) trägt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung der AN. Jeder Lieferung sind zweckentsprechende, handelsübliche Lieferpapiere (insb. Lieferschein und Handelsrechnung gemäß Punkt 6) mit Angabe insb. des Lieferumfanges, des konkreten Lieferempfängers beim AG und der Bestellnummer beizulegen. Insoweit im Einzelfall notwendig bzw. vom AG verlangt, hat der AN entsprechend gültige Präferenznachweise bzw. etwaige Angaben betreffend exportkontrollrechtlichen Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (z. B. ECCN/ECCN/ AL-Nummer etc.) beizubringen. Darüber hinausgehende, spezielle Verpackungs- /Versand-/Dokumentations- / Versand-/ Dokumentations- und Anlieferbedingungen ergeben sich ggf. aus der jeweiligen Bestellung. Sämtliche aus der Nichteinhaltung der genannten bzw. sonstiger vereinbarten Verpackungs-/Versand- /Dokumentations- Verpackungs-/ Versand- / Dokumentations- und Anlieferbedingungen resultierenden Schäden/Schäden/ Mehrkosten sind vom AN zu ersetzen bzw. zu tragen.

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