Auftragsdurchführung. Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen, die nicht dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht, haftet hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden, die daraus entstehen, dass die tätigen Arbeitskräfte Anweisungen erhalten und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht, ist er verpflichtet, den AN von allen Schäden, die dadurch verursacht werden, freizuhalten bzw. den entstandenen Schaden zu ersetzen. Den AG trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesen sämtlichen Umständen und Eigenschaften, die zur Leistungsdurchführung notwendig sind, offengelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des AG. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Gerät- sowie Personaleinsätzen, die nicht vom AN zu vertreten sind, wie z.B. Montageabnahme, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspätete Drittanlieferungen von Material bzw. von Komponenten, u. ä., gehen zu Lasten des Auftraggebers, dies bei auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgen. Projektergänzungen bzw. Mehrungen gelten bei Eintrag ins Bauprotokoll als vom AG beauftragt und genehmigt. Die auf der Baustelle anwesenden Personen (insbesondere Bau- und Projektleiter) sind für den AG handlungs- und zeichnungsberechtigt und gelten als vom AG hierzu unbeschränkt beauftragt und bevollmächtigt. Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart, wird auf Regiestundenbasis abgerechnet.
Auftragsdurchführung. Sofern der Auftragnehmer Leistungserbringung beim Auftraggeber oder einer von ihm vertraglich zugewiesenen „Baustelle“ schuldet, hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Auftragsdurchführung. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständiger Unter- nehmer. Eine Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers oder zum Inkasso für diesen besteht nicht. Der Auftraggeber gibt die zur Ausführung der Auf- träge erforderlichen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. Die Verant- wortung für die Ausführung des Auftrags trägt der Auftragnehmer.
Auftragsdurchführung. 4.1 Der Auftragnehmer hat in allen Schriftstücken die Einkaufsabteilung von LEICA, die Bestellnummer, das Bestelldatum und das Zeichen und Namen des LEICA-Bestellers anzugeben.
Auftragsdurchführung. 2.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten, die für die Auftragsdurchführung erforderlich sind und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene Rechnung und eigene Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten.
Auftragsdurchführung. 10.1 Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen. Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig von der Art der Arbeiten (vollständige Arbeiten oder Arbeitsüberwachung durch den VERTRAGSPARTNER bei gleichzeitiger Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte durch SWAROVSKI) gilt als fest vereinbart, dass die Arbeiten unter der vollen Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS durchgeführt werden und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile eines einheitlichen Vertrages sind.
Auftragsdurchführung. 2.1. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann gemeinsam nach einer interessengerechten Lösung suchen. Sind die von der SAZ zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Daten zur Auftragsabwicklung unbrauchbar oder erkennt der Lieferant Fehler, ist er verpflichtet, uns darüber unverzüglich, in jedem Fall vor Druckbeginn, zu unterrichten.
Auftragsdurchführung. 4.1 Der Auftragnehmer hat in allen Schriftstücken die Einkaufsabteilung von SCHOTT, die Bestellnummer, das Bestelldatum und das Zeichen und Namen des SCHOTT- Bestellers anzugeben.
Auftragsdurchführung. 5.1 Der Lieferant erbringt seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständiger Unternehmer. Eine Befugnis zur rechts- geschäftlichen Vertretung des Auftraggebers oder zum Inkasso für diesen besteht nicht.