Anlieferung Musterklauseln

Anlieferung. 2.1 Für die Lieferung gilt Ziffer B.2.1 entsprechend. 2.2 Die Lieferung einer vom Kunden gemieteten Kfz-Datenbank erfolgt dadurch, dass Audatex AUTOonline dem Kunden eine frei geschaltete Zugangskennung und ein Passwort für die entsprechende Online-Datenbank übermittelt. Bei Vereinbarung der Offline-Nutzung einer vom Kunden gemieteten Kfz-Datenbank erfolgt die Lieferung und Aktualisierung der Datenbank mittels Online-Update durch den Kunden, soweit nicht die monatliche Übersendung eines Datenträgers mit der jeweils aktualisierten Datenbank vereinbart ist. 2.3 Soweit der Mietgegenstand aus Software besteht, installiert der Kunde die Software selbst, es sei denn, die Parteien haben die Installation durch Audatex AUTOonline zusätzlich vereinbart. Ziffer B.2.3 und B.2.4 gelten entsprechend.
Anlieferung. Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereit- zustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
Anlieferung a) Wir behalten uns vor, bei begründeten Zweifeln an der richtigen Deklarierung eine Analyse der angelieferten Abfälle auf Kosten des Vertragspartners, Erzeugers und/ oder Anlieferers (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt) vornehmen zu lassen, um die Einhaltung der Anlagenbestimmungen zu gewährleisten. Die Mitwirkung unseres Betriebspersonals bei der Deklarierung der angelieferten Abfälle durch Zuordnung zu einer Sortenart bzw. einer Abfallschlüsselnummer entbinden den Vertragspartner nicht von der Verantwortlichkeit für die richtige Deklarierung. Die Abfälle sind grundsätzlich nach Sorten getrennt anzuliefern. Erfolgt keine Trennung, richtet sich die Vergütung für die gesamte Menge nach dem Inhaltsstoff, für den die höchste Vergütung anfällt. Sämtliche Abfälle müssen frei von Radioaktivität sein. Sollte eine ionische Strahlung der Abfälle festgestellt werden, sind wir berechtigt die Annahme der Abfälle zu verweigern, die zuständigen Behörden zu informieren und die radioaktiven Abfälle unmittelbar und auf Kosten vom Vertragspartner, unter Beachtung etwaiger behördlicher Auflagen, zurückzuführen oder durch Dritte zurückführen zu lassen. Sämtliche Abfälle müssen frei von Bestandteilen sein, die für eine Entsorgung/ Verhüttung und/oder Verbrennung schädlich sind. Für Schäden, die durch die Mitlieferung solcher Materialien, wie z.B. ExpIosionsmaterial, Hohlkörper etc. entstehen, haftet der Vertragspartner in vollen Umfang. b) Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen eines Vertragspartners auf unserem Betriebsgelände tätig sind, haben den Anordnungen der FP Xxxxxx Recycling GmbH und Ihren Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten, die Bestimmungen der Betriebsordnung, sowie die anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstige Vorschriften einzuhalten. c) Gefahrstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der FP Xxxxxx Recycling GmbH eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. d) Die Mengenerfassung erfolgt verbindlich über die Waagen der FP Xxxxxx Recycling GmbH. Sofern nicht nach Gewicht abgerechnet wird, gelten unsere Mengenberechnungen als verbindlich.
Anlieferung. 1. Der Eigentums- und Gefahrübergang auf uns erfolgt an der Laderampe auf dem Hof des Verkäufers/Kunden, es sei denn, wir haben mit ihm ausdrücklich einen anderen Auslieferungsort vereinbart. Bei Auktionen erfolgte Eigentums- und Gefahrübergang mit dem Zuschlag. 2. Bei verspäteter Lieferung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche wegen des Lieferverzugs gegen den Kunden uneingeschränkt zu. 3. Bei Anlieferung der Tiere unter Eigentumsvorbehalt bleiben wir berechtigt, die Tiere im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen und/oder zur Schlachtung zu bringen. Die Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlachterlöses oder sonstiger Erlöse bezüglich der angelieferten Tiere an den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, wir vereinbaren mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich eine etwaige Abtretung.
Anlieferung. Das Label wird die Tonträger dem Vertrieb auf eigene Kosten versand- und verkaufsbereit anliefern. Die Höhe der jeweiligen (Nach-)Bestellung liegt im Ermessen des Vertriebspartners.
Anlieferung. 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tra- gen, dass die Entladestelle ohne Hindernisse über hinreichend befestigte, tragfähige und mit Lastwagen ohne Allradantrieb bis 40 t be- fahrbare Wege erreicht werden kann. Für die Anfahrt etwaig erforderliche Ausnahme- und Sondergenehmigungen beschafft der Kunde auf seine Kosten. Der Kunde ist verpflichtet, eine bevollmächtigte Person zur Einweisung in die Entladestelle, zur Entgegennahme der Lieferpapiere und zur Unterzeichnung des Lie- ferscheins bereitzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferung insgesamt be- triebs- und annahmefähig ist. 3.2 Hinsichtlich der Entladung der Ware hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese un- verzüglich, zügig und ohne Gefahr für Fahr- zeug und Person erfolgen kann. Der Kunde gibt dem Lieferant im Bereich der Entlade- stelle die Möglichkeit, das Fahrzeug zu reini- gen und stellt die umweltgerechte Entsorgung des Schmutzwassers sicher. 3.3 Für den Fall, dass der Kunde eine der Pflich- ten nach Ziff. C 3.1 und C 3.2 verletzt, ist der Lieferant dazu berechtigt, nach eigenem Er- messen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden zu handeln, ohne dass dieser Schadenser- satzansprüche geltend machen kann. Insbe- sondere ist der Lieferant dazu berechtigt, eine angefahrene Menge nicht mehr auszuliefern, diese zu entsorgen sowie Fracht und/oder Wartezeiten ebenso wie angefallene Entsor- gungskosten dem Kunden zusätzlich zum Wa- renwert in Rechnung zu stellen.
Anlieferung. Erfüllungsort für die Anlieferung des Umarbeitungsmaterials ist das Werk unserer Muttergesellschaft Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt AG, Pforzheim/Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung, auch wenn wir ein Transportmittel zur Verfügung stellen. Der Kunde ist für sachgemässen Transport und Verpackung und die Einhaltung etwaiger von uns erteilter Anweisungen sowie gesetzlicher oder behördlicher Bestim- mungen verantwortlich. Die Anlieferung von radioaktivem, quecksilberhaltigem oder explosivem Material ist nicht gestat- tet. Die Anlieferung von sonstigem gefährlichen, z.B. giftigem, ätzendem, leicht entzündlichem Umarbeitungsmaterial und die Übernahme von Material mit gefährlichen Bestandteilen, z.B. Chlor, Brom, Fluor, Arsen, Selen, Tellur, Bismut, Beryllium etc., ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns ges- tattet. Der Kunde ist verpflichtet, die ggf. nach schweizeri- schem, europäischem und deutschem Abfallrecht einschlägi- gen Transportvorschriften zu beachten. Der Kunde haftet für Schäden, die durch nicht richtige oder unvollständige Kenn- zeichnung entstehen.
Anlieferung a) XXXXX liefert dem Kunden die im Mietvertrag bezeichneten Mietgegenstände an die von ihm angegebene Anschrift. b) Der im Mietvertrag gegebenenfalls genannte Liefertermin ist unverbindlich. Im Fall, dass eine Lieferung nicht bis zum genannten Liefertermin erfolgt, kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Zeit LÖWEN schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist zu liefern. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist kommt LÖWEN gegebenenfalls in Verzug. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Mietvertrag in Bezug auf den betreffenden Mietgegenstand zurückzutreten.
Anlieferung. (1) Die Genossenschaft verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann die Genossenschaft über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen. (2) Die Genossenschaft ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen. (3) Bei Tätigwerden der Genossenschaft als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383ff. HGB. Weisungen des Kommittenten gelten nur, soweit sie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt der Genossenschaft zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen. (4) Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts Anderes vereinbart wird. (5) Der Anlieferer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z.B. Tierpass) werden vom Anlieferer ordnungsgemäß beigebracht.
Anlieferung. (1) Die GmbH verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. (2) Die GmbH ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen. (3) Bei Tätigwerden der GmbH als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383ff. UGB. Weisungen des Kommittenten gelten nur, soweit sie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt der GmbH zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen. (4) Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand fracht-, gefahren-und gebührenfrei und frei Verwertungs-/Abnahmestelle anzuliefern, soweit nichts anderes vereinbart wird. (5) Etwaige Vorkosten der GmbH (wie zum Beispiel bei Beförderung der Tiere durch die GmbH) werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. (6) Der Anlieferer steht dafür ein, dass die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und Meldung des angelieferten Viehs erfüllt sind. Die entsprechenden Dokumente werden vom Anlieferer ordnungsgemäß beigebracht.