Common use of Verpflichtungen zum Mindestlohn Clause in Contracts

Verpflichtungen zum Mindestlohn. Für unsere Aufträge über Dienst- oder Werkleistungen innerhalb Deutschlands verpflichtet sich der Lieferant, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns“ vom 11. August 2014, in der jeweils gültigen Fassung) einzuhalten. Der Lieferant erteilt uns Auskunft über die von ihm für die Durchführung der Aufträge beauftragten Nachunternehmer und Verleiher. Der Lieferant wird für die Durchführung der Aufträge keine Nachunternehmer oder Verleiher beauftragen, von deren Beachtung des Mindestlohngesetzes er sich nicht unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt überzeugt hat. Andere Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette – sind nicht zugelassen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Falle einer behördlichen Prüfung unverzüglich alle erforderlichen Nachweise für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch ihn und seine Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette - bereit zu stellen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem vorgenannten Absatz, steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Sofern an uns durch Arbeitnehmer des Lieferanten oder von Arbeitnehmern der von ihm zur Durchführung unserer Aufträge beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern Ansprüche auf Zahlung nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG gestellt werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz oder im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1, von solchen Ansprüchen in dem in § 14 AEntG geregelten Umfang freizustellen. Eine Verpflichtung des Lieferanten zur Freistellung besteht außerdem, wenn und soweit ein solcher Verstoß des Lieferanten gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz oder gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 auf andere Weise einen Schaden bei uns verursacht.

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Samples: www.linde-mh.de, www.hepro-gmbh.de, www.kiongroup.com

Verpflichtungen zum Mindestlohn. Für unsere Aufträge über Dienst- oder Werkleistungen innerhalb Deutschlands verpflichtet sich der Lieferant, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes Min- destlohngesetzes („Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns“ vom 11. August 2014, in der jeweils gültigen Fassung) einzuhalteneinzuhal- ten. Der Lieferant erteilt uns Auskunft über die von ihm für die Durchführung der Aufträge beauftragten Nachunternehmer und Verleiher. Der Lieferant wird für die Durchführung der Aufträge keine Nachunternehmer oder Verleiher beauftragen, von deren Beachtung des Mindestlohngesetzes Min- destlohngesetzes er sich nicht unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt überzeugt hat. Andere Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette – sind nicht zugelassen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Falle einer behördlichen Prüfung unverzüglich unverzüg- lich alle erforderlichen Nachweise für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch ihn und seine Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette - bereit zu stellen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem vorgenannten Absatz, steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Sofern an uns durch Arbeitnehmer des Lieferanten oder von Arbeitnehmern der von ihm zur Durchführung unserer Aufträge beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern Ansprüche auf Zahlung nach § 13 MiLoG i.V.m. V. m. § 14 AEntG gestellt werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz oder im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen Verpflich- tungen nach Absatz 1, von solchen Ansprüchen in dem in § 14 AEntG geregelten Umfang freizustellen. Eine Verpflichtung des Lieferanten Lieferan- ten zur Freistellung besteht außerdem, wenn und soweit ein solcher Verstoß des Lieferanten gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz Mindestlohn- gesetz oder gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 auf andere Weise einen Schaden bei uns verursacht.

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Samples: www.caramba.eu