Common use of Verrechnung und Sicherheitsleistung Clause in Contracts

Verrechnung und Sicherheitsleistung. 3.4.1 Ansprüche des Mieters infolge Mängel der Mietsache können nicht mit dem Mietzins verrechnet werden. Der Mieter hat gegebenenfalls im Sinne von Art. 259b OR vorzugehen und kann den Mietzins gemäss Art. 259g OR hin- terlegen. Gleiches gilt, wenn der Mieter eine Herabsetzung der Miete geltend machen will. Eine Verrechnung ist dann statthaft, wenn der Mieter einen Mangel an der Mietsache nach ergebnisloser schriftlicher Fristansetzung an den Vermieter auf Kosten des Vermieters beseitigen liess (Art. 125 b lit. b OR). 3.4.2 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Sicherheitsleistung in Geld o- der Wertpapieren zu verlangen. Der Vermieter muss die Sicherheitsleistung bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen. Die Bank darf die Sicherheitsleistung nur mit der Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zah- lungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann der Mieter von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen. Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen. 3.4.3 Der Mieter ist berechtigt, sein Depot mit dem Mietzins oder anderen Forde- rungen des Vermieters zu verrechnen. 3.4.4 Der Vermieter hat über die erhaltene Sicherheit innert spätestens 4 Monaten nach Auszug des Mieters abzurechnen. Mit Forderungen, die vom Mieter bestritten sind, darf das Depot nicht verrechnet werden. 3.4.5 Wird vom Vermieter nicht innert der Frist von 4 Monaten Abrechnung erstat- tet oder werden von ihm die Forderungen, die vom Mieter bestritten sind, nicht innert 6 Monaten nach dem Abrechnungsdatum gerichtlich eingeklagt, darf die geleistete Sicherheit nicht mehr zurückbehalten werden und ist zu- rückzuerstatten.

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Verrechnung und Sicherheitsleistung. 3.4.1 3.4.1. Ansprüche des Mieters infolge Mängel der Mietsache können nicht mit dem Mietzins verrechnet werden. Der Mieter hat gegebenenfalls gegebenen- falls im Sinne von Art. 259b 259 b OR vorzugehen und kann den Mietzins gemäss ge- mäss Art. 259259 g OR hin- terlegenhinterlegen. Gleiches gilt, wenn der Mieter eine Herabsetzung Her- absetzung der Miete geltend machen will. Eine Verrechnung ist dann statthaft, wenn der Mieter einen Mangel an der Mietsache nach ergebnisloser ergeb- nisloser schriftlicher Fristansetzung an den Vermieter auf Kosten des Vermieters beseitigen liess (Art. 125 259 b lit. b OR). 3.4.2 3.4.2. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Sicherheitsleistung Sicherheitsleis- tung in Geld o- der oder Wertpapieren zu verlangen. Der Vermieter muss die Sicherheitsleistung bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem DepotDe- pot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen. Die Bank darf die Sicherheitsleistung nur mit der Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zah- lungsbefehl Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges rechts- kräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber ge- genüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann der Mieter von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen. Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit Sicher- heit verlangen. 3.4.3 3.4.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, sein Depot die Sicherheitsleistung mit dem Mietzins oder anderen Forde- rungen Forderungen des Vermieters zu verrechnen. 3.4.4 3.4.4. Der Vermieter hat über die erhaltene Sicherheit innert spätestens spätes- tens 4 Monaten nach Auszug des Mieters abzurechnen. Mit ForderungenForderun- gen, die vom Mieter bestritten sind, darf das Depot nicht verrechnet werden. 3.4.5 3.4.5. Wird vom Vermieter nicht innert der Frist von 4 Monaten eine Abrechnung erstat- tet gemacht, oder werden von ihm die Forderungen, die vom Mieter bestritten sind, nicht innert 6 Monaten nach dem Abrechnungsdatum Abrechnungs- datum gerichtlich eingeklagt, darf die geleistete Sicherheit nicht mehr zurückbehalten werden und ist zu- rückzuerstattenganz oder – bei unbestrittenen Forder- ungspositionen – teilweise zurückzuerstatten.

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Verrechnung und Sicherheitsleistung. 3.4.1 Ansprüche des Mieters infolge Mängel der Mietsache Mietsa- che können nicht mit dem Mietzins verrechnet werdenwer- den. Der Mieter hat gegebenenfalls im Sinne von Art. 259b OR vorzugehen und kann den Mietzins gemäss Art. 259g OR hin- terlegenhinterlegen. Gleiches gilt, wenn der Mieter eine Herabsetzung der Miete geltend gel- tend machen will. Eine Verrechnung ist dann statthaft, wenn der Mieter Mie- ter einen Mangel an der Mietsache nach ergebnisloser ergebnis- loser schriftlicher Fristansetzung an den Vermieter auf Kosten des Vermieters beseitigen liess (Art. 125 b 259b lit. b OR). 3.4.2 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Sicherheitsleistung Si- cherheitsleistung in Geld o- der oder Wertpapieren zu verlangenver- langen. Der Vermieter muss die Sicherheitsleistung bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem DepotDe- pot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegenhinter- legen. Die Bank darf die Sicherheitsleistung nur mit der Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zah- lungsbefehl Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innerhalb von einem Jahr nach Beendigung Beendi- gung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber ge- genüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann der Mieter von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen. Bei der Miete von Wohnräumen Wohn- räumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse Monats- zinse als Sicherheit verlangen. 3.4.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, sein Depot mit dem Mietzins oder anderen Forde- rungen Forderungen des Vermieters zu verrechnen. 3.4.4 Der Vermieter hat über die erhaltene Sicherheit innert in- nert spätestens 4 6 Monaten nach Auszug des Mieters Mie- ters abzurechnen. Mit Forderungen, die vom Mieter bestritten sind, darf das Depot nicht verrechnet werden. 3.4.5 Wird vom Vermieter nicht innert der Frist von 4 Monaten 6 Mo- naten Abrechnung erstat- tet erstattet oder werden von ihm die Forderungen, die vom Mieter bestritten sind, nicht innert 6 8 Monaten nach dem Abrechnungsdatum Abrechnungsda- tum gerichtlich eingeklagt, darf die geleistete Sicherheit Si- cherheit nicht mehr zurückbehalten werden und ist zu- rückzuerstattenzurückzuerstatten.

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