Common use of Verrechnung und Sicherheitsleistung Clause in Contracts

Verrechnung und Sicherheitsleistung. 3.4.1 Ansprüche des Mieters infolge Mängel der Mietsache können nicht mit dem Mietzins verrechnet werden. Der Mieter hat gegebenenfalls im Sinne von Art. 259b OR vorzugehen und kann den Mietzins gemäss Art. 259g OR hin- terlegen. Gleiches gilt, wenn der Mieter eine Herabsetzung der Miete geltend machen will. Eine Verrechnung ist dann statthaft, wenn der Mieter einen Mangel an der Mietsache nach ergebnisloser schriftlicher Fristansetzung an den Vermieter auf Kosten des Vermieters beseitigen liess (Art. 125 b lit. b OR).

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Samples: Mietvertrag, www.waldstaetten.ch

Verrechnung und Sicherheitsleistung. 3.4.1 3.4.1. Ansprüche des Mieters infolge Mängel der Mietsache können nicht mit dem Mietzins verrechnet werden. Der Mieter hat gegebenenfalls gegebenen- falls im Sinne von Art. 259b 259 b OR vorzugehen und kann den Mietzins gemäss ge- mäss Art. 259259 g OR hin- terlegenhinterlegen. Gleiches gilt, wenn der Mieter eine Herabsetzung Her- absetzung der Miete geltend machen will. Eine Verrechnung ist dann statthaft, wenn der Mieter einen Mangel an der Mietsache nach ergebnisloser ergeb- nisloser schriftlicher Fristansetzung an den Vermieter auf Kosten des Vermieters beseitigen liess (Art. 125 259 b lit. b OR).

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Samples: www.immodienste.ch

Verrechnung und Sicherheitsleistung. 3.4.1 Ansprüche des Mieters – z.B. infolge Mängel der Mietsache können – dürfen nicht mit dem Mietzins verrechnet werden. Der Mieter hat gegebenenfalls gegebe- nenfalls im Sinne von Art. 259b OR vorzugehen und kann den Mietzins Miet- zins gemäss Art. 259g OR hin- terlegenhinterlegen. Gleiches gilt, wenn der Mieter eine Herabsetzung der Miete geltend machen will. Eine Verrechnung ist dann statthaft, wenn der Mieter einen Mangel an der Mietsache nach ergebnisloser schriftlicher Fristansetzung an den Vermieter auf Kosten des Vermieters beseitigen liess (Art. 125 b lit. b OR).

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Samples: www.immoperle.ch

Verrechnung und Sicherheitsleistung. 3.4.1 Ansprüche des Mieters infolge Mängel der Mietsache Mietsa- che können nicht mit dem Mietzins verrechnet werdenwer- den. Der Mieter hat gegebenenfalls im Sinne von Art. 259b OR vorzugehen und kann den Mietzins gemäss Art. 259g OR hin- terlegenhinterlegen. Gleiches gilt, wenn der Mieter eine Herabsetzung der Miete geltend gel- tend machen will. Eine Verrechnung ist dann statthaft, wenn der Mieter Mie- ter einen Mangel an der Mietsache nach ergebnisloser ergebnis- loser schriftlicher Fristansetzung an den Vermieter auf Kosten des Vermieters beseitigen liess (Art. 125 b 259b lit. b OR).

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Samples: Mietvertrag Für Wohnung