Common use of Versand, Gefahrenübergang Clause in Contracts

Versand, Gefahrenübergang. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Verfrachtungs- und Zustellmöglichkeiten mit uns ausdrücklich abzustimmen. Der Eigentumsübergang erfolgt gleichzeitig mit dem gemäß INCOTERMS 2010 vorgesehenen Gefahrenübergang erst bei ordnungsgemäßer Übernahme an dem in der Bestellung angeführten Bestimmungsort. Dies gilt auch für den Fall, dass eine frachtfreie Lieferung nicht gesondert vereinbart wurde. Die Versandanzeige (Lieferscheine, Liefermeldungen, Packzettel, Colli Listen) ist unverzüglich bei Abgang jeder einzelnen Sendung an uns zu übermitteln. Der Sendung selbst sind der Frachtbrief, ein Packzettel und der Lieferschein unter Angabe unserer Bestellnummer und der Artikelnummer beizufügen. Die Kosten der Transportversicherung werden von uns nur dann getragen, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind den Frachtpapieren mindestens zwei Rechnungen als Zollpapiere sowie Ursprungszeugnisse beizufügen. Alle Sendungen, die auf Grund der Nichteinhaltung unserer Versand-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften nicht übernommen werden können, lagern so lange auf Kosten und Gefahr des Verkäufers, bis durch nachweisliche Übermittlung ordnungsgemäßer Papiere die reibungslose Abwicklung des Geschäftsganges ermöglicht ist. Sämtliche aus der Nichtbeachtung unserer Versand-, Verzollungs- und Dokumentationsvorschriften resultierenden Risiken, Schäden und Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers bzw. verschiebt sich dementsprechend die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung auf den Zeitpunkt ab der ordnungsgemäßen und fehlerfreien Lieferung.

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Samples: www.ekey.net, www.ekeyusa.com

Versand, Gefahrenübergang. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Verfrachtungs- und Zustellmöglichkeiten mit uns ausdrücklich abzustimmenLieferungen erfolgen mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung oder im Liefervertrag ab dem jeweiligen Herstellerwerk von NEUMAN. Der Eigentumsübergang Versand erfolgt gleichzeitig mit dem gemäß INCOTERMS 2010 vorgesehenen Gefahrenübergang erst bei ordnungsgemäßer Übernahme an dem in der Bestellung angeführten Bestimmungsort. Dies gilt auch für den Fall, dass eine frachtfreie Lieferung nicht gesondert vereinbart wurde. Die Versandanzeige (Lieferscheine, Liefermeldungen, Packzettel, Colli Listen) ist unverzüglich bei Abgang jeder einzelnen Sendung an uns zu übermitteln. Der Sendung selbst sind der Frachtbrief, ein Packzettel und der Lieferschein unter Angabe unserer Bestellnummer und der Artikelnummer beizufügen. Die Kosten der Transportversicherung werden von uns nur dann getragen, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind den Frachtpapieren mindestens zwei Rechnungen als Zollpapiere sowie Ursprungszeugnisse beizufügen. Alle Sendungen, die auf Grund der Nichteinhaltung unserer Versand-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften nicht übernommen werden können, lagern so lange auf Kosten und Gefahr des VerkäufersKunden. Mangels besonderer Weisung bestimmt NEUMAN als Beauftragter des Kunden Transportart und Transportweg. Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt nur über ausdrückliche Weisung des Kunden und auf dessen Kosten. Gefahr für Untergang, bis durch nachweisliche Übermittlung ordnungsgemäßer Papiere die reibungslose Abwicklung des Geschäftsganges ermöglicht ist. Sämtliche Verlust oder Beschädigung einer Lieferung gehen mit Übergabe der Lieferung an den Transporteur, im Falle der Eigenauslieferung oder Kundenabholung mit Abgang der Lieferung aus der Nichtbeachtung unserer Versand-dem Herstellerwerk von NEUMAN, Verzollungs- und Dokumentationsvorschriften resultierenden Risiken, Schäden und Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers bzw. verschiebt sich dementsprechend die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt der Gefahrenübergang in dem Zeitpunkt ab ein, in dem sich der ordnungsgemäßen Kunde objektiv in Verzug befindet. Sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich eine Sonderverpackung vereinbart ist, erfolgt die Verpackung lediglich in der bei NEUMAN jeweils gebräuchlichen Standardverpackung. Für Schäden aus mangelhafter Verpackung wird, (i) soweit diese den Anweisungen des Kunden entspricht, nicht, ansonsten (ii) nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und fehlerfreien Lieferung(iii) nur betraglich beschränkt auf den Nettofakturenbetrag der vom Mangel betroffenen Lieferung gehaftet. Wird Ware auf Mehrwegpaletten geliefert, verbleiben diese Paletten Eigentum von NEUMAN und hat der Kunde, soweit nicht bei Lieferung ein Austausch gegen gleichwertige Paletten erfolgt (und dies so in der Bezug habenden Dokumentation festgehalten ist), diese innerhalb angemessener Zeit nach Lieferung an NEUMAN zu retournieren. Grundsätzlich gilt jede Lieferung als in ordnungsgemäßem Zustand zum Versand gebracht. Allfällige Beschädigungen sind bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Kunden als beim Transport entstanden anzusehen. Soweit sich gemäß vereinbarter Lieferkonditionen (INCOTERMS) der Schaden im Bereich der von NEUMAN zu tragenden Gefahr ereignet, ist der Kunde bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen NEUMAN verpflichtet, allfällige Ansprüche von NEUMAN gegenüber den Frachtführern, Spediteuren und Transportversicherern geltend zu machen.

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Versand, Gefahrenübergang. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Verfrachtungs- Verfrach- tungs- und Zustellmöglichkeiten mit uns ausdrücklich abzustimmenabzustim- men. Der Eigentumsübergang erfolgt gleichzeitig mit dem gemäß INCOTERMS 2010 2000 vorgesehenen Gefahrenübergang erst bei ordnungsgemäßer Übernahme an dem in der Bestellung angeführten Bestimmungsort. Dies gilt auch für den Fall, dass eine frachtfreie Lieferung nicht gesondert vereinbart wurde. Die Versandanzeige (2-fach – Lieferscheine, Liefermeldungen, Packzettel, Colli Listen) ist unverzüglich bei Abgang jeder einzelnen ein- zelnen Sendung an uns zu übermitteln. Der Sendung selbst sind ist der Frachtbrief, ein Packzettel und Packzettel, der Lieferschein unter Angabe unserer Bestellnummer und der Artikelnummer mit dem Hinweis „Bestimmt für den Empfänger“ beizufügen. Die Kosten der Transportversicherung werden von uns nur dann getragen, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind den Frachtpapieren mindestens zwei Rechnungen als Zollpapiere sowie Ursprungszeugnisse Ursprungs- zeugnisse beizufügen. Alle Sendungen, die auf Grund der Nichteinhaltung unserer Versand-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften Dokumen- tationsvorschriften nicht übernommen werden können, lagern so lange auf Kosten und Gefahr des VerkäufersLieferanten, bis durch nachweisliche nach- weisliche Übermittlung ordnungsgemäßer Papiere die reibungslose reibungs- lose Abwicklung des Geschäftsganges ermöglicht ist. Sämtliche aus der Nichtbeachtung unserer Versand-, Verzollungs- und Dokumentationsvorschriften resultierenden Risiken, Schäden und Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers Lieferanten bzw. verschiebt sich dementsprechend die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung auf den Zeitpunkt ab der ordnungsgemäßen und fehlerfreien Lieferung.

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Versand, Gefahrenübergang. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Verfrachtungs- und Zustellmöglichkeiten mit uns ausdrücklich abzustimmenLieferungen erfolgen mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung oder im Liefervertrag ab dem jeweiligen Herstellerwerk von NEUMAN. Der Eigentumsübergang Versand erfolgt gleichzeitig mit dem gemäß INCOTERMS 2010 vorgesehenen Gefahrenübergang erst bei ordnungsgemäßer Übernahme an dem in der Bestellung angeführten Bestimmungsort. Dies gilt auch für den Fall, dass eine frachtfreie Lieferung nicht gesondert vereinbart wurde. Die Versandanzeige (Lieferscheine, Liefermeldungen, Packzettel, Colli Listen) ist unverzüglich bei Abgang jeder einzelnen Sendung an uns zu übermitteln. Der Sendung selbst sind der Frachtbrief, ein Packzettel und der Lieferschein unter Angabe unserer Bestellnummer und der Artikelnummer beizufügen. Die Kosten der Transportversicherung werden von uns nur dann getragen, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind den Frachtpapieren mindestens zwei Rechnungen als Zollpapiere sowie Ursprungszeugnisse beizufügen. Alle Sendungen, die auf Grund der Nichteinhaltung unserer Versand-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften nicht übernommen werden können, lagern so lange auf Kosten und Gefahr des VerkäufersKunden. Mangels besonderer Weisung bestimmt NEUMAN als Beauftragter des Kunden Transportart und Transportweg. Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt nur über ausdrückliche Weisung des Kunden und auf dessen Kosten. Gefahr für Untergang, bis durch nachweisliche Übermittlung ordnungsgemäßer Papiere die reibungslose Abwicklung des Geschäftsganges ermöglicht ist. Sämtliche Verlust oder Beschädigung einer Lieferung gehen mit Übergabe der Lieferung an den Transporteur, im Falle der Eigenauslieferung oder Kundenabholung mit Abgang der Lieferung aus der Nichtbeachtung unserer Versand-dem Herstellerwerk von NEUMAN, Verzollungs- und Dokumentationsvorschriften resultierenden Risiken, Schäden und Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers bzw. verschiebt sich dementsprechend die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt der Gefahrenübergang in dem Zeitpunkt ab ein, in dem sich der ordnungsgemäßen Kunde objektiv in Verzug befindet. Sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich eine Sonderverpackung vereinbart ist, erfolgt die Verpackung lediglich in der bei NEUMAN jeweils gebräuchlichen Standardverpackung. Für Schäden aus mangelhafter Verpackung wird, (i) soweit diese den Anweisungen des Kunden entspricht, nicht, ansonsten (ii) nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und fehlerfreien Lieferung(iii) nur betraglich beschränkt auf den Nettofakturenbetrag der vom Mangel betroffenen Lieferung gehaftet. Wird Ware auf Mehrwegpaletten geliefert, verbleiben diese Paletten Eigentum von NEUMAN und hat der Kunde, soweit nicht bei Lieferung ein Austausch gegen gleichwertige Paletten erfolgt (und dies so in der Bezug habenden Dokumentation festgehalten ist), diese innerhalb angemessener Zeit nach Lieferung an NEUMAN zu retournieren. Grundsätzlich gilt jede Lieferung als in ordnungsgemäßem Zustand zum Versand gebracht. Allfällige Beschädigungen sind bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Kunden als beim Transport entstanden anzusehen. Soweit sich gemäß vereinbarter Lieferkonditionen (INCOTERMS) der Schaden im Bereich der von NEUMAN zu tragenden Gefahr ereignet, ist der Kunde bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen NEUMAN verpflichtet, allfällige Ansprüche von XXXXXX gegenüber den Frachtführern, Spediteuren und Transportversicherern geltend zu machen.

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Samples: www.neuman.at