Versand und Gefahrübergang. Versandbereit gemeldete Xxxx ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
Versand und Gefahrübergang. 8.1. SR SCHINDLER stellt die Anlagen dem Auftrag- geber, ab Werk, unverpackt zur Abholung bereit. Eine davon abweichende Handelsklausel gemäß INCOTERMS 2010 wird separat vereinbart und die damit verbundenen Kosten sind durch den Auftraggeber zu vergüten. Eine Transportart sowie dem Empfängerland angemessene Verpackung, wie auch die Verladung sind durch den Auftraggeber zu vergüten.
8.2. Bei Versendung versichert SR SCHINDLER, auf Wunsch und auf Rechnung des Auftraggebers, die Ware zu den bei SR SCHINDLER üblichen Bedingungen auf Bruch.
8.3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, es sei denn es wurde eine anderslautende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und SR SCHINDLER getroffen.
8.4. Soweit eine Abnahme zum Zeitpunkt des Versands zu erfolgen hat, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von SR SCHINDLER über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
8.5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die SR SCHINDLER nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. SR XXXXXXXXX verpflichtet sich, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
8.6. SR SCHINDLER ist erst zum Versand des Liefergegenstands verpflichtet, wenn durch den Auftraggeber die Kosten für die Einlagerung gemäß Artikel 7.5 beglichen worden sind.
8.7. Teillieferungen sind zulässig. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Zahlung der entsprechenden Teilbeträge verpflichtet, sobald SR SCHINDLER die Ware versendet hat, beziehungsweise dem Auftraggeber Versandbereitschaft gemeldet hat.
Versand und Gefahrübergang. Versandbereit gemeldete Xxxx ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Versand und Gefahrübergang a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2000). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Xxxx der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
e) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Versand und Gefahrübergang a. Mangels besonderer Vereinbarung, steht die Xxxx des Versandweges und der Versandart in unserem Ermessen. Auf Wunsch des Vertragspartners wird der Liefergegenstand für den Transport versichert. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind vom Vertragspartner zu tragen.
b. Die Ware wird branchenüblich verpackt. Die Kosten für die Verpackung trägt der Vertragspartner. Bei KLT-Verpackungen werden bei frachtfreier Rücksendung und sofern diese in einem wieder verwendbarem Zustand sind 75 % des berechneten Betrages gutgeschrieben.
c. Versandbereit gemeldete Xxxx ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden und/oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.
d. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die Bahn, den Spediteur, den Frachtführer, sowie an sonstige Versandbeauftragte oder mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernom- men haben, sowie wenn die Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners in ein Konsignationslager erfolgt. Der Versand erfolgt stets im Auftrag des Vertragspartners.
e. Der Vertragspartner ist zur Abnahme eines Liefergegenstandes auch dann verpflichtet, wenn er nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauches aufweist.
f. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können dem Vertragspartner die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet werden.
Versand und Gefahrübergang. 1. Soweit nicht abweichend vereinbart oder angegeben (etwa für Lieferungen innerhalb Deutschlands), erfolgen sämtliche Lieferungen ab Lager bzw. Werk (siehe Ziffer 3. dieser AVB), wo auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung ist. Folglich ist der Besteller für Transport/Versand verantwortlich und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe den Frachtführer/die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Streckenlieferungen.
2. Ebenso geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung mit Absendung an den Besteller auf diesen über, wenn wir die Ware auf Wunsch des Bestellers an ihn versenden. Die Xxxx des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.
3. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Annahmeverzug ist. Bei Annahmeverzug sind wir außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
4. Bei einem Lieferstopp aufgrund Zahlungs- oder Annahmeverzugs oder aus einem sonstigen vom Besteller zu vertretenden Grund geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Xxxx zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. 0.Xxx eine Abnahme vorgesehen oder vereinbart, so hat diese zügig nach Meldung der Abnahmebereitschaft in unserem jeweils angegebenen Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme trotz angemessener Fristsetzung nicht oder verzichtet der Besteller auf sie, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
Versand und Gefahrübergang. 11. Delivery and Risk of Loss
11.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Part- ner unverzüglich (spätestens nach 3 Werkta- gen) zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versen- den oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern. Der Zeitpunkt der Einlagerung gilt als Lieferdatum.
11.1 Goods ready for dispatch must be ac- cepted by the Partner immediately (at the latest within 3 working days). Oth- erwise we shall be entitled to choose whether to despatch them or to put them into storage at the Partner’s cost and risk. The date of storage shall be deemed the date of delivery.
11.2 Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
11.3 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
11.2 In the absence of any special agree- ment we shall choose the means and route of transportation.
11.3 Risk shall be transferred to the Partner when the goods are passed to the rail- way, transport company or freight for- warder or with the start of storage, at the latest however when goods leave the factory or storage, the risk of acci- dental loss and accidental deterioration shall pass to the Partner, this shall also apply where we have assumed delivery.
11.4 Kommt der Partner in Annahmeverzug, kön- nen wir Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft ver- letzt. Abweichend von Ziffer 11.3 geht die Ge- fahr in dem Zeitpunkt über, in dem der Part-
Versand und Gefahrübergang. 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Wasser geschützt zum Versand bereitgestellt. Für Verpackungen, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt die Buhl Company GmbH nach seiner Erfahrung auf Kosten des Kunden. Ein Anspruch auf Rücknahme der Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel besteht seitens des Kunden nicht.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist die Buhl Company GmbH berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Xxxx zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Versandweg und Versandmittel auf Kosten und Gefahr des Kunden sowie Spediteur und Frachtführer durch die Buhl Company GmbH bestimmt. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Kunde.
4. Soweit die Buhl Company GmbH nicht ausdrücklich durch entsprechende Lieferklauseln die Versendung der Ware und die damit zusammenhängenden Risiken (Sach- und Preisgefahr) übernimmt, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franko- oder Freihauslieferung, auf den Kunden zum Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Buhl Company GmbH noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat. Es ist Entscheidung des Kunden, ob er eine Transportversicherung abschließt oder nicht. Für den Fall, dass der Frachtführer den Verlust oder die Beschädigung der Ware fahrlässig oder gar vorsätzlich verschuldet, tritt die Buhl Company GmbH ihre Ansprüche gegen den Frachtführer hiermit ab; der Kunde nimmt die Abtretung an.
5. Für Versicherungen sorgt die Buhl Company GmbH nur auf Weisung und Kosten des Kunden.
6. Wird ohne Verschulden der Buhl Company GmbH der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist die Buhl Company GmbH berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
7. Die Buhl Company GmbH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
8. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls ist die Buhl Compan...
Versand und Gefahrübergang. 6.1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung EXW (Hilter) gemäß Incoterms. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Lieferung an einen anderen Bestimmungs- ort versandt (Versendungskauf).
6.2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (ins- besondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kun- den zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung (CPT gemäß Incoterms) – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden. Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für Vorsatz oder grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
6.3. Soweit keine Abnahme vereinbart ist, gelten folgende Regelungen über den Gefahrüber- gang: Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Lieferge- genstandes („Gefahr“) geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Liegt eine Hol- oder Schickschuld vor, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlässt. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr bereits mit der Auslieferung des Lieferge- genstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Ver- sendung bestimmten Person oder Anstalt über. Die Regelungen der Ziffer 6.3 gelten auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt oder wir noch andere Leistungen (z.B. Montageleistungen) übernommen haben. Sofern der Kunde in Annahmeverzug kommt, er eine Mitwirkungshandlung unterlässt oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, verzögert, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf unseren Kunden über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.4. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Abnahmetermin, hilfs- weise innerhalb von 1 Werktagen nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Ist es dem Kunden oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht möglich, zum Abnahmetermin am vereinbarten Abnahmeort anwesend zu sein, hat er rechtzeitig einen Dritten zu bevollmächtigen, mit Wirkung für und gegen den Kunden die Abnahme zu erklä- ren oder zu verweigern. Bei der Abnahme ist ...
Versand und Gefahrübergang. 4.1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
4.2. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.